Nicht nur der Umgang mit Kinderpornographie kann strafbar sein, sondern auch der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung von jugendpornographischen Schriften. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften wird gemäß § 184c StGB mit Strafe geahndet. Dabei unterscheidet sich dieser Straftatbestand jedoch in wesentlichen Punkten von der Straftat des Besitzes, Erwerbs und der Verbreitung von Kinderpornographie.
Dies beginnt bereits mit dem Unrechtswert während der Herstellung des Materials. Sexuelle Handlungen an Kindern stellen stets den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern dar. Sexualpartner von Jugendlichen machen sich hingegen nur strafbar, wenn besondere Rahmenumstände hinzutreten. Zum Beispiel im Falle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder unter den im Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB beschriebenen Umständen. Dies liegt darin begründet, dass sich die körperliche Konstitution und die Urteilsfähigkeit von Jugendlichen und Kindern unterscheidet. Gleichwohl gebietet der Jugendschutz, dass Jugendliche nicht an der Produktion von pornografischen Schriften teilhaben dürfen. So ist der Besitz, der Erwerb und die Verbreitung von Jugendpornographie strafbar.