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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Zeugenaussage</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BGH: Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 11:54:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beugehaft / BGH / Zeugenaussage / Beschwerde Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012 Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer Zeugenaussage nicht bereit. Pressemitteilung: Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben Der Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beugehaft / BGH / Zeugenaussage / Beschwerde<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012</strong></p>
<p>Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer <a title="Aussagedelikte" href="http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/" target="_blank">Zeugenaussage </a>nicht bereit.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin [Eckes] insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.</em><br />
<em>Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird. </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Unter diesen Umständen muss das ­ als solches anzuerkennende &#8211; Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Diese bewirkt hier einen schweren Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt ­ auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte ­ der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis ­</em><br />
<em>hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin ­ erforscht werden darf.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Strafprozessordnung § 70 Abs. 2</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof &#8211; Beschluss vom 10. Januar 2012 ­ StB 20/11</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Beschluss vom 1. Dezember 2011 ­ 6-2 StE 2/10</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 19. Januar 2012</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Rocker-Prozess vor dem Landgericht Kiel</title>
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		<pubDate>Tue, 10 May 2011 08:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Rocker-Prozess Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Rocker-Prozess</p>
<p>Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt.<br />
Laut Verteidigung haben die Gegner ihre Rivalen gezielt provoziert und eine Falle in dem Schnellrestaurant, das als Treff der Angegriffenen gilt, gestellt. Zudem würden sich die Zeugenaussagen widersprechen und seien eklatante Ermittlungspannen aufgetreten. Daher forderte die Verteidigung Freisprüche.<br />
Dazu kam, dass keines der Opfer etwas zum Tathergang sagte. Dies resultiert wahrscheinlich aus dem üblichen Ehrenkodex zwischen Rockern.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hingegen forderte wegen erwiesener gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Nötigung für zwei der Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, beziehungsweise von zwei Jahren und neun Monaten.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.04.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Teilgeständnis im Fluterschen-Prozess</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/teilgestaendnis-im-fluterschen-prozess/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 06:51:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Im Prozess um den sexuellen Missbrauch von Fluterschen vor dem Landgericht Koblenz hat der mutmaßliche Täter nun doch ein Teilgeständnis abgelegt. Der Familienvater, dem vorgeworfen wird seine Tochter und seine Stieftochter mehr als zwanzig Jahre sexuell missbraucht zu haben, hat nun zugegeben, dass er mit seiner leiblichen Tochter Geschlechtsverkehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten /<a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Im Prozess um den sexuellen Missbrauch von Fluterschen vor dem Landgericht Koblenz hat der mutmaßliche Täter nun doch ein Teilgeständnis abgelegt. Der Familienvater, dem vorgeworfen wird seine Tochter und seine Stieftochter mehr als zwanzig Jahre sexuell missbraucht zu haben, hat nun zugegeben, dass er mit seiner leiblichen Tochter Geschlechtsverkehr hatte.<br />
Er räumte ein, dass er um den zwölften Geburtstag der Tochter herum mit ihr Geschlechtsverkehr auf dem Rücksitz seines Wagens in einem Waldstück hatte. Zudem gab er zu, dass er seine leibliche Tochter ca. zwei Jahre später in eine Scheune brachte, in der sie Geschlechtsverkehr mit zwei anderen Männern haben musste.<br />
Damit bestätigte er die Zeugenaussage der Tochter. Diese wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden. An manchen Stellen der Befragung war auch der Angeklagte ausgeschlossen worden. Dies hatte die Rechtsanwältin der Tochter beantragt, da diese sonst die Aussage verweigert hätte. Während der Vernehmung sei die Tochter mehrfach in Tränen ausgebrochen, so dass unterbrochen werden musste, so der Richter in seiner anschließenden Zusammenfassung.<br />
<em>( Quelle: FAZ vom 17.02.2011 Nr. 40, S. 9 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<item>
		<title>Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung auf der Grundlage einer durch einen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Zeugenaussage</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/01/anforderungen-an-die-urteilsgruende-bei-verurteilung-auf-der-grundlage-einer-durch-einen-vernehmungsbeamten-in-die-hauptverhandlung-eingefuehrten-zeugenaussage/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 Jan 2011 08:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht/ Beweiswürdigung 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Betäubungsmittelstrafrecht " href="../../betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Betäubungsmittelstrafrecht</a>/ Beweiswürdigung<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09</strong></p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung anderer jeweils Amphetamin an den K.<br />
Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen. Das Landgericht stütze die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussagen der anderen Beteiligten und des K., die diese im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. Während der Hauptverhandlung machten diese alle von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.</p>
<p>Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten zu den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der anderen Beteiligten und des K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Urteil nur unzureichend dargstellt wird.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Urteils:</p>
<blockquote><p><em>„Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer- Goßner StPO, 52. Aufl. S 267 Rn. 12). Ist aber &#8211; wie hier &#8211; eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert habe (vgl. Senatsbeschluss v.29.06.1999 &#8211; 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und v. 17.03.2009 &#8211; 4 StR 662/08 Rn. 7 = StV 2009, 346). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss v. 17.03.2009).“</em></p></blockquote>
<p>Die Revision des Angeklagten hatte daher Erfolg, der Senat hob das Urteil auf und die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Verwertung der früheren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 07:55:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aussage]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualstrafrecht 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 660/09 Der Angeklagte ist „wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt“ worden. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank">Sexualstrafrecht</a><br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 660/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist <em>„wegen<a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank"> sexuellen Missbrauchs eines Kindes</a> in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt“ </em>worden. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Hier kann er einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter A. stützte sich die Jugendschutzkammer insbesondere auf die als glaubhaft erachtete Aussage von dieser. Weiter habe das Landgericht festgestellt, dass die Tochter A. bereits 1997 ihrer Halbschwester J.R. erzählt habe, ihr Vater habe an ihr <em>„herumgemacht“</em> und auch versucht, in ihr einzudringen. Hierbei habe sie geweint und gerufen, der Angeklagte möge damit aufhören. Des Weiteren stellte das Landgericht diesbezüglich fest, dass die Halbschwester J.R in einer Nacht bei dem Nachhause kommen A. hörte, wie sie <em>„Hör auf, es tut weh, lass das!“</em> und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung „Vati“ rief.</p>
<p>Allerdings verweigerte J.R. in der Hauptverhandlung ihre Aussage. Folglich konnte das Landgericht diese nicht verwerten. Daher wurde der Richter der Jugendschutzkammer als Zeuge in der Hauptverhandlung geladen, der die damalige Zeugenaussage der J.R. zusammengefasst hatte. Da er sich daran nicht mehr erinnern konnte, wurden ihm seine damaligen Aufzeichnungen vorgelegt.</p>
<p>Hierin sieht der 4. Strafsenat des BGH einen Verstoß gegen § 252 i.V.m. § 261 StPO. Danach ist die Zeugenvernehmung eines Richters über eine vorangegangene Zeugenaussage eines Zeugen zwar möglich, jedoch nicht die Verwertung des Inhalts der Vernehmungsniederschrift selbst.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, einen Richter als Zeugen über die von der das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden Person gemachten Aussagen zu vernehmen, sofern er an einer richterlichen Vernehmung dieser Beweisperson beteiligt war (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 252 Rdn. 14 m. Nachw.). Auch dürfen dem Richter, der die Vernehmung durchgeführt hat, die Vernehmungsprotokolle &#8211; notfalls durch Vorlesen &#8211; als Vernehmungsbehelf vorgehalten werden (vgl. BGH NJW 2000, 1580). Grundlage der Feststellung des Sachverhalts kann jedoch nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis des Richters über den Inhalt der früheren Aussage des jetzt die Aussage verweigernden Zeugen sein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift selbst. Deshalb genügt nicht, wenn der Richter lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen; verwertbar ist nur das, was &#8211; ggf. auf den Vorhalt hin &#8211; in die Erinnerung des Richters zurückkehrt (BGH, Beschl. vom 4. April 2001 &#8211; 5 StR 604/00, StV 2001, 386; Meyer-Goßner aaO Rdn. 15).“</em></p>
