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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Vergewaltigung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Kam es zu einer Vergewaltigung im Haus von Neven Subotic?</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:55:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Vergewaltigung / Sexualdelikt / Fußballprofi Der Fußballprofi Neven Subotic vom amtierenden deutschen Meister Borussia Dortmund könnte jetzt in Bedrängnis abseits des Platzes geraten. Bei einer Feier im Haus des serbischen Nationalspielers soll es zu einem sexuellen Übergriff eines Gastes gegenüber einer 21 Jährigen Frau gekommen sein. Der Vorwurf der Vergewaltigung steht sogar im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> /<a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/" target="_blank"> Sexualdelikt </a>/ Fußballprofi</p>
<p>Der Fußballprofi Neven Subotic vom amtierenden deutschen Meister Borussia Dortmund könnte jetzt in Bedrängnis abseits des Platzes geraten. Bei einer Feier im Haus des serbischen Nationalspielers soll es zu einem sexuellen Übergriff eines Gastes gegenüber einer 21 Jährigen Frau gekommen sein. Der Vorwurf der Vergewaltigung steht sogar im Raum. Die Betroffene hat bereits Anzeige bei der Polizei in Bochum erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dortmund bestätigte dies.</p>
<p>Der Innenverteidiger vom BVB selber sei nur mittelbar vom Vorfall betroffen, da es sich um eine Party in seinem Haus handelte. Selber war er nicht an der mutmaßlichen Tat beteiligt. Auch zeigte er sich kooperativ und machte bereits eine Zeugenaussage.</p>
<p>Die 21-jährige Frau sei aus dem Bekanntenkreis des Fußballers. Ob es bei den Vorwürfen bleibt und diese sich im Wege des Ermittlungsverfahrens erhärten, bleibt abzuwarten. Subotic muss hingegen vorerst nichts befürchten. Es könnte jedoch sein, dass die Staatanwaltschaft die Ermittlungen doch noch ausweitet.</p>
<p><em>( Quelle: Berliner Kurier, 21.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozess um sexuellen Missbrauch von Kindern</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 08:50:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[schwerer sexuell Missbrauch / Ausschluss der Öffentlichkeit / Schuldfähigkeit / Glaubwürdigkeit / Untersuchungshaft / Vergewaltigung / Freiheitsstrafe Vor dem Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) muss sich ein 53-Jähriger Mann verantworten. Ihm wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen vorgeworfen. Im Prozess verweigerte der Angeklagte bisher jegliche Aussage. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">schwerer sexuell Missbrauch</a> / Ausschluss der Öffentlichkeit / Schuldfähigkeit / Glaubwürdigkeit / <a title="Untersuchungshaft (U-Haft)" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_blank">Untersuchungshaft </a>/ Vergewaltigung / Freiheitsstrafe</p>
<p>Vor dem Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) muss sich ein 53-Jähriger Mann verantworten. Ihm wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen vorgeworfen.<br />
Im Prozess verweigerte der Angeklagte bisher jegliche Aussage. So kann der mutmaßlichen Opfern die Aussage nicht erspart bleiben. Diese werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen.<br />
Des Weiteren werden noch Gutachten zur Schuldfähigkeit und der Glaubwürdigkeit des Angeklagten erstellt.<br />
Mittlerweile sitzt der Mann nicht mehr in Untersuchungshaft. Er  wurde bereits vor einigen Jahren wegen versuchter <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.</p>
<p>Sofern der Angeklagte schuldfähig ist, droht ihm eine langjährige Freiheitsstrafe.</p>
<p><em>( Quelle: Wormser Zeitung online vom 10.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>BGH: Zur „erforderlichen Sachkunde“ im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/bgh-zur-erforderlichen-sachkunde-im-sinne-von-244-abs-4-satz-1-stpo/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 09:26:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Schmerzensgeld / Strafverteidiger / Gutachten  / Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09 Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Schmerzensgeld / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a> / Gutachten  / Persönlichkeitsstörung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin zweimal gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt. Die Feststellungen beruhten fast ausschließlich auf der Aussage des Opfers.</p>
<p>Im Prozess hatte die Strafverteidigerin die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens beantragt. Damit sollte gezeigt werden, dass die Nebenklägerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussage damit eventuell in Zweifel gezogen werden müsse. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei der Nebenklägerin nach der Tat Schnittwunden an den Armen entdeckt wurden, welche unzweifelhaft auf eine Selbstverletzung schließen lassen.</p>
<p>Das Landgericht lehnte den Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO mit der Begründung ab, dass es die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst beurteilen könne. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies, sondern die Narben bereits länger bestehen.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe &#8220;plausibel begründet&#8221;, dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstanden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E., dessen Inhalt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin beruht.“</em></p>
<p>Demnach war die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hier unrechtmäßig. Grundsätzlich kann das Gericht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO den Antrag ablehnen, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Allerdings liegen hier diverse Hinweise vor, dass die Schnittverletzungen noch frisch sind und daher ein Suizidversuch vorliegen könnte. Das Landgericht kann sich hier nicht anmaßen, eine Persönlichkeitsstörung abzulehnen, da dafür spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Dies hätte vom Landgericht dann zumindest näher dargestellt werden müssen. Mithin hat der BGH das Urteil des Landgerichts Hamburg mit den Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Ein unerwartetes Urteil im Inzest-Prozess</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Dec 2011 09:59:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Vergewaltigung / Inzest / Nötigung / Nebenklage In dem wegen 500-facher Vergewaltigung und Inzest angeklagten Prozess gegen Adolf B. ist es jetzt zu einem unerwarteten Urteil angekommen. Trotz der von der Staatsanwaltschaft umfangreich vorgetragenen Anklage wurde der 69-jährige Mann nun wegen unerlaubten Beischlafs innerhalb der Familie und wegen Nötigung zu zwei Jahren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Inzest / Nötigung / <a title="Nebenklage" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/nebenklagevertretung/" target="_blank">Nebenklage</a></p>
<p>In dem wegen 500-facher Vergewaltigung und Inzest angeklagten Prozess gegen Adolf B. ist es jetzt zu einem unerwarteten Urteil angekommen. Trotz der von der Staatsanwaltschaft umfangreich vorgetragenen Anklage wurde der 69-jährige Mann nun wegen unerlaubten Beischlafs innerhalb der Familie und wegen Nötigung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger hatten hingegen 14 Jahre Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert.</p>
<p>Der Richter begründete diese Entscheidung damit, dass ein gewaltvolles Einwirken, wie es bei einer Vergewaltigung im Tatbestand erforderlich ist, nicht nachzuweisen sei. So haben unter anderem die widersprüchlichen Aussagen des Opfers, die Tochter des Angeklagten, über einzelne Taten dafür gesorgt, dass der Tatnachweis der Vergewaltigung nicht erbracht wurde.</p>
<p>Zudem liegen die Fälle über 20 Jahre zurück und sind daher verjährt. Des Weiteren argumentierte der Richter mit einer möglicherweise von Rachegefühlen geleiteten Tochter, die heftige Aggressionen nach Bekanntwerden ihrer Erbenstellung gegenüber ihren Vater gezeigt hätte.</p>
<p><em>( Quelle: focus, 19.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Freispruch nach fünfeinhalb Jahren und drei Instanzen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 09:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / Strafverteidigung / Freispruch Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Freispruch</p>
<p>Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete Anzeige, machte aber widersprüchliche Aussagen.<br />
Auch im Berufungsprozess vor dem Landgericht wurde er verurteilt, allerdings „nur“ zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.<br />
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Strafverteidiger des Mannes mit der Revision. Das Oberlandesgericht verwies die Sache nach zwei Jahren zurück an das Landgericht.<br />
Das Landgericht urteile jetzt anders. Das Tatgeschehen könne insbesondere wegen der widersprüchlichen <a title="aussage" href="http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/" target="_blank">Aussagen</a> des mutmaßlichen Opfers nicht mehr rekonstruiert werden. Auch Ärzte hatten damals kurz nach der vermeintlichen Tat keine Anzeichen einer Vergewaltigung feststellen können.<br />
Daher endete das Verfahren jetzt mit einem Freispruch.</p>
<p><em>( Quelle: Nassauische Neue Presse online vom 16.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: „Die in der Anklage bezeichnete Tat“ im Sinne von § 264 I StPO</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 08:14:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[sexuelle Nötigung / sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Freispruch / Eröffnungsbeschluss / Drohung / Einstellung BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 255/11 Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen vom weiteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="sexuelle nötigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">sexuelle Nötigung</a> / sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Freispruch / Eröffnungsbeschluss / Drohung / Einstellung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 255/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit <a title="sexueller missbrauch von kindern " href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch von Kindern</a> in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen vom weiteren Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 67 Fällen freigesprochen. Es hat festgestellt, dass zwei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Dazu stellte der BGH fest, dass es in einigen Fällen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern an der Anklageerhebung und daher auch am Eröffnungsbeschluss fehlt.<br />
Vor dem Landgericht Wuppertal wurden insgesamt 74 Fälle angeklagt. Dabei war dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt worden, in zwei Fällen die Nebenklägerin zu Zeiten, zu denen ihre Mutter verreist war, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben aufgefordert zu haben, anlässlich ihrer Übernachtung im Bett der Eltern mit der Hand am Penis des Angeklagten zu manipulieren. Zudem soll er die Nebenklägerin mit Gewalt in das Badezimmer gezogen, die Tür verschlossen und sie, während sie vor ihm auf der Toilette gesessen habe, durch Ziehen an ihren Haaren dazu gezwungen zu haben, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Außerdem berührte der Angeklagte sie anlässlich ihrer Übernachtung im Ehebett im Intimbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, während er sich dabei selbst befriedigte. In einem anderen Fall veranlasste er sie, ihn bis zur Ejakulation oral zu befriedigen, wobei er stand, während sie vor ihm knien musste.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das vom Landgericht festgestellte Geschehen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt.</em><br />
<em> „Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 7. November 1995 &#8211; 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN). Bei der Untersuchung und Entscheidung muss aber die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 &#8211; 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht Umstände feststellt, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen.“</em><br />
