Das Steuerstrafrecht – Die Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung
“Wer seine Steuern zahlen kann ohne Schulden zu machen ist ein reicher Mann.” – Bin Cosby
Obwohl das Steuerstrafrecht auch unter das allgemeine Wirtschaftsstrafrecht fällt, nimmt es eine besondere Stellung ein. Von der Wiege bis zur Bahre und teilweise sogar darüber hinaus nimmt der Staat jeden seiner Bürger in die “Pflicht”, indem er ihm auferlegt, eine Vielzahl von Steuern zu zahlen. Als wäre dies nicht genug besteht jedoch ebenfalls die Pflicht, dem Staat selbständig alle steuerrelevanten Tatsachen mitzuteilen, damit dieser die Höhe seines steuerrechtlichen Anspruchs berechnen kann. Dass die immer höher steigende Steuerlast dazu führt, dass immer mehr Privatpersonen und Unternehmen versuchen alle Möglichkeiten zum Sparen von Steuern auszuschöpfen liegt in der menschlichen Natur. Die Grenzen zur strafbaren Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht sind dabei oftmals fließend, so dass man schnell wissentlich oder unwissentlich in das Fadenkreuz der Steuerfahndung geraten kann.
“Um eine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.” - Albert Einstein
Der Rechtsanwalt kooperiert mit dem Steuerberater
Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßigen Angabe der Einkünfte zwar der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Mit seiner Unterschrift haftet er jedoch stets selbst für die Richtigkeit (und Vollständigkeit) seiner Angaben. Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder soll im Vorfeld eine Selbstanzeige wegen einer Steuerstraftat erstattet werden ist die Hinzuziehung eines im Steuerstrafrecht versierten Strafverteidigers überaus empfehlenswert, da er mit dem Steuerpflichtigen/Steuerberater kooperieren und bestenfalls vor einer Strafe schützen kann. So können bereits verfahrensrechtliche Schritte durch Anträge und die Kompetenz des Rechtsanwalts im Steuerstrafrecht -wie z.B. die Frage der Tatbeteiligung, Verjährungsfristen und anderer steuerstrafrechtliche Besonderheiten – zu einer Einstellung des Verfahrens oder jedenfalls einer abgemilderten Strafe maßgeblich beitragen.
Steuerstrafrecht: Die Selbstanzeige
Als das wohl bekannteste strafbefreiende Instrument gilt die Selbstanzeige. Diese Besonderheit des Steuerstrafrechts lässt trotz vollendeter Steuerhinterziehung die Strafbarkeit entfallen. So stellt § 371 Abgabenordnung (AO) Steuerzahlern ausdrücklich Straffreiheit in Aussicht, wenn sie ihre Steuersünden vollständig offenlegen und innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten Frist bezahlen. Im Wege der Selbstanzeige kann so eine steuerstrafrechtliche Sanktion vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt worden ist und noch keine Prüfung begonnen worden ist. Ebenfalls darf die Tat unter Bestimmen Voraussetzungen noch nicht ganz oder zum Teil entdeckt sein. Die Beruteilung, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 371 Abs. 2 AO vorliegen erfodert eine genaue Prüfung, um nicht z. B. duch “Formfehler” wie die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde die Straffreiheit zunichte gemacht wird.
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei Straftatbeständen des Steuerrechts berät Sie Herr Dr. Böttner persönlich und prüft, ob eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt oder eine Strafmaßverteidigung notwendig ist.
Auch wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein sollte existieren vielfäligte Möglichkeiten im Steuerstrafrecht bzw. der Strafverteidigung in Steuerstrafsachen, die Auswirkungen eines Steuerstrafverfahrens möglichst gering zu halten. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren unter Vermeidung einer belastenden Hauptverhandlung erreicht werden. Gern vereinbaren wir für Sie einen persönlichen Beratungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Böttner in unseren Kanzleiräumen in Hamburg oder Neumünster.
Anwaltskanzlei Dr. Böttner