<p>Da sich im vorliegenden Fall der Richter nicht mehr hinreichend an die Inhalte der Aussage der J.R. erinnern konnte, ist es nach Auffassung des Strafsenats nahe liegend, dass das Landgericht nicht auf den Aussagen des Richters, sondern auf das Protokoll der richterlichen Vernehmung der J.R. vor der Jugendschutzkammer zurückgegriffen hat. Dies ist jedoch angesichts der oben stehenden Ausführungen unzulässig.</p>
<p>Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der A ausdrücklich anhand der früheren Zeugenaussage der J.R. begründet und nicht auf andere Weise über die Wahrnehmung der J.R. über dieses mutmaßliche nächtliche Ereignis, was sie gehört haben soll, Beweis erhoben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis in der Beweiswürdigung gekommen wäre, wenn die frühere Zeugenaussage der J.R. nicht verwertet worden wäre. Somit ist der Schuldausspruch aufzuheben und über die Sache neu zu entscheiden.</p>
<p>Abschließend macht der Senat noch darauf aufmerksam, dass<em> „die im Bundeszentralregister getilgte frühere Verurteilung des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 BZRG auch nicht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden darf.“<br />
</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Unterrichtung des zuvor entfernten Angeklagten über den Inhalt einer unterbrochenen Zeugenaussage</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 07:58:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Verfahrensverstoß / Abwesenheit Angeklagter / § 247 StPO 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09 Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Verfahrensverstoß / Abwesenheit Angeklagter / § 247 StPO<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Dem Beschluss liegt folgender Vorgang zugrunde: Am zweiten Verhandlungstag und für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten E hatte das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag wurden neun andere Zeugen in Anwesendheit des Angeklagten vorgenommen. Am vierten Verhandlungstag wurde dann die Vernehmung der Geschädigten unter Entfernung des Angeklagten fortgesetzt und schließlich beendet. Erst in Anschluss daran wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Bekundungen der beiden Vernehmungen der Geschädigten unterrichtet.</p>
<p>Gestützt auf diesen Sachverhalt rügt der Angeklagte einen Verfahrensfehler. Der Strafsenat schließt sich den Ausführungen der Revision sowie des Generalbundesanwalts an und führt hierzu ergänzend aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dieses Verfahren verstößt &#8211; wie die Revision zu Recht rügt &#8211; gegen die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wiederum anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen in Verbindung mit seiner Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (vgl. BGHSt 3, 384, 385; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Auch wenn die während der Entfernung des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muss der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; Senat NStZ-RR 2005, 259; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 247 Rdn. 15).“</em></p>
<p>Angesichts dieses Verlaufs hätte der am 3. Verhandlungstat die Beweisaufnahme erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn der Angeklagte nach seiner Entfernung über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Geschädigten unterrichtet worden wäre. Dies ist jedoch nach Auswertung des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt. Die<em> „Unterrichtung nach § 247 S. 4 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 17).”</em></p>
<p>Dadurch entstand für den Angeklagten ein Nachteil bzgl. seiner Verteidigung. So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Jedoch wurde dem Angeklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Geschädigten und vor seiner Unterrichtung über deren (Teil-)Aussage vernommenen weiteren Zeugen Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Geschädigten aufgetreten waren. Dies betrifft die Angaben der Zeugen W. , H. und L. , die das Landgericht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten herangezogen hat, ebenso wie die der Zeugen Ha. , Sch. , S. und B. , auf die es sich zur Widerlegung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten gestützt hat.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund führt dieser aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II und somit zur Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unverhältnismäßigkeit von Beugehaft</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/unverhaeltnismaessigkeit-der-beugehaft/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 08:01:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zeugenaussage]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Androhung von Beugehaft 3. Strafsenat des BGH, Az. StB 32/09 Der Beschwerdeführer ist Zeuge in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie unter Anderem wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gegen die Angeklagten M. und C. vor dem 5. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main. Als der Beschwerdeführer in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Androhung von Beugehaft<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. StB 32/09</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Zeuge in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie unter Anderem wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gegen die Angeklagten M. und C. vor dem 5. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main. Als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom Vertreter des Generalbundesanwaltes vernommen und ihm die Frage gestellt wurde <em>&#8220;Wurden Sie oder Ihre Familie seit Ihren Aussagen bei der Polizei bis heute in Deutschland oder der Türkei von irgendjemandem aufgefordert oder gebeten, nicht oder in einem bestimmten Sinn in dem vorliegenden Strafverfahren auszusagen?&#8221;</em> verweigerte er die Beantwortung dieser Frage, denn eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage würde dazu führen, dass er sich und seine Ehefrau der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sehe.</p>
<p>Daraufhin hat das OLG Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro, ersatzweise für je 50 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt und <em>„zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Monaten angeordnet“</em>.  Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und hat mit dieser hinsichtlich der Anordnung der Beugehaft Erfolg.</p>
<p>Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung und der Verhängung des Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise der Ordnunghaft ist aus folgenden Gründen unbegründet.</p>
<p>Hierzu führt der Strafsenat des BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem ausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichts zulässig ist, liegt insoweit nicht vor. Im Gegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verhängung von Ersatzordnungshaft keine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, weil diese lediglich für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, sofort festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes anknüpfende Entscheidung (vgl. BGHSt 36, 192, 197; BGH NStZ 1994, 198; BGH, Beschl. vom 12. August 2008, StB 16 &#8211; 17/08; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rdn. 13).“ </em></p>
<p>Anders sieht es bei der Anordnung der Beugehaft aus. Unabhängig der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in dem Prozess als Zeuge auf das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §44 StPO berufen kann, ist die Anordnung nach Ansicht des Senats jedoch unverhältnismäßig:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, 1868; Meyer-Goßner aaO § 70 Rdn. 13).“</em></p>
<p>Obwohl den Angeklagten im vorliegenden Prozess sehr schwere Straftaten zu Last liegen, ist die Aussage des Zeugen (und Beschwerdeführers) für den Ausgang des Prozesses von keinerlei Bedeutung mehr gewesen. Nach Feststellung des OLG Frankfurt war die Beantwortung dieser Frage gegenüber den Zeugen von keiner Bedeutung mehr und konnte das Strafverfahren daher nicht mehr beeinflussen, so dass die Antwort nicht durch Beugehaft erzwungen werden durfte. In derartigen Konstellationen ist nach Auffassung des Senats das in §70 Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Die Beschwerde hat somit Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt  für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Beweiswürdigung beim wiederholten Wiedererkennen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 08:23:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswert]]></category>
		<category><![CDATA[Erinnerungsbild]]></category>
		<category><![CDATA[Täteridentifizierung]]></category>
		<category><![CDATA[wiederholtes Wiedererkennen]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenaussage]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht – Revision – wiederholtes Wiedererkennen OLG Braunschweig, Az. Ss 99/08 Der Angeklagte war wegen Dienstahls verurteilt und wendet sich in der Revision mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese hatte unter Anderem aufgrund der Zeugenaussage, die den Angeklagten beim wiederholten Wiederkennen als Täter identifiziert hatte, den Angeklagten verurteilt. Berücksichtigt wurde jedoch von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht – Revision – wiederholtes Wiedererkennen<br />
<strong>OLG Braunschweig, Az. Ss 99/08</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen Dienstahls verurteilt und wendet sich in der Revision mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese hatte unter Anderem aufgrund der Zeugenaussage, die den Angeklagten beim wiederholten Wiederkennen als Täter identifiziert hatte, den Angeklagten verurteilt. Berücksichtigt wurde jedoch von der Strafkammer nicht, dass die Zeugin hierbei Unsicherheiten aufzeigte und in der Hauptverhandlung geantwortet hatte, dass sie sich nicht ganz sicher sei, ob der Angeklagte der Täter wäre.</p>
<p>Die Strafkammer des OLG Braunschweig hierzu im Wortlaut:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Welche Art diese „Unsicherheiten“ waren und wie sie sich für die Beteiligten der Hauptverhandlung vor dem AG nach außen hin darstellten, ist allerdings nicht mitgeteilt worden. Die StrK sieht es im Hinblick auf den Zeitverlauf von ca 8 Monaten und angesichts „auch“ der Belehrung zur wahrheitsgemäßen Aussage als „nicht verwunderlich“ an, „dass die Zeugin zunächst bei ihrer Identifizierung (des Angeklagten) nicht völlig sicher war, diese Sicherheit dann aber im Verlauf gewonnen hat“.</em></p>
<p>Die Verurteilung des Angeklagten beruht allein auf diese Aussage der Zeugin und stellt somit das einzige Beweismittel da. Allein aus diesem Grund hätte nach Ansicht des Senats weiter geprüft werden müssen, worin diese „Unsicherheiten“ bei dem Wiedererkennen des Angeklagten bestehen und inwiefern sie die Sicherheit im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gewonnen hat.</p>
<p>Insbesondere ist zu berücksichtigen gewesen, dass die Zeugin in der zweiten Hauptverhandlung, die 1 Jahr nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfand, auch dadurch beeinflusst gewesen sein könnte, dass sich aufgrund der zeitlichen Abfolge das Erinnerungsbild der ersten Hauptverhandlung mit dem des Täters zum Zeitpunkt der Tat überlagern könnte und sich die Zeugin <em>„in Wahrheit (unbewusst) den Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht mehr mit dem Täter des Diebstahls, sondern mit dem ihr in der ersten Hauptverhandlung präsentierten Angeklagten verglich“</em>.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Daher ist dieser Beweiswert eines derartigen Wiedererkennens nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig (BGHSt 16, 204; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., §58 Rn. 17 m.w.N.). Dass sich die StrK der Fragwürdigkeit des Beweiswertes eines derartigen Wiedererkennens bewusst war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen“</em>.</p>
<p>Aufgrund dieser Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil gemäß §355 StPO im Umfang der Revision aufzuheben. Die Revision hat somit Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus    Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht    finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen    Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Beweiswürdigung beim Zeugnisverweigerungsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 08:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenaussage]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisverweigerungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Zeugnisverweigerungsrecht 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09 Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Zeugnisverweigerungsrecht<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten.</p>
<p>Nachdem der Angeklagte am 1.12.2006 in Spanien zwei Kilogramm Kokain einem weiteren Mittäter übergeben und die Polizei den Kurier anschließend festgenommen hatte, konnte der Angeklagte identifiziert und schließlich am 3.04.2008 festgenommen werden. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft (U-Haft). Erst am 29.10.2008 wurde aufgrund eines Beweisantrages durch die Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen, die als Zeugin zugunsten des Angeklagten aussagte bzw. selbigem ein Alibi verschaffte.</p>
<p>Das Gericht hatte die Alibibekundung der Zeugin bzw. Verlobten des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet, da sie sich erst viele Monate nach dessen Festnahme äußerte und bereits mehrere Verhandlungstage, an denen sie als Zuschauerin teilnahm, verstrichen waren. So ist es nach Ansicht des LG „nicht ersichtlich, warum sie nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder – was naheliegend gewesen wäre – sich an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden“.  Das LG machte zudem deutlich, dass die Zeugin erstmals am 9. Verhandlungstag der Hauptverhandlung als Zeugin aussagte und nicht bereits vorher trotz Kenntnis der dem Angeklagten entlastenden Umstände.</p>
<p>Der BGH sieht in dieser Argumentation und Beweiswürdigung des Gerichts einen Rechtsfehler, der gegen den Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts verstößt.</p>
<p>Hierzu stellt der BGH fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 &#8211; 3 StR 1/09).“</em></p>
<p>Insgesamt bekräftigt der BGH unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage das Zeugnisverweigerungsrecht. Würde das Schweigen bzw. die fehlende Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes vom Gericht bewertet werden und zu – wie im vorliegenden Fall – einer Unglaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht des Gerichts führen, wäre der Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts ausgehebelt, was letztlich dem Rechtschutz zuwiderliefe.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus    Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht    finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen    Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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