Arztstrafrecht & Medizinstrafrecht

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Arztstrafrecht
Ärzte und Vermögensdelikte
Rechtliche Beratung

Ärzte und Mitarbeiter von Kliniken besitzen nicht nur aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Gesellschaft ein erheblich höheres Risiko der Strafverfolgung. Allein in den letzten Jahren entwickelte sich in vielen unterschiedlichen des Arztstrafrechts eine Reihe an Straftatbeständen, die den Arzt in seinem medizinischen Tätigkeitsbereich aber auch in seiner unternehmerischen Funktion betreffen.

Arzt und Strafrecht

So können bereits Fragen der Haftung nach einer missglückten Operation beim Opfer ein Interesse der Strafverfolgung wecken. Eine solche kann nicht nur den Weg zur Geldentschädigung im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens ebnen, sondern auch im Falle eines nachgewiesenen ärztlichen Behandlungsfehlers zu ernsthaften Schwierigkeiten oder gar dem Verlust der Approbation oder der Genehmigung der Klinik führen. Die Analyse der tatsächlichen Leistung des Arztes und weiterer Umstände wie die der Beschaffenheit der Behandlung werden in einem strafrechtlichen Verfahren akribisch und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorgenommen. Somit ist die anwaltliche Beratung und Vertretung für Betroffene in solch einer Situation in jedem Fall empfehlenswert. Ein auf dem Gebiet des Arztstrafrechts erfahrener Rechtsanwalt kann in den meisten Fällen die Sachlage richtig einschätzen und wichtige Maßnahmen einleiten.

Rechtsanwälte für Arztstrafrecht bei Vermögensdelikten

Einen weiteren Schwerpunkt der Strafverfolgung gegen Ärzte und Kliniken betreffen die Tatbestände der Abrechnung der ärztlichen Leistung (Abrechnungsbetrug). Darunter fallen die Vorwürfe der betrügerischen Kostenabrechnung von Leistungen, die oftmals sehr komplex und für den Einzelnen schwer durchschaubar sind. Unterschiedliche Vorgaben und Abrechnungsverfahren sowie Schwierigkeiten beim Nachweis der konkreten Behandlungen bieten viel Platz für Differenzen in der Kalkulation. So sind  in der Vergangenheit vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Ärzten bzw. Kliniken durch die Staatsanwaltschaft der Vorwurf unterbreitet wurde, durch falsche bzw. verdeckte Abrechnungen einen Zusatzverdienst „erschlichen“ zu haben.

Doch viele Verfahren sind aufgrund komplizierter Abrechnungsmodelle und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Strafverfahrens aufgrund erfolgreicher Intervention der Verteidigung eingestellt worden.

Des Weiteren können Strafverfahren gegen einen Arzt oder auch gegen Apotheker eingeleitet werden, wenn falsche Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden oder Pflichten in diesem Zusammenhang unbeachtet blieben. Auf diese Sorgfaltspflicht des Arztes wird aufgrund des hohen Gutes der körperlichen Unversehrtheit durch die Staatsanwaltschaft ein besonders Augenmerk gerichtet und Verstöße auf diesem Gebiet streng geahndet. Bekannt sind zudem die Fälle des „Dopings“ durch ärztliche Behandlung, das wegen der Möglichkeit von schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit mit erheblichen Strafen geahndet werden kann.

Beispielsweise zählen auch Fälle eines „Medizin-Sponsorings“ durch große Pharmaunternehmen und Hersteller zum Arztstrafrecht im weiteren Sinne.

Rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Insgesamt gestaltet sich das Arztstrafrecht und dazugehörige Nebengesetze sehr schwierig und sind für den Laien nicht mehr überschaubar. Diagnosen und fachspezifische Fakten erfordern Erfahrung auf diesem Gebiet, ebenso wie die Überprüfung von Sachverständigengutachten und Gutachten über Abrechnungsmodalitäten. Grenzen der Sorgfaltspflichtverletzungen sind in der Regel nur durch eine exakte Abwägung bei Kenntnis der Sachlage  entscheidender Urteile und Gesetze zu ziehen. Insbesondere können im Hinblick auf Operationsfehler und einschlägige Pflichtverletzungen strafrechtliche Vorwürfe verbunden mit Geldentschädigungen von beachtlicher Höhe entstehen, die sich mit Hilfe einer kompetenten Vertretung durch einen Rechtsanwalt vermeiden oder deutlich reduzieren lassen.

In vielen Fällen steht neben erheblichen Schadensersatzforderungen auch die Arztzulassung und damit die bürgerliche Existenz der Beschuldigten Ärztinnen und Ärzte auf dem Spiel, für die Klinikbetreiber die dafür erforderliche Genehmigung.

Im Bereich des Arztstrafrechts berät Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner gern persönlich. Als Ehemann einer erfolgreichen Chirurgin besteht nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht eine Affinität zu den rechtlichen Problemen von Ärzten und Kliniken, sondern auch ein entsprechendes Verständnis für den Beratungsbedarf auf dem Gebiet des Arztstrafrechts. Gleichzeitig kann auf kompetente Ansprechpartner und Gutachter auf verschiedenen medizinischen Gebieten zurückgegriffen werden. Gern vereinbaren wir einen Termin für Sie!

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