<em> „Nach dem der Anklageerhebung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die in der Anklage nur hinsichtlich der Tatorte und der Begehungsweisen, aber nicht hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden konnten. Damit erlangte die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 &#8211; 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46). Das galt einmal für die Beschreibung zweier Taten im Ehebett mit einer Manipulation der Nebenklägerin am Penis des Angeklagten. Eine für die Individualisierung einer bestimmten Tat maßgebliche Charakterisierung der Begehungsform lag aber auch in dem Umstand, die Nebenklägerin habe während des Oralverkehrs im Badezimmer nicht &#8211; wie sonst üblich, wenn der Angeklagte nicht stattdessen auf ihr saß &#8211; vor dem Angeklagten gekniet, sondern auf der Toilette gesessen. Nur mittels der so gekennzeichneten Position der Nebenklägerin ließ sich die angeklagte Tat von anderen Übergriffen im Badezimmer unterscheiden.“</em><br />
<em> „Die Feststellung (&#8230;), der Angeklagte habe, statt die Nebenklägerin zu einer Manipulation an seinem Penis zu veranlassen, im Ehebett einen Finger in ihre Scheide gesteckt und sich dabei selbst befriedigt, beschreibt als wesentlich kennzeichnendes Merkmal nicht eine Handlung der Nebenklägerin am Angeklagten, sondern des Angeklagten an der Nebenklägerin und damit gegenüber der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss eine andere prozessuale Tat.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass das vom Tatgericht festgestellte Geschehen sich mit dem angeklagten Geschehen decken muss um die Voraussetzungen des § 264 I StPO zu erfüllen. Der BGH betont in seinem Beschluss, dass das Gericht zwar im Laufe der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse erlange kann und dabei nicht an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Allerdings müsse die „Identität der Tat“ gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall aber weicht das Gericht so deutlich von der Anklage ab, dass die Voraussetzungen des § 264 I StPO nicht erfüllt sind. Deshalb hat der BGH das Verfahren zum Teil eingestellt und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen schuldig ist.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 08:43:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / Vergewaltigung / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11 Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr. Nach einer Trennung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / <a title="Vergewaltigung - Sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel</p>
<p><strong>BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11</strong></p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Nach einer Trennung &#8220;passte&#8221; der Angeklagte sie Ende Mai / Anfang Juni in den Abendstunden auf einem Spaziergang &#8220;ab&#8221; und zwang sie unterTodesdrohungen und Einsatz einfacher körperlicher Gewalt in einem Waldstück erneut zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Im Juli 2010 überraschte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut auf einem Abendspaziergang. Er zwang sie, indem er sie bis zur Luftnot würgte und mit dem Tod bedrohte, zur Herausgabe ihres Mobiltelefons und verbrachte sie auf den Rücksitz ihres Autos. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte mit ihr zu seiner Wohnung. Dort schlug er sie mehrfach ins Gesicht, zerrte an ihren Haaren, riss ihren Kopf nach hinten und nötigte sie damit zum Oralverkehr. Sodann zwang er sie mit weiteren Schlägen, sich auszuziehen und sich selbst zu befriedigen, was der Angeklagte mit einer Kamera filmte. Danach nötigte er die Nebenklägerin mit Gewalt insgesamt zweimal zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Das Landgericht Aurich hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin verurteilt. Es wurden Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten sowie von sechs Jahren verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gebildet.</p>
<p>Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Gericht abgesehen und dazu ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Es bestehe aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zwar eine eher hohe Rückfallgefahr, indes könne bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) nicht festgestellt werden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung weise keine sadistischen Anteile auf; die Merkmale der &#8220;Psychopathy&#8221; seien nur im &#8220;unteren Bereich&#8221; zu bejahen; antisoziale Denkstile seien beim Angeklagten nicht festzustellen; eine progrediente Entwicklung der Straftaten sei nicht zu erkennen; zwischen den früheren Straftaten lägen teilweise lange Zeitabschnitte; es könne &#8220;bei keiner der Vergewaltigungstaten festgestellt werden, dass der Angeklagte nicht lediglichsich ihm bietende Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen wahrgenommen&#8221; habe.</em></p></blockquote>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Angriffsziel war durch den BGH durch Auslegung zu ermitteln, da sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprachen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>„Die Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie geht in Teilen von falschen Maßstäben aus oder steht im Widerspruch zu den Feststellungen.</em></p>
<p><em> Das Landgericht hat das Fehlen sadistischer Anteile in der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten fehlerhaft bewertet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN). Ein Hang zur Begehung von erheblichen, gewalttätigen Sexualdelikten kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in der Verletzung oder Demütigung seines Opfers nicht die hauptsächliche Quelle der Erregung oder der Befriedigung findet (vgl. zum Sadismus Elsner/Leygraf in Kröber u.a., Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 2, 1. Aufl., S. 472, 485).“</em></p>
<p><em>„Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN; Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).“</em></p></blockquote>
<p>Damit bewertet der BGH die Entscheidung des Landgerichts Ausrich bezüglich der Sicherungsverwahrung als fehlerhaft.</p>
<p>Allerdings hat der Senat auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung hingewiesen:</p>
<blockquote><p><em>„Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sind u.a. die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber &#8211; längstens bis 31. Mai 2013 &#8211; nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer &#8220;strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221;, wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn &#8220;eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist&#8221; (BVerfG aaO Rn. 172).</em></p>
<p><em>Der Senat versteht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte &#8220;strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221; dahin, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit &#8211; mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 &#8211; 4 StR 164/11) &#8211; ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist.</em></p>
<p><em>Hierzu im Einzelnen:</em></p>
<p><em> (1) Hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten kommen regelmäßig nur &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; in Betracht. Hierin liegt, ansonsten wäre die genannte Maßgabe ohne Inhalt, eine Einschränkung gegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen. Dies gilt sowohl für die Straftatenkataloge als auch für die Beschreibung der Taten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle &#8220;erheblichen Straftaten&#8221;, durch welche die Opfer &#8220;seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden&#8221; (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB.</em></p>
<p><em>Nach Ansicht des Senats sind Vergewaltigungen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) wegen der dafür im Regelfall angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als &#8220;schwere Sexualstraftaten&#8221; im vorstehenden Sinn anzusehen.</em></p>
<p><em>(2) Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten muss &#8220;aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten&#8221; sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte &#8220;Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten&#8221;. Das Landgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; zur Gefahrenprognose lediglich ausgeführt, die Rückfallgefahr sei &#8220;eher hoch&#8221; und die Gefährlichkeit des Angeklagten würde &#8220;bejaht&#8221;. Solche verkürzten Darlegungen würden selbst den hergebrachten Anforderungen nicht genügen. Der neue Tatrichter wird ggf. die Gefährlichkeit aus konkreten Umständen herleiten und sich dabei insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass die Taten des Angeklagten aus dem situativen Zusammenhang einer Beziehungskrise begangen worden und zwischen den abgeurteilten Taten und den früheren Vergewaltigungen Zeiträume von fünfeinhalb bzw. 19 Jahre verstrichen sind.</em></p>
<p><em>b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung könnte, sofern der neue Tatrichter einen Hang zu erheblichen Straftaten und eine auf ihm beruhende Gefährlichkeit des Angeklagten bejahen sollte, nur auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB aF gestützt werden. § 66 Abs. 1 StGB aF kommt als Grundlage dafür nicht in Betracht, da die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung aus dem Jahr 1985 auf Grund der eingetretenen &#8220;Rückfallverjährung&#8221; (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB aF) als Vorverurteilung ausscheidet und deshalb die formelle Voraussetzung einer zweiten Vorstrafe fehlt.</em></p>
<p><em>c) Die Anordnung läge sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser soll die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB &#8211; im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift &#8211; eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen. Die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 mwN).“</em></p></blockquote>
<p>Somit wird das Urteil des Landgerichts Aurich mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung insbesondere den strengeren Maßstab der Sicherungsverwahrung zu beachten.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 13:33:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / Vergewaltigung / Geldstrafe Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Geldstrafe</p>
<p>Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen.<br />
Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein mehr. Sein Mitbewohner hat ihn nach der Tat bei der Polizei angezeigt.<br />
Im Prozess verwickelten sich die Zeugen, welche alle aus dem näheren Wohnumfeld des Angeklagten stammen, in Widersprüche. Es wurde nicht deutlich wer etwas gesehen oder gehört hatte. Letztlich wurde wohl nur geschlussfolgert, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei.<br />
Der Richter fragte die Zeugen nachdrücklich, ob es eventuell zu Absprachen zwischen den Nachbarn kam, um die alkoholisierten Fahrten des Angeklagten zu unterbinden.<br />
Ein Zeuge sagte daraufhin aus, dass es Absprachen gab, um den Angeklagten vor Gericht zu bringen und vielleicht hinter Gittern. Er habe seine Freundin geschlagen und eventuell sogar vergewaltigt. Die Frau hätte allerdings nicht die Kraft gehabt, den Mann anzuzeigen.<br />
Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft sahen die Tat als bestätigt an und forderten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Bei der Tagessatzhöhe gingen die Anträge aber auseinander. Der Verteidiger forderte eine Tagessatzhöhe von 5 Euro, also insgesamt 300 Euro. Die Staatsanwaltschaft forderte das Doppelte.</p>
<p>Das Gericht entsprach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf seinen Führerschein muss der Mann noch mindestens vier Monate verzichten.</p>
