Insolvenzstrafrecht & Insolvenzverschleppung

Übersicht
Die Praxis (Insolvenzverschleppung)
Persönlicher Schaden

In Zeiten der wirtschaftlichen Krise rückt auch das Insolventstrafrecht immer mehr in den Vordergrund und darf nicht gänzlich vernachlässigt werden. Insbesondere im bekanntesten Fall, der Insolvenzverschleppung im Insolvenzstrafrecht, drohen teilweise erhebliche Folgen für den Geschäftsführer einer GmbH.

Das Insolventstrafrecht regelt primär die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH in der Situation der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Andere Unternehmensformen wie die OHG sind an dieser Stelle zu vernachlässigen, jedoch lassen sich auch dort viele Parallelen ziehen.

Bedeutung in der Praxis

So hat ein Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG beim zuständigen Amtsgericht spätestens „drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen“. Problematisch ist hierbei die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit seines eigenen Unternehmens. In vielen Fällen verkennt der Geschäftsführer die wirtschaftliche Situation oder „hofft“ auf bessere Zeiten. Auch sind die Grenzen zwischen wirtschaftlicher Krise und Zahlungsunfähigkeit in der Praxis nicht eindeutig zu ziehen, so dass es häufig an der klaren Beurteilung und Einstufung (auch der Insolvenzverschleppung) fehlt. Ferner sind Bilanzierung und Berechnung der wirtschaftlichen Güter eine Sache von Fachleuten (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Für diese gelten jedoch wiederum eigene Gesetze und strenge Vorschriften, die für zusätzliche Pflichten und Risiken sorgen.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine klare Vorgabe erschaffen: Nach § 17 InsO liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Unterlässt der Geschäftsführer pflichtwidrig die Antragsstellung des Insolvenzantrags, liegt in der Regel eine Insolvenzverschleppung vor. Nach §§ 84, 64 GmbHG drohen ihm dann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Spätestens dann sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Denn die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung gehen deutlich über die reine Strafe hinaus: Beispielsweise kann im Falle eines Schuldspruches wegen Insolvenzverschleppung die Restschuldbefreiung versagt werden und es droht ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter, sofern ein Schaden aus der deliktischen Handlung entstanden ist.

Persönlichen Schaden mit Hilfe eines Rechtsanwalts abwenden

Zudem gilt im Sinne der § 283 ff. StGB der Bankrott zu beachten, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber versehen wurde und weitere Anforderungen an den Geschäftsführer stellt. Diese komplizierten und wenig übersichtlichen Vorschriften des Insolvenzstrafrechts regeln diverse Handlungen wie beispielsweise die Buchführung und Gläubiger- sowie Schuldnerbegünstigung und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Der Geschäftsführer haftet ferner persönlich für Pflichtverletzung in der Unternehmensführung und kann sogar im Fall der Insolvenzverschleppung durch Gläubiger in persönliche Verantwortung gezogen werden. Daran knüpfen Straftatdelikte wie Betrug, Untreue oder Unterschlagung an, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können und wonach ebenfalls eine Gefängnisstrafe für den Geschäftsführer droht.

Weiter droht dem Geschäftsführer bei einer Verurteilung wegen einer Insolvenz- oder Bankrottstraftat gem. § 6 GmbH-G das Verbot, zukünftig als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden.
Im Zusammenhang mit dem Insolvenzstrafrecht existieren weitere Regelungen und Tatbestände aus den nebengesetzlichen Vorschriften. Gegenstand des Insolvenzverfahrens (der Insolvenzverschleppung), Prozessführung und wirtschaftliche Tätigkeiten bereiten oftmals zusätzliche Risiken, die nur in Kooperation mit einem Rechtsanwalt sowie gegebenenfalls Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberatern gelöst werden können.

Sind sie Unternehmer und brauchen fachliche Beratung oder wollen Sie sich durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner mit seiner Kanzlei in Hamburg, Neumünster auch bundesweit beraten und ggf. im Rahmen eines Strafverfahrens (z.B. der Insolvenzverschleppung) vertreten lassen?  Gern dürfen Sie uns kontaktieren.

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