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Anwalt Fahrerflucht nach § 142 StGB

Strafe für unerlaubtes Entfernen von Unfallort nach § 142 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
  • Das Gericht mildert die Strafe oder sieht von dieser ab, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
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Wann genau mache ich mich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, auch „Unfallflucht oder Fahrerflucht“ genannt, erfordert, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem signifikanter Schaden entstanden ist und der Täter, vor Aufnahme dessen Personalien und ohne dessen Abwarten einer angemessenen Wartezeit, den Unfallort verlässt. Ereignisse, bei denen Fahrzeuge ohne Bezug zum Straßenverkehr genutzt werden, fallen nicht unter diese Definition. Ein klassisches Beispiel für einen strafbaren Unfall ist der Zusammenstoß eines flüchtenden Fahrers mit einem Polizeifahrzeug während des Überholens. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB trifft diese Regelung ebenfalls auf Vorfälle zu, die nur Fußgänger oder Radfahrer involvieren. Entscheidend ist hierbei, dass der Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich stattfindet, was auf Privatgelände üblicherweise nicht zutrifft.

Wie lange ist die erforderliche Wartezeit als Beteiligter eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 142 StGB?

Wenn nach einem Unfall keine Beteiligten vor Ort sind, um Auskunft zu geben, ist es unzulässig, den Ort des Geschehens einfach zu verlassen. Der Beteiligte ist gemäß § 142 StGB dazu angehalten, für eine angemessene Zeitdauer am Unfallort zu verbleiben. Ein vorzeitiges Verlassen ohne das Einhalten einer angemessenen Wartezeit wird als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB bewertet. Die Dauer der Wartezeit ist abhängig von mehreren Aspekten, wie der Höhe des entstandenen Schadens, der Lage des Unfalls, den Wetterverhältnissen, der Tageszeit sowie der Verkehrslage. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise für einen Unfall mit nur geringem Schaden eine Wartezeit von zehn Minuten als ausreichend betrachtet. In Fällen mit schweren Verletzungen gilt eine Wartedauer von 15 Minuten hingegen als ungenügend.

Was gilt als ,,Entfernen vom Unfallort“ im Sinne des § 142 StGB?

Es ist entscheidend, dass der Beschuldigte den Ort des Unfalls tatsächlich verlassen hat, was sich auf eine räumliche Zone bezieht, in der der Kontext des Unfalls noch erkennbar ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann dieser Bereich zwischen 20 und 250 Meter von der Unfallstelle entfernt liegen. Ein Anwalt für Fahrerflucht nach § 142 StGB wird daher die örtlichen Bedingungen sorgfältig untersuchen, um zu bewerten, ob der Beschuldigte den Unfallort tatsächlich und mit der Absicht, sich den Konsequenzen zu entziehen, verlassen hat.

Strafrechtliche Konsequenzen einer Unfallflucht bei fehlenden nachträglichen Feststellungen nach § 142 Abs. 2 StGB

Wenn jemand den Unfallort verlassen hat, ist er gemäß § 142 Abs. 2 StGB dazu verpflichtet, die notwendigen Feststellungen so bald wie möglich nachträglich zu ermöglichen. Diese Verpflichtung tritt in drei Situationen ein:

  1. Wenn der Beteiligte nach einer verstrichenen Wartezeit den Unfallort verlässt,
  2. wenn er sich aus einem berechtigten Grund, wie beispielsweise einer Notfallfahrt, vom Unfallort entfernt hat, oder
  3. wenn er aus einem anderen entschuldigten Grund den Ort verlassen hat.

Der Beteiligte kann jedoch auch seiner Pflicht nachkommen, indem er entweder die anderen Beteiligten oder eine nahegelegene Polizeistation über den Unfall informiert, wie in § 142 Abs. 3 StGB vorgesehen.

Was ist, wenn Sie den Unfall gar nicht bemerkt habe?

Gerade kleinere Unfälle können im Straßenverkehr leicht unbemerkt bleiben. Entdecken Sie später Schäden an Ihrem Fahrzeug und vermuten einen Unfall, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger bei Fahrerflucht kontaktieren. Auch wenn noch unklar ist, ob Sie den Schaden verursacht haben oder selbst geschädigt wurden, ist rasches Handeln ratsam, da Zeugen den Vorfall beobachtet und Ihr Kennzeichen notiert haben könnten. Sachverständige können nachträglich prüfen, ob der Unfall hätte bemerkt werden müssen – optisch, akustisch oder durch den Aufprall. Daher ist es nicht ratsam, pauschal zu behaupten, man habe nichts bemerkt. Wenn der Vorfall glaubhaft unbemerkt blieb, bleiben Sie jedoch in der Regel straflos!

Wann gelte ich als Unfallbeteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB?