<p>( Quelle: Badische Zeitung online vom 04.11.2011 )</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zweite Vernehmung eines Zeugen erfordert erneuten Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 08:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / gefährliche Körperverletzung / Freiheitsstrafe / sexuelle Nötigung / Geschlechtsverkehr / Geständnis / Vernehmung / Ausschluss der Öffentlichkeit BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 263/11 Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten E und A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / gefährliche Körperverletzung / Freiheitsstrafe / <a title="Sexuelle Nötigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">sexuelle Nötigung</a> / Geschlechtsverkehr / Geständnis / Vernehmung / Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 263/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten E und A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z wurde wegen sexueller Nötigung und unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revisionen ein.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Mitangeklagten E. gestattet, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der 18-jährigen Nebenklägerin seine Wohnung zu nutzen und dass die drei Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung die junge Frau sexuell nötigten. Dabei erstreckten sich die Handlungen vom Kneten der nackten Brüste und Festhalten der Nebenklägerin auf dem Bett bis hin zum vaginaler Verkehr.</p>
<p>Bezüglich der Revision des Angeklagten A. wurde das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben, da der BGH das Geständnis des Angeklagten als nicht kritisch genug gewürdigt ansieht. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.</p>
<p>Die Angeklagten E. und Z. rügten eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Dazu schloss ich das Gericht dem Antrag des Generalbundesanwalt an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Nebenklägerin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Juni 2010 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter als Zeugin entlassen (PB S. 17). Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre nochmalige Vernehmung am 30. Juni 2010 in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert. Ein solcher ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 nicht ergangen und nicht verkündet worden. In der Sitzungsniederschrift ist insoweit jeweils vermerkt: &#8216;Die Öffentlichkeit wurde gemäß Beschluss der Kammer vom 11.06.2010, Anlage 3 zum Protokoll, für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K.       ausgeschlossen&#8217; (PB Bl. 20, 21). Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214). Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung vom 25. Mai 2011 dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass die Verfahrenstatsachen insoweit zutreffend wiedergegeben seien. Durch das Protokoll ist daher bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), dass vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 der infolge ihrer zuvor angeordneten Entlassung zwingend vorgeschriebene Beschluss des Gerichts nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht ergangen, jedenfalls aber nicht verkündet worden ist.“</em><br />
<em>„Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind zwar nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unanfechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss handelt. Doch kann in einem solchen Fall die Revision &#8211; wie hier &#8211; darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447). So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht (die zu § 171b StGB ergangenen Entscheidungen &#8211; vgl. BGH StV 1990, 9 und 10 &#8211; betrafen jeweils anders gelagerte Sachverhalte).“</em></p>
<p>Demnach hätte für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin ein Gerichtsbeschluss ergehen müssen. Der bereits zuvor ergangene Beschluss ist nicht ausreichend, da zwischen den Vernehmungen eine Unterbrechung des Ausschlusses vorliegt. Nur wenn die Vernehmung nicht durch andere Prozessakte unterbrochen wird – wenn zum Beispiel die Vernehmung direkt am nächsten Verhandlungstag fortgesetzt wird – ist ein Beschluss ausreichend.</p>
<p>Daher wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zäsurwirkung: Zur Einbeziehung von Geldstrafen</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 08:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Freiheitsstrafe / Geldstrafe BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11 Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Freiheitsstrafe / Geldstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision hatte der Senat dieses Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen und den Schuldspruch jedoch aufrechterhalten.</p>
<p>In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht &#8211; unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover &#8211; eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Dagegen wiederum wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.</p>
<p>Diese hat Erfolg. In der Begründung schloss sich der BGH der Antragsschrift des Generalbundesanwalt an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer <a title="geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank">Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro</a> verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 &#8211; 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 &#8211; 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde &#8211; wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat &#8211; einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung &#8211; hier also am 12. Oktober 2009 &#8211; vorzunehmen ist (st. Rspr. &#8211; etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 &#8211; 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 &#8211; 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 &#8211; 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 &#8211; 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 &#8211; 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 &#8211; 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die &#8211; wie die verfahrensgegenständlichen Taten &#8211; zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.“</em></p>
<p>Die  hier erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen aus den<a title="strafbefehlen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/strafbefehlsverfahren/" target="_blank"> Strafbefehlen</a> in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vergewaltigungsvorwurf führt zu vorläufigem Unterrichtsverbot nach Wiederaufnahmeverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Aug 2011 11:01:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Freispruch / Strafverteidigung / Unterrichtsverbot Nachdem das Landgericht Kassel Anfang Juli einen Lehrer nachträglich freigesprochen hatte, droht der Belastungszeugin nun eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Die Frau hatte ihren Kollegen beschuldigt, sie vergewaltigt zu haben. Der Mann war daraufhin zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er auch vollständig verbüßte. Der Prozess wurde im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vergewaltigung / Freispruch / Strafverteidigung / Unterrichtsverbot</p>
<p>Nachdem das Landgericht Kassel Anfang Juli einen Lehrer nachträglich freigesprochen hatte, droht der Belastungszeugin nun eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Die Frau hatte ihren Kollegen beschuldigt, sie <a title="sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_self">vergewaltigt</a> zu haben.</p>
<p>Der Mann war daraufhin zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er auch vollständig verbüßte. Der Prozess wurde im Rahmen eines <a title="Wiederaufnahmeverfahren" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/wiederaufnahmeverfahren-strafrecht/" target="_self">Wiederaufnahmeverfahrens</a> neu aufgerollt und endete mit einem Freispruch, da das mutmaßliche Opfer sich nach Auffassung des Gerichts zu sehr in Lügen verstrickte. Gegen den Freispruch legte die Verteidigung der Frau Revision ein.</p>
<p>Wegen der laufenden Ermittlungen gegen sie, darf die Frau bereits vorläufig nicht mehr unterrichten. Dies solle aber keine Schuldzuweisung darstellen, sondern vielmehr einen geregelten Unterrichtsgang ermöglichen, so die Sprecherin der Bezirksregierung. Das Medienchaos um die Frau mache dies aber unmöglich.</p>
<p><em>( Quelle: Spiegel online vom 04.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Prozessverschleppung und Verfahrensgrundsätze</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 08:44:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10 Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen <a title="Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a> in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">besonders schwerer Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Diese hatte bezüglich der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung Erfolg, so dass das Urteil wegen dieser Tat aufgehoben wurde und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Grund für die Entscheidung war, dass das Landgericht am letzten Tag der Hauptverhandlung den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hatte. Danach sollte die Lebensgefährtin des Angeklagten vernommen werden, um ihn bezüglich der besonders schweren Vergewaltigung zu entlasten. Begründet hat das Gericht die Ablehnung des Beweisantrags damit, dass er lediglich zur Prozessverschleppung gestellt worden sei, § 244 III StPO. Allerdings fanden sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen.</p>
<p>Dazu der 4. Strafsenat des Budesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Ablehnung des Beweisantrags durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu.“</em></p>
<p>Folglich muss sich aus dem Ablehnungsbeschluss ergeben, warum der Beweis den Angeklagten nicht entlasten können soll, vgl. § 244 III StPO. Dafür müssen die wesentlichen Gesichtspunkte im Kern dargelegt werden. Nur so wird sichergestellt, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung überhaupt überprüfen kann. Diese Erfordernisse hat das Landgericht nicht eingehalten, so dass die Revision insoweit Erfolg hatte und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vergewaltigung: Erfolgreiche Revision &#8211; Aufklärungspflicht auch bei Auslandszeugen</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[beweis]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Vergewaltigung / Revision / Auslandszeugen BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 3 StR 401/10 Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Revision / Auslandszeugen</p>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 3 StR 401/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Angeklagte war nach Feststellungen des Landgerichts in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen, welche als Prostituierte tätig war.  Dort soll er zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen haben.<br />
Nach der Einlassung des Angeklagten hat dieser jedoch  für den Geschlechtsverkehr bezahlt und die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. Nach Ansicht des Gericht war seine Aussage jedoch widersprüchlich und durch die Aussagen mehrerer anderer Zeugen widerlegt. Die Geschädigte wurde aber nicht vernommen.</p>
<p>Die Verteidigung des Angeklagten stellte einen Beweisantrag auf Vernehmung der Geschädigten, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Litauen befand. Die Vernehmung wurde als nicht erforderlich angesehen und daher gemäß § 244 V 2 StPO abgelehnt.</p>
<p>Dies beanstandet der Strafsenat des BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.“</em></p>
<p>Die Erwägungen des Gerichts müssen dabei im Beschluss nach § 244 VI StPO dargelegt werden. Dabei muss der wesentliche Kern der Entscheidung erkennbar sein, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann.</p>
<p>In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass bereits diese Voraussetzung nicht<br />
erfüllt ist. Es läge nicht einmal eine ansatzweise nachvollziehbare Prognoseentscheidung über die Erforderlichkeit  der Aussage der Zeugin des Tatrichters vor.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei Diebstahl</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/zu-den-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung-bei-diebstahl/</link>
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		<pubDate>Sat, 02 Jul 2011 08:16:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Sexualstrafrecht /  Sicherungsverwahrung / Beschwerde 1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 118/11 Der wegen gravierender Sexualstraftaten Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung /<a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstrafrecht</a> /  Sicherungsverwahrung / Beschwerde<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 118/11</strong></p>
<p>Der wegen gravierender Sexualstraftaten Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.<br />
Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen <a title="vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_self">Vergewaltigung und sexueller Nötigung</a> vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.</p>
<p>Nach Ansicht des 1. Strafsenats war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3 StGB könne nach § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung keine Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden. § 66 I StGB sei insofern nicht anwendbar, weil der Wohnungseinbruchsdiebstahl keine gegen die in § 66 I Nr. 1 a StGB genannten Rechtsgüter gerichtete Straftat sei und auch nicht den in § 66 I Nr. 1 b StGB aufgezählten Abschnitten des Strafgesetzbuches unterfalle. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des geltenden Rechts wäre also nicht mehr möglich.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist eine nach § 66 StGB in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können.<br />
Die grundsätzliche Wertung des Gesetzes sollte auch zugunsten derjenigen Personen durchgreifen, bei denen die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen wird. Danach können bestimmte Delikte die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Zukunft nicht mehr rechtfertigen (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Folglich ist eine vor dem 1.1.2011 angeordnete Sicherungsverwahrung ohne weitere Voraussetzungen für erledigt zu erklären, wenn ihre Anordnung auf der Grundlage der in der Anlassverurteilung getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr möglich wäre. Soweit es dabei auf die rechtliche Einordnung der Anlass- und Vortaten ankommt, ist nicht auf die rechtliche Würdigung in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil, sondern auf die rechtliche Bewertung abzustellen, die diese Taten nach dem Strafgesetzbuch in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung erfahren würden (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Danach hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung zu Recht für erledigt erklärt.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.<br />
Die Anwendbarkeit der  Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB verursacht immer wieder problematische Entscheidungen der Instanzgerichte, die teilweise durch die Revisionsgerichte, teilweise erst durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert werden.</p>
<p>Fallen richtige Entscheidungen wie vorliegend zugunsten des Untergebrachten aus, wird oftmals durch die Staatsanwaltschaften versucht, entgegen den jeweils anzuwenden Gesetzesfassungen eine Abänderung und eine Ausweitung der Sicherungsverwahrung zu erreichen. Das OLG Nürnberg hat dem meines Erachtens zu Recht eine Absage erteilt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 08:28:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sicherungsverwahrung / Sexualstraftäter / BGH Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011 Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt. Auszug aus der Pressemitteilung: Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sicherungsverwahrung /<a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstraftäter</a> / BGH<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011</strong></p>
<p>Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Auszug aus der Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er ­ auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten ­ fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und <a title="vergewaltigung - sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.<br />
Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil ­ auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können ­ wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 21. Juni 2011 ­ 5 StR 52/11</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Junges mutmaßliches Hells Angels Mitglied vor Gericht</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 08:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hells Angels / Prozess Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, Vergewaltigung und einen versuchter Mord begangen zu haben. Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hells Angels / Prozess</p>
<p>Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, <a title="sexualstrafrecht, vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung </a>und einen versuchter Mord begangen zu haben.<br />
Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, aus einem fahrenden Auto mehrere gezielte Schüsse auf zwei Männer abgegeben habe, welche jedoch ihr Ziel verfehlten.<br />
Bei einer Verurteilung droht dem Mann, aufgrund seines Alters, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bei sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/zur-bildung-der-gesamtfreiheitsstrafe-bei-sexuellem-missbrauch-und-vergewaltigung/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 10:43:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualdelikte / Gesamtfreiheitsstrafe 5 Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 101/11 Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen „schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt“ worden. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikte</a> / Gesamtfreiheitsstrafe<br />
5 Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 101/11</p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen<em> „schweren <a title="sexueller missbrauch von kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuellen Missbrauchs eines Kindes</a> und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt“</em> worden. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.</p>
<p>Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof kann er bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Erfolg erzielen.</p>
<p>Wie der Strafsenat ausführt, wurden einige für den Angeklagten sprechende Umstände vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Aus diesem Grund bemisst der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe neu.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176).</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht hat „neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten &#8230; sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist“ (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.&#8221;</em></p>
<p>Unter Berücksichtigung des Zügigkeitsgebotes des Art. 6 Abs. 1 MRK und dem diesen geschuldeten unverzüglichen Beendigung des Verfahrens hat der BGH in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von seiner Befugnis Gebraucht gemacht, ohne erneute Hauptverhandlung eine neue (geringere) Gesamtstrafe gem. § 54 Abs, 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB zu bilden. Bei der engeren Bildung der Gesamtstrafe war der besonders enge zeitliche und situative Zusammenhang zum Nachteil desselben Opfers zu berücksichtigen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann &#8211; Die Ausführungen des Gerichts</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 08:50:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Kachelmann-Prozess / Sexualstrafrecht / Freispruch Gestern gegen 9 Uhr wurde Jörg Kachelmann im Prozess wegen der angeblichen Vergewaltigung einer seiner früheren Freundinnen freigesprochen. Kurz darauf veröffentlichte das LG Mannheim eine ausführliche Pressemitteilung zum Freispruch, die einige Ausführungen zu dem Auftreten der Medien während der gesamten Zeit des Prozesses beinhalten. Im Übrigen enthält die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Kachelmann-Prozess / <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank">Sexualstrafrecht</a> / Freispruch</p>
<p>Gestern gegen 9 Uhr wurde Jörg Kachelmann im Prozess wegen der angeblichen Vergewaltigung einer seiner früheren Freundinnen freigesprochen. Kurz darauf veröffentlichte das LG Mannheim eine ausführliche Pressemitteilung zum Freispruch, die einige Ausführungen zu dem Auftreten der Medien während der gesamten Zeit des Prozesses beinhalten. Im Übrigen enthält die Pressemitteilung auch scharfe Worte gegenüber der Nebenklägerin und dem Angeklagten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>LG Mannheim: Freispruch für Jörg Kachelmann</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das LG Mannheim hat den Angeklagten Jörg Kachelmann vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass der Freispruch nicht darauf beruht, dass die Kammer von der Unschuld von Herrn Kachelmann und damit im Gegenzug von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt ist. Es bestehen aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel an der Schuld von Herrn Kachelmann. Er war deshalb nach dem Grundsatz &#8220;in dubio pro reo&#8221; freizusprechen. Der Kammer zu unterstellen, sie sei nicht bestrebt, die Wahrheit herauszufinden und sie stattdessen mit dem Vorwurf zu überziehen, sie verhandele, bis etwas Belastendes herauskomme, ist schlicht abwegig. Im Ergebnis wird damit meinen Kollegen und mir jegliche Professionalität und jegliches Berufsethos abgesprochen. Es bleibt der ungerechtfertigte, dem Ansehen der Justiz schadende Vorwurf im Raum stehen, Richter seien bei Prominenten bereit, zu deren Lasten Objektivität, richterliche Sorgfalt und Gesetze außeracht zu lassen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Gleiches gilt im übrigen für die Staatsanwälte. Gerade der vorliegende Fall steht in seiner Komplexität exemplarisch dafür, dass mit vertretbaren Erwägungen unterschiedliche Sichtweisen denkbar sind. Den Vertretern der Staatsanwaltschaft deshalb pflicht- bzw. gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen, ist eines Strafprozesses unwürdig. Die &#8211; wenn auch hart geführte &#8211; Auseinandersetzung in der Sache setzt immer auch den respektvollen Umgang miteinander voraus. Diesen hat der Verteidiger des Angeklagten häufig vermissen lassen. Dass angesichts der Verdachtslage ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, Anklage zu erheben und das Hauptverfahren zu eröffnen war, ist bei objektiver Betrachtung der gesamten Aktenlage &#8211; und nur auf die kommt es bei den vorgenannten Entscheidungen an &#8211; nicht zu bezweifeln. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies nicht anders gesehen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Vorsitzende hat vor allem auch die Rolle des Internets und der Medien kritisch beleuchtet: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber auch sie kennt Grenzen. Diese Grenzen existieren offensichtlich im Internet nicht. Vorwiegend hinter der Fassade der Anonymität wurden im Verlauf des Verfahrens in den Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dagegen in irgendeiner Weise effektiv zur Wehr zu setzen. Auch angeblich Sachkundige konnten nicht der Versuchung wiederstehen, ohne Aktenkenntnis und ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, häufig aber auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Medienberichte per Ferndiagnose ihre persönliche Meinung zum Besten zu geben, die in der Regel nichts mit sachlicher Kritik zu tun hatte, sondern häufig nur Klischees bediente.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Pressefreiheit zählt wie die Meinungsfreiheit zu den elementaren Grundrechten. Die Gerichte haben bei ihrer Tätigkeit die Pressefreiheit zu respektieren und den Medien eine angemessene Berichterstattung über das Verfahren zu ermöglichen. Gerichte müssen und sollen damit leben, dass sie durch die Medien öffentlicher Kontrolle unterliegen. Umgekehrt aber ist es Aufgabe der Presse, vollständig und sachlich zu berichten, dem Leser damit die Möglichkeit zu geben, sich unvoreingenommen eine Meinung zu bilden und dabei die Würde des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu achten. Statt der gebotenen Zurückhaltung gegenüber einem laufenden Verfahren prägten vorschnelle Prognosen, das einseitige Präsentieren von Fakten und mit dem Anschein von Sachlichkeit verbreitete Wertungen die Berichterstattung. Diese mögen zwar als Garant für Schlagzeilen und Verkaufszahlen dienen; der Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung sind sie jedoch in hohem Maße abträglich. Sie erzeugen Stimmungen, wo Sachlichkeit gefragt ist; letztlich vertiefen sie den mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Nebenklägerin in nicht gerechtfertigter Weise. Vor allem aber erschweren sie die Akzeptanz eines Richterspruchs in der Öffentlichkeit und schaden damit dem Ansehen der Justiz.