Wann genau mache ich mich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, auch „Unfallflucht oder Fahrerflucht“ genannt, erfordert, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem signifikanter Schaden entstanden ist und der Täter, vor Aufnahme dessen Personalien und ohne dessen Abwarten einer angemessenen Wartezeit, den Unfallort verlässt. Ereignisse, bei denen Fahrzeuge ohne Bezug zum Straßenverkehr genutzt werden, fallen nicht unter diese Definition. Ein klassisches Beispiel für einen strafbaren Unfall ist der Zusammenstoß eines flüchtenden Fahrers mit einem Polizeifahrzeug während des Überholens. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB trifft diese Regelung ebenfalls auf Vorfälle zu, die nur Fußgänger oder Radfahrer involvieren. Entscheidend ist hierbei, dass der Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich stattfindet, was auf Privatgelände üblicherweise nicht zutrifft.