Betrug im Bereich Wirtschaftsstrafrecht
Übersicht
Rechtliche Beratung
Betrug und Unternehmersstrafrecht
Opfer der Tat
Der Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt, auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu schaffen. Von dieser „Grundformel“ des § 263 StGB sind eine Reihe an Abwandlungen und weiteren Auslegungen bis hin zu Spezialnormen entstanden, die sich unter dem Begriff Betrugsdelikte zusammenfassen lassen. Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob die Grenze zum Betrug überschritten ist, sind vertiefte Kenntnisse im materiellen Strafrecht eroforderlich.
So bezieht sich der Betrug in der Regel auf eine Täuschungshandlung und einem Vermögensvorteil. EIn Betrug kann jedoch auch konkludent oder durch ein Unterlassen erfüllt werden, wenn eine entsprechende Pflicht zur Aufklärung des Verfügenden bestand. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug im Strafrecht ausgeschlossen. In bestimmten Fällen reicht bereits der Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefärdung aus, um das Vorliegen eines Betruges zu bejahen. In speziellen Regelungen – wie etwa dem Subventionsbetrug – wird die Vollendung des Tatbestandes weit vorverlagert. Der Computerbetrug liegt dann vor, wenn das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird, ohne das ein Mensch getäuscht wird.
Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt
Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ein Betrug. Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich 5 verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein und nachgewiesen werden (Simultanitätsprinzip), um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen. Nicht jede Täuschung die zu einem Schaden führt ist ein Betrug. Erst recht nicht jedes missglückte Rechtsgeschäft. Betrug setzt vielmehr voraus, dass der Geschäftspartner von Anfang zumindest billigend in Kauf genommen hat, den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen zu können, um sich zu Unrecht zu bereichern.
Andererseits ist gem. § 263 Abs. 2 StGB bereits der Versuch des Betruges strafbar, so dass es für eine Strafbarkeit auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt.
Zudem gestalten sich die §§ 263 ff StGB im praktischen Einzelfall kompliziert, da zahlreiche Urteile das geschriebene Gesetz in der Praxis modifizieren. So sind neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ insbesondere der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ernst zu nehmende Vergehen. Die genaue Auslegung der Tatbestandsmerkmale und Anforderungen erfordert eine Rechtskenntnis auf diesem Gebiet der Betrugsdelikte, die Ihnen ein spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht vermitteln kann.
Betrug und Unternehmerstrafrecht
Inbesondere für Unternehmer haben die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs (Betrug)-Relevanz. Diese spielen unter Anderem dann eine Rolle, wenn ein Unternehmer öffentliche Gelder (Subventionen) beantragt und dabei falsche oder unvollständige Angaben macht. Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt und unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) behauptet, ist der Kreditbetrug oftmals schon vollendet. Trotzdem verzichten viele Unternehmer hierbei auf einen spezialisierten Rechtsanwalt und bereuen es später, wenn gegen sie ermittelt wird.
Insbesondere kann in besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren drohen, ein Strafmaß, welches die möglichen schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges drohen zudem gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zur Entziehung der Gewerbeerlaubnis. Aus diesem Grund sollte der Vorwurf eines Betrug nicht auf die leichte Schulter genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafrechtsanwalt bzw. Strafverteidiger eingeholt werden.
Wenn Sie Opfer eines Betruges geworden sind
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden sind haben Sie alternativ zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg die – meist effektivere – Möglichkeit, durch die Erstattung einer Strafanzeige nicht nur Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern Ihre Rechte auch direkt im Strafverfahren im Wege des sog. „Adhäsionsverfahrens“ geltend zu machen. Zudem kann durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner profitiert werden, die man allein auf dem Zivilrechtsweg gar nicht erlangen könnte.
Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat eingeleitet wird. Eine Gefahr, der durch einen Strafrechtsanwalt begegnet werden kann. Waren Sie sich z.B. darüber im Klaren, dass Sie in der Regel gar nicht wissen können, ob Ihr Vertragspartner einen Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil er diesen von Anfang an nicht erfüllen wollte/konnte oder ob erst später ein Umstand eingetreten ist, der zur Nichterfüllung geführt hat? Im ersten Fall liegt ein Betrug und damit eine Straftat vor, im zweiten möglicherweise nicht. Wussten Sie, dass bei Zug-um-Zug Geschäften in der Regel kein Betrug vorliegt?
Wussten Sie, dass sich ein Schuldner nicht durch eine Insolvenz von der Verbindlichkeit befreien kann, die – festgestellt – auf einem Betrug beruht? Einen auf Deliktsrecht gestützten Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken und die Zinsen laufen weiter. Selbst bei derzeit unvermögenden oder insolventen Schuldnern kann sich die Titulierung eines auf Deliktsrecht gestützten Anspruchs wirtschaftlich lohnen.
Der Betrug und weitere Delikte im Überblick:
- Betrug (§ 263 StGB)
- Computerbetrug (§263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§264a StGB)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Kreditbetrug (§265 b StGB)
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie über die unterschiedlichen Delikte und ein weiteres Vorgehen. Herr Dr. Böttner ist als Fachanwalt für Strafrecht spezialisiert auf das Wirtschaftsstrafrecht. Die Anwaltskanzlei Dr. Böttner mit Kanzleien in Hamburg und Neumünster übernimmt bundesweit Mandate und berät bei Betrug und den Betrugsdelikten im Wirtschaftsstrafrecht.
Aktuelle Rechtsprechung zum Betrug:
Anwaltskanzlei Dr. Böttner