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Mit Befremden hat die Kammer die Aufrufe an die Bevölkerung registriert, im Wege der Abstimmung über Schuld und Unschuld des Angeklagten zu entscheiden. Damit verkommt das Gerichtsverfahren nicht nur zu einem reinen Event; vielmehr werden Entscheidungen von Gerichten, denen nicht selten eine hochkomplizierte Entscheidungsfindung vorausgeht, in der öffentlichen Wahrnehmung mit dem Merkmal der Beliebigkeit behaftet. Dass auch dadurch dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit massiver Schaden zugefügt wird, liegt auf der Hand. Mit öffentlicher Kontrolle der Gerichte durch die Medien hat diese Form der Medienarbeit nichts zu tun. Der Kammer ist bewusst, dass die Arbeit der Medien im vorliegenden Verfahren unter erschwerten Bedingungen stattfand. Durch den wiederholten Ausschluss der Öffentlichkeit war es den Medienvertretern nicht möglich, sich ein vollständiges Bild vom Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung zu machen. Dies hätte jedoch umso mehr Anlass zur Zurückhaltung bei der Berichterstattung sein müssen. Die Kammer hätte vor allem in diesem Zusammenhang von Seiten der Medien mehr Verständnis für die Belange des Strafprozesses erwartet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung in erster Linie der Wahrheitsfindung verpflichtet. Dabei sind nicht nur die in der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln einzuhalten; die Gerichte, denen von Gesetzes wegen erhebliche Eingriffsbefugnisse zustehen, haben vor allem darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und der Zeugen nicht mehr als zur Wahrheitsfindung erforderlich eingeschränkt werden. Ob einer Hauptverhandlung für die breite Öffentlichkeit ein ausreichender Unterhaltungswert zukommt, ist für die Beurteilung der Schuldfrage und damit für die Gestaltung der Hauptverhandlung ohne Belang. Das Gericht ist bei der Durchführung der Hauptverhandlung nicht der Befriedigung des Sensations- und Unterhaltungsinteresses verpflichtet. Die medienwirksam vorgetragene Kritik des Verteidigers am Ausschluss der Öffentlichkeit ließ vordergründig den Eindruck entstehen, die Kammer habe bis zu seinem Auftreten ohne sachliche Rechtfertigung die Öffentlichkeit in exzessiver Weise ausgeschlossen. Dass sich drei Zeuginnen durch Interviews ihrer Persönlichkeitsrechte &#8211; jedenfalls teilweise &#8211; begeben hatten, verstärkte diesen Eindruck. Ohne Zweifel haben diese drei Zeuginnen und die entsprechenden Medien durch ihr Verhalten dem Ablauf der Hauptverhandlung geschadet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Im Rahmen der Urteilsbegründung im engeren Sinn hat der Vorsitzende die Komplexität der Beweislage, aber auch das Erfordernis der umfangreichen Beweisaufnahme betont und darauf hingewiesen, dass gerade die Plädoyers der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin dies eindrucksvoll belegt hätten. Er führte aus, dass der Schuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen muss, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt. Er wies daraufhin, dass nicht nur die Nebenklägerin, sondern auch der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer in einigen Punkten die Unwahrheit gesagt haben. Er hob jedoch in diesem Zusammenhang hervor: &#8220;Dass sie in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt haben, macht sie unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar; dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt haben, lässt sich mit dieser Feststellung nicht belegen.&#8221; In diesem Zusammenhang verwies er auf die Ausführungen in einem juristischen Lehrbuch, in dem sich bezogen auf das Sprichwort &#8220;Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht&#8221; folgender Hinweis findet: &#8220;Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, stets anzunehmen, dass jemand der in einem Nebenpunkt lügt, auch im Kernpunkt die Unwahrheit sage&#8221;.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Zusammenfassend lasse sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil des LG Mannheim vom 31.05.2011</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Az.:    5 Kls 404 Js 3608/10<br />
<strong>Quelle: </strong></em> <em>Pressemitteilung des LG Mannheim vom 31.05.2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zu den Anforderungen bei Aussage gegen Aussage im Rahmen eines Sexualdelikts</title>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 10:34:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualdelikte / Aussage gegen Aussage Az.: 5 Strafsenat des BGH, StR 126/11 Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Laut Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte eine junge und angetrunkene Frau nachts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision /<a href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualdelikte</a> / Aussage gegen Aussage<br />
Az.: 5 Strafsenat des BGH, StR 126/11</p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen<a title="sexuelle nötigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank"> sexueller Nötigung</a> in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.</p>
<p>Laut Urteilsfeststellungen habe der Angeklagte eine junge und angetrunkene Frau nachts bei ihrem Heimweg verfolgt und sie anschließend von ihrer Haustür aus in eine Ecke des Hinterhofs ihrer Wohnung unter Zwang geführt. Dort habe er ihre entblößten Brüste berührt. Anschließend soll es zu weiteren Sexualhandlungen gekommen sein. Offen blieb unter Anderem die Frage, ob es eine Vergewaltigung oder einvernehmlicher sexueller Kontakt gewesen war. Hier stand es im Prozess „Aussage gegen Aussage“.</p>
<p>Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat aus den folgenden Gründen Erfolg, da sich die Strafkammer zu unkritisch mit der Aussage der Nebenklägerin auseinandergesetzt habe und die Beweiswürdigung somit in der Situation „Aussage gegen Aussage“ einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält:</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Senats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Beschwerdeführer und – ihm insoweit folgend – der Generalbundesanwalt beanstanden zutreffend die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Diese genügt nicht den besonderen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Fälle erhebt, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht und zudem bei einem wesentlichen Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen eine bewusste Falschangabe vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29; dazu Sander, StV 2000, 45, 46; Brause, NStZ 2007, 505, 510 f.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 447). Die Strafkammer hat der unerlässlichen besonders kritischen Gesamtwürdigung der Aussage der Nebenklägerin schon im Ansatz ihres Urteilsaufbaus nicht genügt, indem sie die Beweiswürdigung zu dem festgestellten, als strafbar erachteten Geschehensablauf weitgehend getrennt vor der tatsächlichen Bewertung des Folgegeschehens abgehandelt und somit dem Problem der festgestellten Falschaussage der Nebenklägerin nicht die gebotene zentrale Aufmerksamkeit gewidmet hat. Angesichts der späteren vorgetäuschten Erinnerungslücken äußert der Generalbundesanwalt zu Recht durchgreifende Bedenken dagegen, in den Angaben der Nebenklägerin zu einer sicheren Erinnerung an das Geschehen auf dem Hinterhof eine tragfähige Stütze für die Richtigkeit ihrer belastenden Aussage zu finden. Allein auf die situative Unstimmigkeit zwischen der eingestandenermaßen anfänglich im Hinterhof verübten Gewalt des Angeklagten gegen die Nebenklägerin und dem von ihm behaupteten Streben nach einverständlichen Sexualhandlungen – was das Landgericht im Ansatz nachvollziehbar als „lebensfremd“ wertet (UA S. 36) – konnte aber vor dem Hintergrund des sicher festgestellten Einverständnisses bei dem anschließenden intensiven Sexualverkehr in der Wohnung der Nebenklägerin eine Überführung des Angeklagten hier nicht gestützt werden.<br />
Das gesamte angeklagte Tatgeschehen bedarf – angesichts schon länger andauernder Untersuchungshaft des Angeklagten alsbaldiger – umfassender neuer tatgerichtlicher Prüfung. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, unterläge der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung für sich keinen durchgreifenden Bedenken. Vorsorglich weist der Senat für den Fall gleicher oder ähnlicher tatsächlicher Feststellungen und eines erneuten Schuldspruchs wegen eines allein in der Anfangsphase auf dem Hof verübten Sexualdelikts darauf hin, dass bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung wie bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB das außergewöhnliche einverständliche Anschlussgeschehen zugunsten des Angeklagten zu bewerten wäre.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Aufhebung eines Urteils im Ausspruch über die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafen</title>
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		<pubDate>Thu, 05 May 2011 08:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[einbeziehung]]></category>
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		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
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		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / § 224 StGB gefährliche Körperverletzung / Gesamtstrafenbildung / § 55 StGB 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 450/10 Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / § 224 StGB gefährliche Körperverletzung / Gesamtstrafenbildung / § 55 StGB<br />
<strong>4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 450/10</strong></p>
<p>Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr sowie wegen <a title="vergewaltigung - sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a>, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.<br />
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Die Strafverteidigung hatte vor dem 4. Strafsenat des BGH hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg. Dieser hob auf die Revision das Urteil in der Strafzumessung auf: Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies wiederum habe zur Folge, dass der (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Grundlage entzogen werde.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin &#8220;plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte&#8221;, wodurch sich dort &#8220;sofort eine schmerzhafte Schwellung&#8221; bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Insofern hat sich der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.<br />
Einer Änderung des Schuldspruchs, bedarf es nicht; denn der Angeklagte hat, in dem vom Landgericht lediglich als (einfache) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB gewerteten Fall II. 2 der Urteilsgründe in Wahrheit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 StGB erfüllt. Aufzuheben ist jedoch die im Fall II. 3 des Urteils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, da diese zu Unrecht dem Regelstrafrahmen der Qualifikation entnommen wurde.<br />
Die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Steele und des Amtsgerichts Essen gebildete nachträgliche (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf ebenfalls der Aufhebung. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 I StGB im angefochtenen Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. In den Urteilsgründen sind, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen, insbesondere also die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, deren Rechtskraft, Tatzeiten der abgeurteilten Fälle, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 &#8211; 3 StR 236/88 und vom 11. Januar 2000 &#8211; 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; Fischer, aaO, § 55 Rn. 34). Daran lässt es das Landgericht fast völlig fehlen.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob das Urteil über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafen mit den Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers wird im Kachelmann-Prozess erörtert</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 08:51:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess / Vergewaltigung Im Kachelmann-Prozess wurde an diesem Verhandlungstag die erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers thematisiert. Bei der Vernehmung mahnte die Staatsanwaltschaft die Frau mehrfach die Wahrheit zu sagen. Bereits bei den ersten Vernehmungen im April 2010, sei die Staatsanwaltschaft, nach Informationen von spiegel-online im Besitz von schriftlichen Dokumenten gewesen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten /<a title="Kachelmann" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank"> Kachelmann-Prozess </a>/ <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a></p>
