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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Wiederholungsgefahr</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>OLG: Beschleunigungsgebot beinhaltet auch zu erwartende Verfahrensdauer</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2012/01/olg-beschleunigungsgebot-beinhaltet-auch-zu-erwartende-verfahrensdauer/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 08:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bandendiebstahl]]></category>
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		<description><![CDATA[Untersuchungshaft / Haftbefehl / Bandendiebstahl / versuchter Mord / Wiederholungsgefahr / Verzögerung / Beschleunigungsgebot OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 &#8211; 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11 Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Untersuchungshaft (U-Haft)" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_blank">Untersuchungshaft </a>/ Haftbefehl / Bandendiebstahl / versuchter <a title="Mord" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Wiederholungsgefahr / Verzögerung / Beschleunigungsgebot<br />
<strong>OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 &#8211; 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11</strong></p>
<p>Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund <a title="haftbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-verhaftung/#haftbefehl" target="_blank">Haftbefehl</a>s des Amtsgerichts Ulm und später aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des Landgerichts Ulm. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.<br />
Den Angeschuldigten wurden unter anderem schwerer Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl und versuchter Mord vorgeworfen.<br />
Das Amtsgericht sowie das Landgericht geben als Haftgrund Wiederholungsgefahr an.<br />
Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vorliegen.</p>
<p>Aus dem Beschluss des OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.</em><br />
<em>Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.</em><br />
<em>Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“</em><br />
<em>„Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.</em><br />
<em>Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.“</em><br />
<em>„Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).&#8221;</em></p>
<p>Damit betont das OLG, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 I StPO nur in Ausnahmefällen aufrecht erhalten werden darf. Das OLG stellt klar, dass dabei nicht nur die bereits verstrichene Zeit beachtet werden muss, sondern auch die noch zu erwartende Zeit bis zum Urteil; dies gebiete das Beschleunigungsgebot. Nach Auffassung des OLG standen im vorliegen Fall deutliche Verzögerungen bevor, die dem Gericht auch bekannt waren. Daher sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Daher hat das OLG den Haftbefehl ausgehoben. Die Angeschuldigten waren zu entlassen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Haftgrund bei Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/zum-haftgrund-bei-wiederholungsgefahr-%c2%a7-112a-stpo-bei-fruherer-jugendgerichtlicher-verurteilung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 08:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde Az. 1 Ws 679/09 (OLG Oldenburg) Der Angeklagte wurde am 30.07.2009 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Oldenburg vorläufig festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 30.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen ihn und die zwei Mitangeklagten Anklage wegen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde<strong><br />
Az. 1 Ws 679/09 (OLG Oldenburg)</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde am 30.07.2009 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Oldenburg vorläufig festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in <a title="Die Untersuchungshaft" href="../../../../information/verhalten-in-u-haft/">Untersuchungshaft</a>. Am 30.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen ihn und die zwei Mitangeklagten Anklage wegen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzungen erhoben, worauf sich auch der <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> gestützt hat. Den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls hat das LG Oldenburg mit Beschluss vom 9.11.2009 zurückgewiesen sowie der Beschwerde gegen den Haftbefehl mit Beschluss vom 1.12.2009 nicht abgeholfen.</p>
<p>Eine weitere Beschwerde vor dem OLG Oldenburg ist nach Ansicht des Senats zulässig und begründet und führt angesichts folgender Erwägungen zur Aufhebung des Haftbefehls:</p>
<p>Das OLG Oldenburg in seinem Beschluss zutreffend darauf hin, dass i. E. dahinstehen kann, ob ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der in der Anklageschrift enthaltenden Vorwürfe zu Lasten des Angeklagten besteht, da es jedenfalls an einem Haftgrund fehlt. Das AG und LG Oldenburg hatten diesbezüglich den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne des §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen. Diese Vorschrift ist indes aufgrund der  schweren Folge eng auszulegen, so dass nur Straftaten in Betracht kommen, die einen <em>„überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt“</em> beinhalten:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dieser Haftgrund [der Wiederholungsgefahr] setzte zum einen voraus, dass der Angeklagte dringend verdächtig wäre, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO generell schwerwiegender Natur sind, ist das Merkmal &#8216;die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend&#8217; den Haftgrund einschränkend zu verstehen. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht kommen, vgl. OLG Thüringen, NStZRR 2009, 143, 144.“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall begründete das Amtsgericht Oldenburg den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben der verfahrensgegenständlichen Tat auch mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung. So wurde dieser am 13.10.2008 zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt, aber mangels Schwere der Schuld oder schädlichen Neigung nach § 17 Abs. 2 JGG wurde keine <a title="Jugendstrafrecht" href="../../../../strafrecht/jugendstrafrecht/">Jugendstrafe</a> verhängt. Allein die Anordnung dieses Zuchtmittels verdeutlicht nach Auffassung des Senats, <em>„dass ein überdurchschnittlicher Schweregrad einer Tat i. S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag“</em>.</p>
<p>Des Weiteren müssten auch konkrete Tatsachen vorliegen, die die Wiederholungsgefahr durch weitere erhebliche Straftaten im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO begründen. Schließlich stellt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern &#8211; als Ausnahme im System der Strafprozessordnung &#8211; eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar. Die Vorschrift ist deshalb und weil sie in besonderem Maße Grundrechte tangiert (vgl. BVerfGE 19, 349) eng auszulegen. Insbesondere sind strenge Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, die zur Annahme einer Wiederholungsgefahr berechtigen, vgl. KK, 6. Aufl., § 112a Rdn. 16.“</em></p>