Man gilt als Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB, wenn die Möglichkeit besteht, dass man zur Entstehung eines Unfalls beigetragen hat. Unter einem Unfall versteht man ein unerwartetes Geschehnis im Straßenverkehr, das charakteristische Risiken mit sich bringt und zu einem bedeutenden Personen- oder Sachschaden führt. Ein Personenschaden gilt als unbedeutend, wenn der Tatbestand einer Körperverletzung nicht erfüllt ist. Ein Sachschaden hingegen gilt als unbedeutend, wenn er einen Wert von 25 – 50 € nicht übersteigt. Auch bei Ereignissen, die aus alltäglichen Handlungen resultieren, wie dem Bewegen von Müllcontainern im öffentlichen Verkehrsbereich, besteht ein ausreichender Bezug zu den üblichen Gefahren des Straßenverkehrs. Kein Bezug liegt allerdings bei Geschehnissen vor, wie wenn beispielsweise ein Hammer von einem Gerüst auf die Straße fällt. Entscheidend für die Definition als Unfallbeteiligter im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist die mögliche Mitwirkung an der Verursachung des Unfalls und nicht die direkte Verursachung selbst.

Keine Strafe oder eine mildere Bestrafung bei unerlaubtem Verlassen des Unfallorts

Die Tendenz, Stresssituationen durch Flucht zu entkommen, ist menschlich und wird vom Gesetzgeber anerkannt. Wenn ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachholt, besteht die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 142 StGB. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr passiert ist und der entstandene Schaden geringfügig ist, wie zum Beispiel bei einem Parkplatzunfall mit einem Schaden unter 1.300 €.

Was für Strafen drohen außerdem bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB?

Bei Verkehrsdelikten sollte man stets bedenken, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung auch zusätzliche Sanktionen drohen können. Schon bei einem Sachschaden ab etwa 500 € kann ein Fahrverbot von einigen Monaten verhängt werden. Bei größeren Schäden kann es zum Führerscheinentzug aufgrund fehlender Eignung und zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) kommen. Außerdem werden 7 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Für Fahranfänger in der Probezeit können zudem ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre folgen.

Wer trägt die Verantwortung – der tatsächliche Fahrer oder der Halter des Fahrzeugs?

Es ist für den § 142 StGB entscheidend, den Fahrer, der den Unfall verursacht hat, zu identifizieren und ihm die Tat nachzuweisen. Dabei reicht es den Ermittlungsbehörden nicht aus, lediglich den Fahrzeughalter zu kennen. Dieser Umstand bedeutet, dass allein die Tatsache, wem das Fahrzeug gehört, nicht automatisch zur Verantwortlichkeit führt. Deshalb ist es aus Sicht des Beschuldigten oft ratsam, sich nicht voreilig zur eigenen Fahrereigenschaft zu äußern, da dies möglicherweise als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnte. Besonders gefährlich ist es, direkt anzugeben, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Eine solche Aussage setzt nämlich zwangsläufig voraus, dass man selbst am Steuer saß und kann damit zur Selbstbelastung führen. Ihr Anwalt bei Fahrerflucht berät Sie hinsichtlich nächster sinnvoller Schritte, unabhängig davon, dass Sie einer Vorladung bei Fahrerflucht von der Polizei niemals Folge leisten sollten.

Was bedeutet der ,,Regress der Versicherung“ im Sinne des § 142 StGB?

„Regress der Versicherung“ bedeutet, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung das Geld, das sie zur Schadensregulierung gezahlt hat, vom Versicherungsnehmer oder Fahrer zurückfordert, wenn dieser Fahrerflucht gemäß § 142 StGB begangen hat. Bei Fahrerflucht ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Verletzt er diese Pflicht, übernimmt die KFZ-Haftpflicht zunächst den Schaden des Unfallgegners, fordert jedoch später – als Regress – die Summe bis zu 2.500 € oder 5.000 € zurück. Zusätzlich wird der Versicherungsnehmer im Schadensfreiheitsrabatt höhergestuft, was die Beiträge steigen lässt. Erhalten Sie ein Schreiben der Versicherung mit Regressforderungen, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Anwalt bei Fahrerflucht kontaktieren. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt oft die Anwaltskosten, fordert ihr Geld aber bei einer Verurteilung möglicherweise zurück.

Wie wirkt es sich aus, wenn Sie die Fahrerflucht unter Einfluss von Alkohol begangen habe?

Wenn Sie nach Alkoholkonsum Fahrerflucht begehen, verschärft dies die rechtliche Situation erheblich. Oft entfernen sich Fahrer vom Unfallort, um die Alkoholfahrt zu verbergen. Wird jedoch nachträglich nachgewiesen, dass Sie alkoholisiert waren, kommen neben dem § 142 StGB weitere strafrechtliche Konsequenzen hinzu. In diesem Fall drohen Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder sogar Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Diese zusätzlichen Straftatbestände können zu einer deutlich höheren Strafe führen, da sowohl das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als auch die Alkoholfahrt unabhängig voneinander geahndet werden.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Fahrerflucht gemäß § 142 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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