<p>Im Kachelmann-Prozess wurde an diesem Verhandlungstag die erneute Vernehmung des mutmaßlichen Opfers thematisiert.<br />
Bei der Vernehmung mahnte die Staatsanwaltschaft die Frau mehrfach die Wahrheit zu sagen. Bereits bei den ersten Vernehmungen im April 2010, sei die Staatsanwaltschaft, nach Informationen von <em>spiegel-online</em> im Besitz von schriftlichen Dokumenten gewesen, die eine zumindest teilweise Falschaussage des mutmaßlichen Opfers belegen würden. Dennoch seien die Vernehmungen ohne Tonband und ohne Video erfolgt, diktiert worden sei abschnittsweise.<br />
Staatsanwalt Oltrogge erklärte, dass sich das mutmaßliche Opfer, das bereits wusste, dass ihr Computer von der Polizei untersucht werden würde, auffällig zögernd verhalten habe. Sie habe vage geantwortet, abgewartet und sei immer einsilbiger geworden, je mehr die Rede auf den Brief kam, den sie rein zufällig Stunden vor Kachelmanns Besuch im Briefkasten gefunden haben wollte. Durch dieses Schreiben sei sie ermutigt worden, Kachelmann nun plötzlich auf seine Untreue anzusprechen. Dabei soll das mutmaßliche Opfer immer wieder in Tränen ausgebrochen sein. „Erst blieb sie bei ihrer Darstellung wie bei der Kripo&#8221;, so Oltrogge. <em>„Ich fragte nach, was in dem Briefkasten lag. Das verstand sie nicht. Ich präzisierte und machte ihr nachdrücklich klar, dass sie nichts Falsches erzählen solle.&#8221;</em> Zwar habe man keine objektive Gewissheit, aber es besteh eine gewisse kriminalistische Wahrscheinlichkeit, dass nicht stimme, was sie gesagt habe, so Oltrogge.<br />
Im Prozess gab es eine Unterbrechung, da sich die Staatsanwaltschaft besprechen wollte. In dieser Zeit habe der Rechtsanwalt des mutmaßlichen Opfers erklärt, dass sie noch etwas sagen wolle. Sodann habe sie zugeben, dass sie den fraglichen Brief bereits einen Monat zuvor erhalten habe.<br />
Dann erklärte Oltrogge, dass sie dann die Lügen des mutmaßlichen Opfers schwarz auf weiß gehabt hätten. <em>„Wir fragten uns schon vor der Vernehmung, ob dies nun der Punkt sei, an dem der dringende Tatverdacht zusammenbricht. Oder erst dann, wenn sie die Lügen weiter aufrechterhält? Oder, wenn sie sich berichtigt, auf welche Weise sie dies tut? Ob sie nachvollziehbar erklären kann, warum sie gelogen hat? Wir hielten den Sachverhalt für naheliegend falsch, aber nicht für beweisbar falsch.&#8221;</em><br />
Oberstaatsanwalt Gattner erklärte, dass man sich viele Gedanken gemacht habe, wie es im Ermittlungsverfahren nun weitergehen sollte. Letztlich seien sie aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Falschaussage vorgelegen hätte.<br />
Dann erklärte er, dass das Mutmaßliche Opfer aufgelöst bei der Staatsanwaltschaft erschienen sei, da sie Angst gehabt habe, dass Kachelmann aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Daraufhin hätten die beiden Staatsanwälte erklärt, dass das nach ihrer Einschätzung nicht geschehen werde. Sodann sei jedoch das Ergebnis der Computerauswertung gekommen. Daraus habe sich ergeben, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies sei einschneidend gewesen.<br />
Allerdings hielten die Staatsanwälte an dem Tatverdacht fest und Kachelmann blieb vorerst in Untersuchungshaft. Es sei keine Belastungstendenz bei dem mutmaßlichen Opfer zu erkennen gewesen. Sie sei in vier Vernehmungen bei ihren Vorwürfen geblieben. Zudem hätten erhebliche Zweifel an den Angaben Kachelmanns vor dem Haftrichter bestanden.<br />
Trotz dieses Verhandlungstags erklärte die Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht objektiv, sondern einseitig zum Nachteil ermittelt zu haben, an diesem Verhandlungstag eindeutig widerlegt worden sei.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 31.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Gäfgen verklagt Hessen auf Schmerzensgeld</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 08:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gäfgen / Schmerzensgeld Der wegen Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Markus Gäfgen geht nun in einem Zivilprozess gegen das Land Hessen vor und fordert Schmerzensgeld. Nachdem Gäfgen im Jahre 2002 Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, soll er in einem Verhör durch die Polizei mit Folterandrohung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gäfgen / Schmerzensgeld</p>
<p>Der wegen Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Markus Gäfgen geht nun in einem Zivilprozess gegen das Land Hessen vor und fordert Schmerzensgeld.<br />
Nachdem Gäfgen im Jahre 2002 Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, soll er in einem Verhör durch die Polizei mit Folterandrohung zur Benennung des Verstecks des Jungen gebracht worden sein. Gäfgen erklärte, dass er von einem Vernehmungsbeamten geschlagen und mit Schmerzen, Vergewaltigung, einem Wahrheitsserum und sogar mit dem Tod bedroht worden sei. Seitdem leide er an posttraumatischen Spätfolgen der illegalen Polizeimethoden.<br />
Der Vernehmungsbeamte hingegen bestritt den Vorwurf in Details. Zwar habe der frühere Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner ihn beauftragt, den leugnenden Gäfgen auf Wahrheitsserum und mögliche Schmerzen durch einen einfliegenden SEK-Beamten „vorzubereiten“, aber er habe ihn nicht angefasst oder aus der Nähe bedroht.<br />
Ein Sachverständiger erklärte vor Gericht, dass Gäfgen eindeutig traumatisiert sei. Jedoch seien viele andere belastende Momente erkennbar. Bereits vor dem Verhör sei das Lügengebäude Gäfgens zusammengebrochen, er habe die eigene Lebensperspektive zerstört, zudem habe er den Tod seines Opfers miterlebt. Nach der Einschätzung des Gutachters sei der Tod des Jungen die für Gäfgen belastendste Erfahrung gewesen. Die Androhung der Folter könne die bereits vorhandene psychische Störung noch graduell verstärkt haben.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 17.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Weiterer Gutachter im Kachelmann-Prozess</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/weiterer-gutachter-im-kachelmann-prozess/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 06:02:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Im Kachelmann-Prozess vor dem Landgericht Mannheim wurde ein weiterer Sachverständiger gehört. Der Psychiater Hans-Ludwig Kröber sagte aus, dass in der Regel auch &#8220;dramatische Ereignisse in großer Helligkeit erinnert&#8221; würden. Diese These gelte auch für Vergewaltigungsopfer. Das Kern-Geschehen der Tat bleibe fest verankert. Mit diesen Aussagen widersprach er dem Traumatologen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a></p>
<p>Im Kachelmann-Prozess vor dem Landgericht Mannheim wurde ein weiterer Sachverständiger gehört. Der Psychiater Hans-Ludwig Kröber sagte aus, dass in der Regel auch<em> &#8220;dramatische Ereignisse in großer Helligkeit erinnert&#8221;</em> würden. Diese These gelte auch für Vergewaltigungsopfer. Das Kern-Geschehen der Tat bleibe fest verankert. Mit diesen Aussagen widersprach er dem Traumatologen Professor Seidler.<br />
Diese Aussage ist von Bedeutung in dem Prozess da das angebliche Opfer Erinnerungslücken haben soll. Seidler erklärte die Erinnerungslücken des angeblichen Opfers mit Todesangst und Traumatisierung. Dies erachtet Kröber als ohne wissenschaftliche Grundlage.</p>
<p>An diesem Prozesstag beantragte die Verteidigung von Kachelmann, den Oberstaatsanwalt Gattner als Zeuge zu vernehmen. Dabei ging es um die Aussage der Schweizer Zeugin. Johann Schwenn wirft Gattner vor, dass er in einem Aktenvermerk unzutreffende Angaben über die telefonische Aussage der Schweizer Zeugin gemacht habe. Wegen dieses Vermerks sei das Gericht in die Schweiz gereist. Diese Reise bezeichnete Schwenn als <em>&#8220;unsäglich&#8221;</em>.<br />
Staatsanwalt Oltrogge hielt dem entgegen, dass die Angaben der Schweizer Zeugin anders seien. Der Antrag auf Vernehmung des Oberstaatsanwalts gehe von falschen Grundvoraussetzungen aus.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 25.02.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 08:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualdelikte 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10 Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Die LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexualstrafrecht " href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikte</a><br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer <a title="Vergewaltigung § 177 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Die LG Bielefeld traf die Feststellungen, dass der Angeklagte den Nebenkläger vergewaltigt habe und dieser nach der Tat von einer Zeugin nach Hause gefahren worden sei. Der Nebenkläger habe sich sodann mit seinem Lebengefährten getroffen und ihm zunächst nichts von der Tat erzählt.<br />
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung, die Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen, da sich dieser nicht äußern wollte. Die Ehefrau sollte dazu vernommen werden, dass der Nebenkläger und sein Lebensgefährte am Tatabend in die Wohnung des Angeklagten gekommen sei und man stundenlang zusammengesessen habe. Dieser Antrag wurde vom LG Bielefeld abgelehnt, da sie Vernehmung der Ehefrau gegebenenfalls die nochmalige Vernehmung anderer Zeugen erfordern würde. Die Beweisaufnahme habe keine Zusammenkunft am Tatabend ergeben. Die Beweisbehauptung sei erst jetzt in die Hautverhandlung eingeführt worden, da die Vernehmung der Ehefrau eine auf Entlastung des Angeklagten ausgerichtete konstruierte Behauptung darstelle. Denn für den Fall, dass die Behauptung wahr wäre, sei es nicht nachvollziehbar, dass diese Tatsache in der mehrtägigen Beweisaufnahme nicht schon früher eingeführt worden sei.<br />
Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da das LG Bielefeld den Beweisantrag zu unrecht wegen Prozessverschlappung abgelehnt habe.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 &#8211; 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 [Rn. 18], 594 [Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 &#8211; 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.).<br />
Die Frage, ob eine Beweiserhebung der Sachaufklärung dient, muss der Tatrichter in dem Beschluss, mit dem er den Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnt, beantworten.“</em></p>
<p>Der Senat hob das Urteil des LG Bielefeld mit den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der Gesamtstrafe auf m und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bielefeld zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Rechtsmedizinische Ausführungen im Kachelmann-Prozess</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 07:22:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess / Sexualstrafrecht Im Kachelmann-Prozess trugen nun die Rechtsmediziner Markus Rothschild aus Köln und Klaus Püschel aus Hamburg ihre Gutachten zu den Verletzungen des mutmaßlichen Opfers vor. Die beiden Rechtmediziner verglichen, was das mutmaßliche Opfer über die angebliche Vergewaltigung ausgesagt hatte mit dem, was an Befunden tatsächlich vorliegt. Als Fazit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a> / <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank">Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Im Kachelmann-Prozess trugen nun die Rechtsmediziner Markus Rothschild aus Köln und Klaus Püschel aus Hamburg ihre Gutachten zu den Verletzungen des mutmaßlichen Opfers vor.</p>
<p>Die beiden Rechtmediziner verglichen, was das mutmaßliche Opfer über die angebliche Vergewaltigung ausgesagt hatte mit dem, was an Befunden tatsächlich vorliegt. Als Fazit kamen sie dazu, dass sich das Geschehen, so wie sie es geschildert hat, nicht zugetragen haben könne.</p>
<p>Rothschild zitierte aus dem <em>„Handbuch für gerichtliche Medizin&#8221;</em> einen Zehn-Punkte-Katalog von Merkmalen, die für Selbstverletzungen typisch seien. Dabei trafen viele Merkmale trafen auf das mutmaßliche Opfer zu. Hier sind beispielsweise das das Fehlen von Abwehrverletzungen, die leicht erreichbare Stelle, die oberflächlichen Ritzer an Bauch, linkem Schenkel und linkem Arm, die parallele Anordnung zu nennen.<br />
