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Anwalt Exhibitionismus nach § 183 StGB

Strafe für exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB

  • Wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten vom Amts wegen für geboten hält.

  • Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Strafe wegen exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB erhalten?

Bei einer Vorladung wegen des Verdachts einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und schnellstmöglich den Kontakt zu Ihrem vertrauten Anwalt für exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB aufnehmen. Dabei ist es unerlässlich, dass Ihr Strafverteidiger ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt für das Strafrecht ist, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren 

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 181a StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

 

Wer kann sich wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB strafbar machen?

Bei der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt. Dabei kann sich nur der Mann strafbar machen.

 

Wann liegt eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB vor?

Strafbare Handlung nach § 183 StGB ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteils vor einer anderen Person. Nicht notwendig ist dabei, dass dieses erregt ist. Dabei muss sich der Täter durch die Handlung oder die Beobachtung der Reaktionen der anderen sexuell erregen, seine sexuelle Erregung steigern oder sich z.B. durch Masturbation befriedigen wollen. Auch ist ausreichend, wenn der Täter sich zunächst aus anderen Gründen entkleidet, danach aber zur Verschaffung von Lustgewinn die Aufmerksamkeit einer anderen Person auf sein Glied richtet. Das Präsentieren einer Attrappe erfüllt den Tatbestand des § 183 StGB nicht. Auch nicht vom § 183 StGB erfasst werden das Vorzeigen von Fotos oder Videos mit einer Abbildung des männlichen Geschlechtsteils oder auch eine Entblößung über das Internet.

 

Die andere Person muss sich belästigt fühlen

Der Tatbestand der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB verlangt des Weiteren, dass sich eine andere Person durch die Handlung konkret belästigt fühlt. Dabei ist nicht notwendig, dass das vom Täter ausgewählte Opfer sich belästigt fühlt. Ausreichend ist die Belästigung einer Person, die die Handlung des Täters selbst wahrnimmt. Die andere Person muss erstens das Geschehen wahrnehmen und es als sexualbezogene Handlung verstehen, was vor allem bei jüngeren Kindern, die oft nur neugierig reagieren, aber etwa auch bei geistig verwirrten Personen zu prüfen ist.

 

Vorsatz des „sich sexuell erregen wollen“

Damit eine strafbare Handlung gem. § 183 StGB vorliegt, muss der Täter sich durch das Vorzeigen oder durch die Reaktion des Gegenübers sexuell erregen wollen. Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, dass eine andere Person sein Geschlechtsteil wahrnimmt. Will der Täter sein Geschlechtsteil heimlich entblößen und hält es lediglich für möglich, dass eine andere Person dies mitbekommt, so liegt eine Strafbarkeit gem. § 183 StGB mangels Absicht nicht vor. Es könnte jedoch eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB in Betracht kommen.

 

Das Antragserfordernis des § 183 II StGB

Gem. § 183 II StGB wird eine exhibitionistische Handlung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden halten wegen des besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten.

 

Bewährung bei exhibitionistischen Handlungen?

Eine Bewährungsstrafe ist trotz Rückfallgefahr im Einzelfall möglich. Nach § 183 Abs. 3 StGB kann einem Täter, der eine exhibitionistische Handlung begangen hat, Bewährung gewährt werden, wenn er sich einer therapeutischen Behandlung unterzieht. Diese Regel stellt eine Ausnahme von der üblichen Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB dar, sodass die Möglichkeit eines Rückfalls während der Therapiephase nicht automatisch gegen die Bewährung spricht. Wird eine Gesamtstrafe verhängt, hängt es davon ab, ob die exhibitionistische Handlung den Schwerpunkt der Verurteilung bildet. Eine neue exhibitionistische Tat führt nicht zwangsläufig zum Widerruf der Bewährung, sondern kann zu einer erneuten Bewährungsstrafe führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter die Therapie nicht begonnen, abgebrochen oder erfolglos beendet hat. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren müssen außerdem besondere Umstände vorliegen, um eine Bewährung zu rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die besondere Regelung für eine positive Sozialprognose nach § 183 Abs. 4 StGB kann zudem auf andere Taten mit einem exhibitionistischen Hintergrund angewendet werden. Ihr Anwalt bei Exhibitionismus wird vor Gericht immer eine Bewährungsstrafe verlangen, wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

Die psychologische Belastung bei Vorwürfen exhibitionistischer Handlungen

Vorwürfe exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB belasten die Betroffenen nicht nur rechtlich, sondern auch psychisch enorm. Scham, Angst vor sozialer Ausgrenzung und Ungewissheit über die Zukunft führen oft zu einer inneren Zerrissenheit. Viele Betroffene fühlen sich überwältigt und wissen nicht, wie sie mit der Situation umgehen sollen. Diese Unsicherheit führt häufig zu einer Verschlimmerung der psychischen Belastung, was den Verlauf des Verfahrens zusätzlich negativ beeinflussen kann. In solchen Fällen ist es wichtig, nicht nur rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern auch die psychologischen Aspekte nicht zu vernachlässigen. Durch eine frühzeitige therapeutische Unterstützung können die Ursachen des Verhaltens aufgearbeitet und Rückfallgefahren minimiert werden. Gerichte berücksichtigen wie bereits erwähnt oft positiv, wenn ein Täter des § 183 StGB bereits während des Verfahrens aktiv an seiner Rehabilitation arbeitet. Wir empfehlen daher, neben einer spezialisierten strafrechtlichen Verteidigung im Falle von exhibitionistischen Handlungen auch psychologische Unterstützung in Betracht zu ziehen. In vielen Fällen arbeiten wir eng mit erfahrenen Therapeuten zusammen, um Ihnen umfassende Hilfe anzubieten. Diese ganzheitliche Herangehensweise kann nicht nur Ihr persönliches Wohlbefinden verbessern, sondern auch Ihre rechtliche Situation positiv beeinflussen. Unser Ziel ist es, Ihnen nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich zur Seite zu stehen, damit Sie gestärkt aus dieser schwierigen Phase hervorgehen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei exhibitionistischen Handlungen gemäß § 183 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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