Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB

Strafe für die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel

  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe

  • Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

  • Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, dem droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe

Strafe wegen der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel nach § 284 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB erhalten?

Die sofortige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt für Glücksspielrecht ist entscheidend, wenn Sie wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels vorgeladen werden. Es ist von höchster Wichtigkeit, dass Ihr Anwalt nicht nur umfassend im Bereich des Glücksspielrechts versiert ist, sondern auch über nachweisliche Erfolge in ähnlichen Fällen verfügt. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwerfen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie speziell für Ihren Fall. Unser Ziel ist es, eine rasche Einstellung des Verfahrens zu erreichen, um Ihnen die Strapazen und die öffentliche Aufmerksamkeit einer Hauptverhandlung zu ersparen und gleichzeitig die Kosten zu minimieren.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel nach § 284 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB strafbar?

Die rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Strafbarkeit wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB sind deutlich vielschichtiger, als es zunächst die Norm des § 284 StGB vermuten lässt. Im Kern der Regelung steht die Definition dessen, was unter einem Glücksspiel zu verstehen ist. Ein entscheidender Punkt ist dabei die Öffentlichkeit der Spielveranstaltung. Wer ein Glücksspiel organisiert, durchführt oder die notwendigen Einrichtungen dafür bereitstellt, ohne eine Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen, bewegt sich außerhalb des legalen Rahmens und verstößt somit gegen § 284 StGB. Somit müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, damit der Straftatbestand erfüllt wird: Die Aktivität muss erstens als Glücksspiel klassifiziert werden können und zweitens öffentlich zugänglich sein. Außerdem spielt eine behördliche Erlaubnis dabei eine entscheidende Rolle.

Die rechtliche Einordnung von Glücksspielen nach § 284 StGB

Glücksspiele werden als solche Spiele definiert, bei denen der Ausgang und damit Gewinn oder Verlust hauptsächlich vom Zufall abhängen. Hierbei müssen die Spieler einen signifikanten Betrag als Einsatz leisten, um am Spiel teilzunehmen und die Chance auf einen Gewinn zu haben. Wichtig ist die Unterscheidung, dass nur solche Zahlungen als Einsatz gelten, die unmittelbar die Gewinnchance erhöhen. Ausgaben, die keinen direkten Einfluss auf das Spielgeschehen oder die Gewinnmöglichkeiten haben, wie beispielsweise Eintrittsgelder für Veranstaltungsorte, fallen nicht unter diese Definition. In der Rechtsprechung werden diverse Aktivitäten als Glücksspiel im Sinne des Straftatbestands der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB betrachtet, darunter fallen, neben den häufig genannten Beispielen wie Roulette oder Poker, auch andere, auf den ersten Blick weniger offensichtliche Spiele:

  • Lotterien
  • Automatenspiele
  • Bingo
  • Online-Slot-Spiele
  • Gewinnspiele in sozialen Medien, abhängig von deren Ausgestaltung

Anhand dieser Aufzählung ist das breite Spektrum an Spielen leicht erkennbar. Eine genaue Klassifizierung eines Spiels als Glücksspiel hängt von den spezifischen Umständen und Regelungen ab und bedarf oftmals der sorgfältigen Prüfung durch einen erfahrenen Anwalts für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels.

Das Erfordernis der öffentlichen Natur von Glücksspielen gemäß § 284 StGB

Ein Spiel gilt dann als öffentlich, wenn es einer breiten, unbestimmten Gruppe von Personen zugänglich ist und erkennbar die Möglichkeit zur Teilnahme für andere besteht. Die Öffentlichkeit ist also konkret gegeben, wenn es nicht auf einen engen, privat definierten Personenkreis beschränkt ist. Allerdings führt die reine Tatsache, dass ein Spiel in einem nicht öffentlich zugänglichen Raum stattfindet, nicht automatisch dazu, dass es rechtlich nicht als öffentliches Glücksspiel angesehen wird. Eine wesentliche Erweiterung findet sich in § 284 Abs. 2 StGB: Selbst private oder geschlossen wirkende Zusammenkünfte können unter diesen Straftatbestand fallen, sofern sich die Teilnehmer regelmäßig zum Zweck des Glücksspiels versammeln.

Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel

In der rechtlichen Beurteilung der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels wird nicht jedes Spiel als Glücksspiel eingestuft. Ein entscheidendes Kriterium ist die Natur des Spiels, insbesondere ob es sich um ein Geschicklichkeitsspiel handelt. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Ausgang maßgeblich von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen der Teilnehmer abhängt, im Gegensatz zu Glücksspielen, bei denen der Zufall dominiert. Die Einstufung eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist nicht pauschal zu treffen und verlangt ebenfalls eine detaillierte Betrachtung der spezifischen Eigenschaften jedes einzelnen Falls. Diese feinen Unterschiede korrekt zu identifizieren, erfordert also auch hier die juristische Expertise eines erfahrenen Strafverteidigers für unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels.

Behördliche Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele

Die Ausrichtung eines öffentlichen Glücksspiels bedingt zwingend eine behördliche Genehmigung. Die Veranstaltung bleibt interessanterweise auch dann unerlaubt, wenn die erforderliche Erlaubnis beantragt, aber unrechtmäßig von der Behörde versagt wurde. Zudem ändert eine später erteilte Erlaubnis nichts an der Strafbarkeit nach § 284 StGB der zuvor ohne Genehmigung durchgeführten Veranstaltung.

Strafbarkeit der Werbung für öffentliche Glücksspiele nach § 284 Abs. 4 StGB

Nach § 284 Abs. 4 StGB ist auch bereits die Werbung für ein öffentliches Glücksspiel strafrechtlich relevant, unabhängig davon, ob die Werbeaktion erfolgreich war oder das beworbene Spiel letztlich durchgeführt wird.

Verschärfte Strafen bei gewerbsmäßiger Begehung und Bandenkriminalität

Das Strafmaß für die unerlaubte Veranstaltung (oder Bewerbung) von Glücksspielen verschärft sich erheblich unter bestimmten Umständen, wie in § 284 Abs. 3 StGB festgelegt. Personen, die gewerbsmäßig handeln – mit der Absicht, sich durch wiederholte Straftaten eine kontinuierliche Einkommensquelle zu sichern – oder als Teil einer Bande agieren, die sich zum Zweck der fortlaufenden Begehung dieser Delikte zusammengeschlossen hat, sehen sich mit deutlich härteren Strafen konfrontiert.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei der unerlaubten Veranstaltung von Glückspiel gemäß § 284 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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