Rothschild habe eine solche Befundkonstellation noch nie gesehen. Püschel hingegen sprach von <em>„eindeutigen Hinweisen auf Selbstverletzung&#8221;</em> und schloss ein überfallartiges Geschehen aus. Es seien viele Anhaltspunkte für eine Manipulation zu sehen. Die bei dem mutmaßlichen Opfer vorhandenen Hämatome könnten nicht durch Kachelmanns Knie verursacht worden sein.</p>
<p>Zuvor war jedoch nochmals Mattern zu seinem Gutachten befragt worden. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob das Messer bei der angeblichen Tat den gesamten Tatzeitraum über an den Hals des mutmaßlichen Opfers gedrückt wurde. Mattern erklärte dazu, dass er sich nicht vorstellen könne, wie ein Messer immer gleich fest an den Hals gehalten werde, beim Gang von der Küche ins Schlafzimmer und dann beim Geschlechtsakt. <em>„Nach 40 Jahren Rechtsmedizin denke ich, um solche Spuren zu erzeugen &#8211; das tut schon weh, das klingt nach. Der Schmerz hört nicht sofort auf.&#8221;</em> Die Staatsanwaltschaft fragte daraufhin nach wie viel Hautabrieb er am Messer erwarten würde, wenn es über längere Zeit an den Hals der Frau gedrückt worden sein sollte. Mattern erklärte auf die Frage, dass eine gewisse Menge von Hautepithelien erwarten müsse. Die Staatsanwaltschaft wandte ein, dass aber laut Spurenbericht nichts gefunden worden sei. <em>„Gibt Ihnen das nicht Anlass zu einer anderen Einschätzung?&#8221; </em>Mattern, etwas irritiert: <em>„Wenn die Epithelien nicht abgewischt wurden, dann wäre das ein Widerspruch.&#8221;</em></p>
<p>Mattern hatte im vorangegangenen Prozesstag erklärt, dass er Experimente hinsichtlich der Verletzungen mit seiner Frau durchgeführt habe. Dies griff Rothschild nochmals auf und fragte, ob es richtig sei, dass bei keinem der Experimente solche Verletzungen entstanden seien, wie die, die das mutmaßliche Opfer behauptet. Mattern gab an, dass keines seiner Experimente zu vergleichbaren Verletzungen geführt habe. Die Ausführungen von Mattern am vorangegangenen Prozesstag seien somit spekulativ.</p>
<p>Der Verteidiger von Kachelmann, Rechtsanwalt Johann Schwenn, erinnerte Mattern an seinen Gutachtenauftrag, nach dem er die Vereinbarkeit der Befunde mit der Schilderung der angeblich Geschädigten zu analysieren hatte. Schwenn: <em>„Gibt es eine mögliche andere Erklärung für die Hämatome an den Schenkeln als immensen Druck durch männliche Knie?&#8221;</em> Mattern erwiderte darauf: <em>„Man müsste an Kneifen denken. An festes Zusammenquetschen, mehrfach.&#8221;</em> Ferner erklärte er, dass bei demjenigen, der sich selbst öfter solche Verletzungen beibringe, auch die Neigung zur Ausbildung besonders auffälliger Blutergüsse steige.</p>
<p>Sodann wurde Alice Schwarzer als Zeugin gehört. Sie berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Journalistin. Kachelmanns Verteidiger Schwenn hatte beantragt, Schwarzer vernehmen zu lassen, da sie über ihre Kontakte zu Günter Seidler, dem Therapeuten des mutmaßlichen Opfers, aussagen sollte. Schwenn ging es dabei um die Glaubwürdigkeit von Seidler.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 09.02.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Kachelmann-Prozess: zwölf Fragen und Alice Schwarzer</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 08:14:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Johann Schwenn]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess / Sexualstrafrecht Der Anwalt von Jörg Kachelmann Johann Schwenn beantragte nun die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Schwarzer bis nach der Vernehmung den Prozess nicht mehr beobachten und für die Bild-Zeitung berichten darf. Damit möchte Schwenn Schwarzen zu ihren Kontakten mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a> / <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank">Sexualstrafrecht</a><br />
Der Anwalt von Jörg Kachelmann Johann Schwenn beantragte nun die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Schwarzer bis nach der Vernehmung den Prozess nicht mehr beobachten und für die Bild-Zeitung berichten darf.</p>
<p>Damit möchte Schwenn Schwarzen zu ihren Kontakten mit Günter Seidler, dem Therapeuten von dem mutmaßlichen Opfer, befragen. Zuvor hatte Schwenn Schwarzer einen <em>„öffentlichen Feldzug&#8221;</em> gegen Kachelmann vorgeworfen.<br />
Vorher im Prozess wurde Seidler selbst gehört. Schon in den Wochen zuvor war er befragt worden. Dies jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da Therapieinhalte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Patienten gehören. Schwenn war jedoch der Ansicht, dass zumindest ein Teil der Fragen öffentlich verhandelt werden sollten. Daher hatte er Katalog von zwölf Fragen zusammengestellt.</p>
<p>Er wollte insbesondere geklärt wissen, ob der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der am 29. Juli den Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben hatte, anschließend tatsächlich Sorge um das mutmaßliche Opfer und ihren Therapeuten geäußert habe. Notizen von Seidler zufolge soll der Anwalt des mutmaßlichen Opfers Seidler über einen entsprechenden Anruf des Richters informiert haben.</p>
<p>Schwenn wollte überdies wissen, ob Seidler persönlich ein Treffen von mehreren Ex-Freundinnen Kachelmanns angeregt hat, um damit eine psychologische Begutachtung von Kachelmann zu erreichen. Schwenn appellierte daher an das Gericht: <em>„Die Öffentlichkeit soll erfahren, womit man es hier zu tun hat.&#8221;</em><br />
Das Gericht kam dem Antrag von Schwenn jedoch nicht nach, so dass der Fragenkatalog nicht gestellt werden konnte. Darauf folgten Buhrufe aus dem Zuschauerraum. Vier Fragen, durften schließlich doch gestellt werden, da ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur schwerlich zu rechtfertigen gewesen wäre. Also fragte Schwenn, ob Seidlers Anwalt eine Empfehlung von Schwarzer gewesen sei. Seidler verneinte dies und erklärte keinen Kontakt mit Schwarzer gehabt zu haben.</p>
<p>Scheinbar war dies der Ausgangspunkt für den Antrag von Schwenn Schwarzer als Zeugin zu hören.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 03.02.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Fortsetzung des Kachelmann-Prozess nach der Weihnachtspause</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Feb 2011 08:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Der Kachelmann-Prozess geht nach der Weihnachtspause weiter. Es wurden Videoaufnahmen der Vernehmung der Ex-Freundin von Kachelmann gesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es steht zudem noch eine Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich eines Antrags des Verteidigers Kachelmanns Rechtsanwalt Johann Schwenn aus. Er hatte einen Befangenheitsantrag gegen die psychologische Sachverständige Luise Greuel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a></p>
<p>Der Kachelmann-Prozess geht nach der Weihnachtspause weiter. Es wurden Videoaufnahmen der Vernehmung der Ex-Freundin von Kachelmann gesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.<br />
Es steht zudem noch eine Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich eines Antrags des Verteidigers Kachelmanns Rechtsanwalt Johann Schwenn aus. Er hatte einen Befangenheitsantrag gegen die psychologische Sachverständige Luise Greuel gestellt, welche die Glaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers beurteilen sollte. In ihrem Gutachten kam sie dem Ergebnis, dass sich ein &#8220;etwaiger Erlebnisgehalt&#8221; nicht bestätigen lasse.<em> (spiegel-online vom 19.01.2011 u.A.)</em></p>
<p>Den Befangenheitsantrag hat der Strafverteidiger darauf gestützt, dass die Sachverständige Prof. Dr. Greuel ihre Kompetenz dadurch überschritten habe, dass Sie sich zu der Psyche Kachelmanns geäußert habe. Kachelmann wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin <a title="Sexualstrafrecht, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">vergewaltig</a>t zu haben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Geringe Spuren auf mutmaßlicher Tatwaffe im Fall Kachelmann</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 07:34:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Im Kachelmann-Prozess wurde ein weiterer Gutachter gehört. Dieser sagte aus, dass sich am Messergriff der mutmaßlichen Tatwaffe sowohl Spuren, die auf das mögliche Opfer hinweisen würden befänden als auch eine, allerdings geringere Spur, die auf Kachelmann hinweisen würde. Diese geringe Spur könne nach Einschätzung des Gutachters auf die glatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a></p>
<p>Im Kachelmann-Prozess wurde ein weiterer Gutachter gehört. Dieser sagte aus, dass sich am Messergriff der mutmaßlichen Tatwaffe sowohl Spuren, die auf das mögliche Opfer hinweisen würden befänden als auch eine, allerdings geringere Spur, die auf Kachelmann hinweisen würde.<br />
Diese geringe Spur könne nach Einschätzung des Gutachters auf die glatte Oberfläche zurückzuführen sein. Es sei jedoch auch möglich, dass die Spur in der Tüte der Spurensicherung verloren gegangen sei. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine sog. <em>&#8220;Spurenübertragung&#8221;</em> stattgefunden haben. Das bedeutet, dass das mutmaßliche Opfer winzige Hautpartikel von Kachelmann auf die mutmaßliche Tatwaffe übertragen haben könnte. Es gebe deshalb gewisse Zweifel an der Verwendung des Küchenmessers bei der mutmaßlichen Tat.<br />
Der Gutachter sagte weiterhin, dass er ein eindeutigeres Ergebnis erwarte, wenn ein Mensch einen Gegenstand mehrere Minuten in der Hand gehalten haben soll.<br />
Die Auswertung der DNS-Spuren ist demnach kein Beweis eine etwaige Tat Kachelmanns. Kachelmanns Verteidiger Schwenn wertete die Aussage des Gutachters daher als Entlastung für seinen Mandanten<br />
<em>(Quellen: spiegel-online vom 20.12.2010; zeit-online vom 20.12.2010)</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Schwenn ist neuer Strafverteidiger von Kachelmann</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Dec 2010 07:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Birckenstock]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Mandat]]></category>
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		<category><![CDATA[Verteidigerwechsel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Im Prozess um Kachelmann ist es vor knapp 2 Wochen zu einem überraschenden Verteidigerwechsel gekommen. Der wegen Vergewaltigung seiner Ex-Freundin angeklagte Wettermoderator hat seinen Verteidiger Reinhard Birkenstock sowie kurz darauf auch seinen zweiten Verteidiger Klaus Schroth von seinem Mandat entbunden. Kurz darauf wurde bekannt gegeben, dass nun der Hamburger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess</p>
<p>Im Prozess um Kachelmann ist es vor knapp 2 Wochen zu einem überraschenden Verteidigerwechsel gekommen. Der wegen <a title="Sexualstrafrecht, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> seiner Ex-Freundin angeklagte Wettermoderator hat seinen Verteidiger Reinhard Birkenstock sowie kurz darauf auch seinen zweiten Verteidiger Klaus Schroth von seinem Mandat entbunden. Kurz darauf wurde bekannt gegeben, dass nun der Hamburger Strafverteidiger Johann Schwenn das Mandat übernimmt.</p>
<p>Schwenn hatte in der Vergangenheit bereits viele Prominente erfolgreich vertreten können. Er sei bekannt für eine „härtere Gangart“, wie es in den Medien hieß.</p>
<p>Reinhard Birkenstock selber wollte sich zu dieser Mandatsniederlegung nicht äußern. In einer Presseerklärung gab er an, aus berufsrechtlichen und prozessualen Gründen keine weitere Erklärung abgeben zu werden. Klaus Schroth zeigte sich kurz darauf gegenüber der Presse überrascht über diesen Verteidigerwechsel.<br />
<em>(Quellen: Hamburger Abendblatt vom 30.11.2010, S. 30; FAZ vom 01.12.2010 Nr. 280, S. 9)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Neuer Zwischenfall im Prozess gegen Kachelmann</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 07:19:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Ein dpa-Journalist wurde nach dem 15. Verhandlungstag im Kachelmannprozess vor dem Landgericht Mannheim vorläufig festgenommen. Der Journalist hatte auf dem Bürgersteig vor dem Gerichtsgebäude gestanden und in sein Diktiergerät gesprochen. Hierbei stand er jedoch auch vor dem Fenster des Raumes, in dem sich die Richter nach der Verhandlung aufhielten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess</p>
