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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Verfügung</title>
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		<title>BVerfG: Zur Beschränkung der Akteneinsicht eines Strafverteidigers</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2011 09:31:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Akteneinsicht / Strafverteidigung / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde / BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Akteneinsicht / <a title="strafverteidiger" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde /<br />
<strong>BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit: <em>&#8220;Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.&#8221;</em></p>
<p>Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab.<br />
Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.<br />
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„a) Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. </em><br />
<em>aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 &lt;127&gt;; 87, 273 &lt;278 f.&gt;; 96, 189 &lt;203&gt;; 112, 185 &lt;215 f.&gt;; speziell zur teilweisen Verweigerung von Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 &lt;342 ff.&gt;). </em><br />
<em>bb) Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. </em><br />
<em>(a) Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 &#8211; 1 StR 672/98 -, NStZ 2000, S. 46; BGH, Beschluss vom 12. September 2007 &#8211; 1 StR 337/07 -, juris; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 &#8211; 1 AR 1546/01 u.a. -, VRS 102, S. 205; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 147 Rn. 28 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger &#8211; sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen &#8211; einen Rechtsanspruch auf Überlassung und Übersendung hat (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 141 &lt;2007&gt;; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 147 Rn. 70 f. &lt;April 2004&gt;; Rieß, Festgabe für Karl Peters &lt;1984&gt;, S. 113 &lt;127&gt;; vgl. zur Erhebung einer Auslagenpauschale bei Versendung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 1996 &#8211; 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, S. 2222 &lt;2222 f.&gt;). </em><br />
<em>Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 137 Rn. 8 &lt;Februar 2004&gt;; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, Vor § 137 Rn. 9). </em><br />
<em>(b) Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird. </em><br />
<em>Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.</em><br />
<em>Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sind zudem die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht Gladbeck in den Nichtabhilfeentscheidungen seine Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers begründet hat. Dessen Mandanten waren volljährig und konnten daher ohne Mitwirkung weiterer Personen sowohl einen Verteidiger beauftragen als auch sonst ihre Verfahrensrechte wahrnehmen. Eine generelle Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht tragfähig belegt.“</em></p>
<p>Damit gibt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer recht. Die Verfügungen des Amtsgericht vom 25.01.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle des Gerichts ist unzulässig. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht hat das Amtsgericht hier gegen das Willkürverbot verstoßen, da die Beschränkung nicht nachvollziehbar ist und auf sachfremden Erwägungen – der Sanktionierung der Nichtvorlage der Vollmachten – beruht. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile Akteneinsicht hatte, besteht sein Interesse an einer Entscheidung wegen Wiederholungsgefahr fort.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 09:38:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Recht am eigenen Bild / Terrorgruppe / sitzungspolizeiliche Verfügung Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH),  Nr. 99/2011 vom 7.6.2011 In dem folgenden Fall geht es unter anderem um das medienrechtliche Problem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I, 1 I GG im Rahmen des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Recht am eigenen Bild / Terrorgruppe / sitzungspolizeiliche Verfügung<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH),  Nr. 99/2011 vom 7.6.2011<br />
</strong></p>
<p>In dem folgenden Fall geht es unter anderem um das medienrechtliche Problem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I, 1 I GG im Rahmen des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG in der Abwägung mit der Pressefreiheit, auf die sie hier die Bild-Zeitung berufen konnte. Besteht ein öffentliches Interesse an der Bildnisveröffentlichung, kann diese dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen. Im konkreten Fall ist dann eine Veröffentlichung des Fotos des Betroffenen in den Medien zulässig.</p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Beklagte ist Herausgeberin der &#8220;Bild&#8221;-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 &#8211; 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift &#8220;Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!&#8221; ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe &#8220;Ansar al-Islam&#8221; auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG** zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren &#8211; hier nicht vorliegenden &#8211; Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; VI ZR 108/10</p>
<p>Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08</p>
<p>Kammergericht &#8211; Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09</p>
<p>(veröffentlicht in AfP 2010, 385 und in NJW-RR 2010, 1417)</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Juni 2011</p>
<p>* § 176 GVG</p>
<p>Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.</p>
<p>**Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie</p>
<p>§ 22</p>
<p>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. ………..</p>
<p>§ 23</p>
<p>(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:</p>
<p>1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;</p>
<p>…………………</p>
<p>(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.</p>
<p></em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> </em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em> </em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em> </em></p>
<p style="padding-left: 60px;"><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09 Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich. Der BGH zitiert in dem Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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