<p>Da weder eine starke inner Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten im Haftbefehl bzw. den Beschlüssen des AG und LG Oldenburg dargelegt ist und auch die zwei vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten aus den Jahren 2005 und 2008 dies nicht begründen,  sind die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfüllt. Der Haftbefehl ist somit aufzuheben.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 08:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschluss / Haftgrund der Wiederholungsgefahr Az. 1 Ws 117/90 (OLG Frankfurt/M.) Der Beschluss des OLG Frankfurt befasst sich den Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte mehrere Straftaten begangen und war wegen Diebstahl mit Waffen gem. § 244 StGB und wegen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschluss<strong> / </strong>Haftgrund der Wiederholungsgefahr<br />
<strong> Az. 1 Ws 117/90 (OLG Frankfurt/M.) </strong></p>
<p>Der Beschluss des OLG Frankfurt befasst sich den Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr.</p>
<p>Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte mehrere Straftaten begangen und war wegen Diebstahl mit Waffen gem. § 244 StGB und wegen Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. § 243 StGB verurteilt worden. Hinzu kam im weiteren Verlauf eine versuchte gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, die das zuständige Gericht als Anlasstat sah, um den Angeklagten aufgrund von Wiederholungsgefahr zu verhaften.</p>
<p>Das OLG Frankfurt/M. stellte allerdings in seinem Beschluss fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vorlag und hob den <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> damit auf. Zum einen sei die versuchte Körperverletzung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie nicht wiederholt sondern erstmals begangen wurde. Vielmehr ist jedoch nach zutreffender Ansicht des Gerichts die Voraussetzung für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv auszulegen und nur bei Straftaten von „überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts“ anzunehmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweist (vgl. KK/Graf, StPO, §112a Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 31.07.^997 – 1 Ws 106/97; sowie v. 12.01.2000 – 1 Ws 161, 162/99). Da die Katalogtaten des §112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint  sein, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung dieses Haftgrundes geboten ist (vgl. BVerfGE 35, 185, 191; st. Rspr. d. Senats u.a. Beschl. v. 12.01.2000 a.a.O.).“</em></p>
<p>Zwar ist es möglich, Straftaten aus einem anderen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten nach der ab dem 1.10.2009 gültigen Fassung des §112a Abs. 1 S. 2 StPO „in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts“ der Anlasstat einzubeziehen, sie müssen dann jedoch die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten sein. Danach können nur Straftaten von „überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtgehalts“ als Anlasstat in Betracht kommen.</p>
<p>Dies ist jedoch hier nicht der Fall gewesen. Bei dem Diebstahl in vier Fällen, wovon bei zwei Fällen der dringende Tatverdacht fehlte, handelte es sich um Wertgegenstände in Höhe von jeweils 70,00 bis 200,00 Euro, die der Angeklagte aus den entsprechenden Fahrzeugen nach Einschlagen der Scheibe entwendet haben soll. Auch sprechen die Umstände, unter Anderem, dass der Angeklagte bei einer Tat mit einem Schraubenschlüssel als Waffe im Sinne des § 243 StGB vorgegangen ist, nicht für einen überdurchschnittlichen Schweregrad. Die im Raum stehenden Straftaten weisen mithin nicht den von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO geforderten Schweregrad auf und „stellen keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten dar“.</p>
<p>Die Entscheidung des  OLG Frankfurt/M. – den Haftgrund der Widerholungsgefahr entsprechend restriktiv auszulegen, steht im Einklang mit zahlreicher weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und findet die Zustimmung der Verteidigung.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO (U-Haft)</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 08:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. v. 22.07.2009 – 517 Qs 109/09 Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter Anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB).  Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. v. 22.07.2009 – 517 Qs 109/09</strong></p>
<p>Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter Anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB).  Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und gegen ihm ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft bzw. hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Das zuständige LG Berlin hatte hierüber zu entscheiden.</p>
<p>Nach Ansicht des LG Berlin ist der Beschuldigte zwar einerseits der ihm zu Last gelegten Taten dringend verdächtigt, anderseits bestehen jedoch keine Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft  nach § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Soweit Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, können bereits weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft genügen.</p>
<p>Hierzu führt das LG Berlin aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ein Haftgrund besteht nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO u.a. dann, wenn der Besch. dringend verdächtigt ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach §§ 243 oder 260 StGB begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird, die Haft zur Abwendung der drohenden Fahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.“</em></p>
<p>Fraglich ist dabei, ob die hier in Rede stehenden Straftaten die Rechtsordnung überhaupt schwerwiegend beeinträchtigen und daher die Voraussetzungen erfüllen.</p>
<p>Aus dem Katalog aus §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO lässt sich jedoch nach Ansicht des LG Berlin nur entnehmen, dass „nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten herangezogen werden können, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist“. Die dem Beschuldigten hier zu Last gelegten Straftaten nach §243 bzw. §260 StGB können jedoch angesichts der Art und Weise der Begehung aller Taten nicht als schwerwiegende beeinträchtigende Straftat gesehen werden, da der Wert der Ware eher als gering einzustufen war sowie eine gewerbsmäßige Hehlerei zweifelhaft erschien. Trotz der Gefahr, die von den Straftaten, insbesondere dem Führen von gestohlenen Kfz im Straßenverkehr ausging, scheint die Sicherungshaft nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Allerdings sind strenge Auflagen, die der allgemeinen Sicherheit dienen, für den Beschuldigten angemessen und können einen vergleichbaren, wenn auch im betreffenden Fall für ihn milderen Zweck erreichen. Der Haftbefehl ist infolgedessen auszusetzen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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