<p>Ein dpa-Journalist wurde nach dem 15. Verhandlungstag im Kachelmannprozess vor dem Landgericht Mannheim vorläufig festgenommen. Der Journalist hatte auf dem Bürgersteig vor dem Gerichtsgebäude gestanden und in sein Diktiergerät gesprochen. Hierbei stand er jedoch auch vor dem Fenster des Raumes, in dem sich die Richter nach der Verhandlung aufhielten. Einer der Richter habe ihn daher beschuldigt die Kammer abzuhören. Daraufhin wurde der Journalist von der Polizei festgenommen. Sein Diktiergerät sowie sein Diensthandy wurden beschlagnahmt. Bereits am Nachmittag wurde der Journalist jedoch wieder freigelassen.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.11.2010, S. 32)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Kachelmann-Prozess: Erneuter Befangenheitsantrag</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 08:01:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jörg Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Unparteilichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wetter-Moderator]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wurde erneut ein Befangenheitsantrag der Verteidiger des Wetter-Moderators gegen die drei Richter gestellt. Begründet wurde der Befangenheitsantrag damit, dass die Richter dem mutmaßlichen Opfer gegenüber nicht mehr mit der „gebotenen Distanz und Unparteilichkeit“ gegenüber stünden. Unter Anderem wurde damit auch die Aussage des mutmaßlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess</p>
<p>Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wurde erneut ein Befangenheitsantrag der Verteidiger des Wetter-Moderators gegen die drei Richter gestellt. Begründet wurde der Befangenheitsantrag damit, dass die Richter dem mutmaßlichen Opfer gegenüber nicht mehr mit der <em>„gebotenen Distanz und Unparteilichkeit“</em> gegenüber stünden. Unter Anderem wurde damit auch die Aussage des mutmaßlichen Opfers, die Ex-Freundin von Kachelmann, weiter hinausgezögert und der Prozess verlängert. Der Wetter-Moderator ist wegen <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> angeklagt und steht seit einigen Wochen vor Gericht.</p>
<p>Sollte der Befangenheitsantrag Erfolg haben, müsste der Prozess abgebrochen werden, denn die Kammer verfügt nur über einen Ersatzrichter. Ob es jedoch so weit kommen wird, wird sich in Kürze herausstellen.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 14.10.2010 Nr. 239, S. 9)<br />
</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Befangenheitsantrag gegen Gutachter im Kachelmann-Prozess stattgegeben</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 11:07:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Es vergeht keine Woche ohne Neuigkeiten zum Kachelmann-Prozess. Das Gericht gab nun dem Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen den von den Verteidigern des ehemaligen TV-Moderatoren angeführten Sachverständigen statt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Unparteilichkeit des rechtsmedizinischen Gutachters Brinkmann. Aus diesem Grund ist das Gutachten von Brinkmann ausgeschlossen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess</p>
<p>Es vergeht keine Woche ohne Neuigkeiten zum Kachelmann-Prozess. Das Gericht gab nun dem Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen den von den Verteidigern des ehemaligen TV-Moderatoren angeführten Sachverständigen statt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Unparteilichkeit des rechtsmedizinischen Gutachters Brinkmann. Aus diesem Grund ist das Gutachten von Brinkmann ausgeschlossen im laufenden Prozess.</p>
<p>Die Verteidigung von Kachelmann reagierte mit weiteren Anträgen gegen das Gericht. Unter Anderem hatten die Verteidiger des wegen Vergewaltigung angeklagten Wettermoderators ihrerseits einen Antrag auf Befangenheit gegen den zuständigen Vorsitzenden Richter gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.<br />
<em>(Hamburger Abendblatt vom 07.10.2010, S. 32)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozess gegen Serienvergewaltiger</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 08:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Frauen]]></category>
		<category><![CDATA[Serienvergewaltiger]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 Sexualdelikten hätten sich auch 20 versuchte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht</p>
<p>Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikten</a> hätten sich auch 20 versuchte und vollendete Vergewaltigungen befunden.<br />
Der Mann räumte auch ein, dass er mit Hilfe von Täuschungen Frauen dazu gebracht habe ihn sexuell zu befriedigen. So habe er sich in mehr als 100 Fällen als Behinderter ohne Arme darstellte und so die Hilfe der Frauen beim Urinieren erschlichen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft handele es sich hierbei jedoch nicht um eine Straftat.<br />
Lediglich neun der Taten kamen im Prozess zur Anklage. Es droht dem Mann dafür bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.<br />
<em>(FAZ vom 28.09.2010 Nr. 225, S 7)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Weiterer Befangenheitsantrag im Kachelmann-Prozess</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Oct 2010 08:04:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Prozess Die Staatsanwaltschaft hat im Kachelmann-Prozess einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter der Verteidigung gestellt. Der Gutachter hatte bezweifelt, dass die Blutergüssen an der Oberschenkeln und die Verletzungen am Hals des mutmaßlichen Opfers durch Zutun von Kachelmann entstanden seien. Vielmehr stellte der Gutachter die Vermutung auf, dass sich das mutmaßliche Opfer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Prozess</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat im Kachelmann-Prozess einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter der Verteidigung gestellt. Der Gutachter hatte bezweifelt, dass die Blutergüssen an der Oberschenkeln und die Verletzungen am Hals des mutmaßlichen Opfers durch Zutun von Kachelmann entstanden seien. Vielmehr stellte der Gutachter die Vermutung auf, dass sich das mutmaßliche Opfer die Verletzungen selbst zugefügt habe, da bereits im letzten Jahr selbstverletzende Tendenzen bestanden hätten. Dies sei soweit gegangen, dass das mutmaßliche Opfer so herausgefunden hätte wie Hämatome entstünden.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass dieses Gutachten den Eindruck erwecke, dass „hier gezielt auf ein Szenario hingearbeitet wurde, das dem Wunsch des Auftraggebers entspricht“.<br />
Der Antrag auf Befangenheit wurde zwar vom Gericht angenommen, jedoch zurückgewiesen.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 23.09.2010, S. 36)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 08:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / U-Haft Nach 132 Tagen Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ist der aus dem Fernsehen bekannte Wetter-Moderator Jörg Kachelmann nun frei. Kachelmann saß seit dem 20 März 2010 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Das Landgericht Mannheim hatte dagegen ausgesprochen, den Haftbefehl aufzuheben. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte in einer Stellungnahme für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / U-Haft</p>
<p>Nach 132 Tagen Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ist der aus dem Fernsehen bekannte Wetter-Moderator Jörg Kachelmann nun frei. Kachelmann saß seit dem 20 März 2010 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Das Landgericht Mannheim hatte dagegen ausgesprochen, den Haftbefehl aufzuheben. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte in einer Stellungnahme für das Oberlandesgericht die Aufhebung des Haftbefehls ab.<br />
Jedoch entschied der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Mannheim, dass kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Da der Grund weggefallen sei, könne der Haftbefehl nicht länger aufrecht erhalten werden. Das mutmaßliche Opfer sei die einzige Belastungszeugin, folglich stehe Aussage gegen Aussage. Es könnten außerdem<em> „Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive“</em> nicht ausgeschlossen werden.<br />
Ab dem 06. September wird gegen Kachelmann vor dem Mannheimer Landgericht verhandelt.<br />
<em>(Hamburger Abendblatt online vom 29.07.2010)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Durchführung des Selbstleseverfahrens</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/zur-durchfuehrung-des-selbstleseverfahrens/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 08:01:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrenverstoß / negative Beweiskraft des HV-Protokolls 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09 Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrenverstoß / negative Beweiskraft des HV-Protokolls<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht/">sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung</a> zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen.</p>
<p>Gegen das Urteil wendet sich der Anklagte mit seiner auf die Verletzung von formellen und materiellen Rechts gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im Rahmen der Verfahrensrüge Erfolg hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Beschwerde das unvollständig durchgeführte Selbstleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO).</p>
<p>Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Vorsitzende der Jugendschutzkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich diverser Seiten mit SMS-Nachrichten zwischen dem Anklagten und der Geschädigten angeordnet und eine Kopie dieser Seiten den Schöffen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde im Protokoll am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt. Allerdings enthält das Protokoll keinen einzigen Eintrag, dass auch die Berufsrichter Kenntnis genommen haben vom Wortlaut der SMS-Nachrichten sowie die weiteren Beteiligten ebenso hierzu Gelegenheit hatten.</p>
<p>Der Strafsenat stellt diesbezüglich fest, dass auch die Berufsrichter bei der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen müssen und nicht nur lediglich die Schöffen und führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).“ </em></p>
<p>Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Urkunde im Wortlaut durch die Richter sowie auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert wurde, wird unterstellt, dass dieses Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist.</p>
<p>So heißt es in der Entscheidung  des Senats im Wortlaut des 5. Strafsenats des BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des &#8211; hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) &#8211; Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).“</em></p>
<p>Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund dieses Verfahrensverstoßes verurteilt wurde.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handele, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des Angeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).“</em></p>
<p>Das Urteil ist demnach aufzuheben und an das Landgericht zu einem neuen Tatrichter zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09 Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht">sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person</a> in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:</p>
<p>Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter Anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts <em>„an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“</em> litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und &#8211; später  bei der Tatbegehung &#8211; auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte er der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.</p>
<p>Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“</em></p>
<p>Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.</p>
<p>Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“</em></p>
<p>Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes &#8211; § 174c StGB &#8211; vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“</em></p>
<p>Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.</p>
<p>Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht &#8211; vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) &#8211; zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer &#8211; für sich genommen noch immer erheblichen &#8211; Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“</em></p>
<p>Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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