Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Anwalt Fahrerflucht nach § 142 StGB

Strafe für unerlaubtes Entfernen von Unfallort nach § 142 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
  • Das Gericht mildert die Strafe oder sieht von dieser ab, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Strafe wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sind Sie mit einer Vorladung wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB konfrontiert?

Wählen Sie uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte, eine Kanzlei, die auf echten Empfehlungen fußt und nicht auf kostspieliger Werbung. Wir bieten Ihnen nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein faires, angemessenes und transparentes Honorarsystem. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung mit Fällen wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB und unser Engagement, um Ihr Verfahren effizient und gerecht zu gestalten.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann genau mache ich mich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, auch „Unfallflucht oder Fahrerflucht“ genannt, erfordert, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem signifikanter Schaden entstanden ist und der Täter, vor Aufnahme dessen Personalien und ohne dessen Abwarten einer angemessenen Wartezeit, den Unfallort verlässt. Ereignisse, bei denen Fahrzeuge ohne Bezug zum Straßenverkehr genutzt werden, fallen nicht unter diese Definition. Ein klassisches Beispiel für einen strafbaren Unfall ist der Zusammenstoß eines flüchtenden Fahrers mit einem Polizeifahrzeug während des Überholens. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB trifft diese Regelung ebenfalls auf Vorfälle zu, die nur Fußgänger oder Radfahrer involvieren. Entscheidend ist hierbei, dass der Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich stattfindet, was auf Privatgelände üblicherweise nicht zutrifft.

Wie lange ist die erforderliche Wartezeit als Beteiligter eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 142 StGB?

Wenn nach einem Unfall keine Beteiligten vor Ort sind, um Auskunft zu geben, ist es unzulässig, den Ort des Geschehens einfach zu verlassen. Der Beteiligte ist gemäß § 142 StGB dazu angehalten, für eine angemessene Zeitdauer am Unfallort zu verbleiben. Ein vorzeitiges Verlassen ohne das Einhalten einer angemessenen Wartezeit wird als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB bewertet. Die Dauer der Wartezeit ist abhängig von mehreren Aspekten, wie der Höhe des entstandenen Schadens, der Lage des Unfalls, den Wetterverhältnissen, der Tageszeit sowie der Verkehrslage. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise für einen Unfall mit nur geringem Schaden eine Wartezeit von zehn Minuten als ausreichend betrachtet. In Fällen mit schweren Verletzungen gilt eine Wartedauer von 15 Minuten hingegen als ungenügend.

Was gilt als ,,Entfernen vom Unfallort“ im Sinne des § 142 StGB?

Es ist entscheidend, dass der Beschuldigte den Ort des Unfalls tatsächlich verlassen hat, was sich auf eine räumliche Zone bezieht, in der der Kontext des Unfalls noch erkennbar ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann dieser Bereich zwischen 20 und 250 Meter von der Unfallstelle entfernt liegen. Ein Anwalt für Fahrerflucht nach § 142 StGB wird daher die örtlichen Bedingungen sorgfältig untersuchen, um zu bewerten, ob der Beschuldigte den Unfallort tatsächlich und mit der Absicht, sich den Konsequenzen zu entziehen, verlassen hat.

Strafrechtliche Konsequenzen einer Unfallflucht bei fehlenden nachträglichen Feststellungen nach § 142 Abs. 2 StGB

Wenn jemand den Unfallort verlassen hat, ist er gemäß § 142 Abs. 2 StGB dazu verpflichtet, die notwendigen Feststellungen so bald wie möglich nachträglich zu ermöglichen. Diese Verpflichtung tritt in drei Situationen ein:

  1. Wenn der Beteiligte nach einer verstrichenen Wartezeit den Unfallort verlässt,
  2. wenn er sich aus einem berechtigten Grund, wie beispielsweise einer Notfallfahrt, vom Unfallort entfernt hat, oder
  3. wenn er aus einem anderen entschuldigten Grund den Ort verlassen hat.

Der Beteiligte kann jedoch auch seiner Pflicht nachkommen, indem er entweder die anderen Beteiligten oder eine nahegelegene Polizeistation über den Unfall informiert, wie in § 142 Abs. 3 StGB vorgesehen.

Wann gelte ich als Unfallbeteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB?

Man gilt als Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB, wenn die Möglichkeit besteht, dass man zur Entstehung eines Unfalls beigetragen hat. Unter einem Unfall versteht man ein unerwartetes Geschehnis im Straßenverkehr, das charakteristische Risiken mit sich bringt und zu einem bedeutenden Personen- oder Sachschaden führt. Ein Personenschaden gilt als unbedeutend, wenn der Tatbestand einer Körperverletzung nicht erfüllt ist. Ein Sachschaden hingegen gilt als unbedeutend, wenn er einen Wert von 25 – 50 € nicht übersteigt. Auch bei Ereignissen, die aus alltäglichen Handlungen resultieren, wie dem Bewegen von Müllcontainern im öffentlichen Verkehrsbereich, besteht ein ausreichender Bezug zu den üblichen Gefahren des Straßenverkehrs. Kein Bezug liegt allerdings bei Geschehnissen vor, wie wenn beispielsweise ein Hammer von einem Gerüst auf die Straße fällt. Entscheidend für die Definition als Unfallbeteiligter im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist die mögliche Mitwirkung an der Verursachung des Unfalls und nicht die direkte Verursachung selbst.

Keine Strafe oder eine mildere Bestrafung bei unerlaubtem Verlassen des Unfallorts

Die Tendenz, Stresssituationen durch Flucht zu entkommen, ist menschlich und wird vom Gesetzgeber anerkannt. Wenn ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachholt, besteht die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 142 StGB. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr passiert ist und der entstandene Schaden geringfügig ist, wie zum Beispiel bei einem Parkplatzunfall mit einem Schaden unter 1.300 €.

Was für Strafen drohen außerdem bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB?

Bei Verkehrsdelikten sollte man stets bedenken, dass neben der strafrechtlichen Verurteilung auch zusätzliche Sanktionen drohen können. Schon bei einem Sachschaden ab etwa 500 € kann ein Fahrverbot von einigen Monaten verhängt werden. Bei größeren Schäden kann es zum Führerscheinentzug aufgrund fehlender Eignung und zu einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) kommen. Außerdem werden 7 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Für Fahranfänger in der Probezeit können zudem ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre folgen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Fahrerflucht gemäß § 142 StGB:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt