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Anwalt für Bedrohung nach § 241 StGB

Strafe bei Bedrohung nach § 241 StGB

  • Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Handelt es sich um eine Bedrohung mit einem Verbrechen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe

  • Wird die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, beziehungsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Strafe wegen Bedrohung nach § 241 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Bedrohung nach § 241 StGB erhalten?

Wenn das der Fall ist, ist es wichtig, dass Sie ruhig bleiben und schnell einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Die Wahl eines erfahrenen Strafverteidigers für die Bedrohung gemäß § 241 StGB ist entscheidend, nicht nur aufgrund seines umfassenden Wissens im Bereich der Bedrohungsdelikte, sondern auch wegen seiner Erfahrung in der erfolgreichen Vertretung ähnlicher Fälle. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, erarbeiten für Sie eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie, mit dem Ziel, das Verfahren so schnell wie möglich zu beenden und Ihnen die Strapazen und Kosten eines öffentlichen Prozesses zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Bedrohung gemäß § 241 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen Bedrohung nach § 241 StGB strafbar?

Der Straftatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt ein, wenn jemand androht, eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine wertvolle Sache zu begehen. Ein Beispiel hierfür wäre, dass jemand einem anderen mit der Zerstörung dessen Autos droht. Es ist hierbei für eine Bestrafung nach § 241 StGB nicht notwendig, dass die angedrohte Straftat tatsächlich ausgeführt wird. Ebenso wird wegen Bedrohung nach § 241 StGB bestraft, wer jemanden mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bedroht.

Gegen welche Person kann sich die Bedrohung nach § 241 StGB richten?

Die Bedrohung gemäß § 241 StGB wird als eine strafbare Handlung definiert, die sich nicht nur gegen die angesprochene Person richten kann, sondern auch gegen Personen, die ihr nahestehen. Zu diesen nahestehenden Personen zählen Familienangehörige, Lebenspartner, enge Freunde oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Durch diese Regelung wird der Schutz erweitert, um sicherzustellen, dass auch das soziale Umfeld einer bedrohten Person vor Einschüchterungen und Gefahren bewahrt wird.

In welcher Form muss die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB erfolgen?

Das Gesetz spezifiziert nicht exakt, in welcher Form eine Bedrohung vorliegen muss. Daher kann sie vielfältige Gestalten annehmen: Eine Bedrohung ist nicht auf direkte mündliche Äußerungen beschränkt, sondern kann auch schriftlich erfolgen. Dies umfasst Nachrichten über soziale Medien, Messenger-Dienste oder SMS. Telefonische Drohungen sind ebenfalls eingeschlossen. Darüber hinaus muss die Bedrohung nach § 241 StGB nicht zwingend verbal formuliert werden; auch nonverbale Gesten, wie das Vorhalten einer Waffe, können als Bedrohung interpretiert werden.

Höhere Strafe – Aber was sind eigentlich Verbrechen?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Vergehen sind Straftaten, die eine geringfügige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben können. Beispiele hierfür sind einfache Körperverletzung, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird, sowie gefährliche Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft werden kann. Verbrechen hingegen sind schwerwiegendere Straftaten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Ein Beispiel dafür ist schwere Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Wann liegt eine Bedrohung nach § 241 StGB tatsächlich vor?

Ob eine Bedrohung strafrechtlich relevant ist, ist nicht immer eindeutig. Eine Bedrohung gemäß § 241 StGB kann sowohl durch ausdrückliche Aussagen als auch aus den Umständen einer Situation abgeleitet werden. Es ist entscheidend, wie ein objektiver Betrachter die Aussage interpretieren würde. Dies kann in bestimmten Fällen schwierig sein. Zum Beispiel kann eine Aussage wie „Die nächste Kugel ist für dich“ nicht zwangsläufig eine Todesdrohung sein, sondern unter Umständen auch eine gefährliche Körperverletzung bedeuten. Die Unterscheidung zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdrohungen beeinflusst die mögliche Strafe, wobei Tötungsdrohungen schwerere Strafen zur Folge haben können. Daher ist es wichtig, den genauen Inhalt der Aussage des Täters präzise festzustellen. Ihr Anwalt bei einer Bedrohung nach § 241 StGB wird Ihnen bei der Einordnung der Handlung helfen.

Die Strafbarkeit von Falschinformationen über drohende Verbrechen nach § 241 Abs. 3 StGB

Der § 241 Abs. 3 StGB stellt eine spezielle Form der Bedrohung unter Strafe: das bewusste Täuschen über das unmittelbare Bevorstehen eines Verbrechens. Für eine Strafbarkeit nach § 241 Abs. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter wissentlich falsche Informationen darüber verbreitet, jemandem oder einer ihm nahestehenden Person drohe ein Verbrechen. Es muss klar sein, dass diese Aussage objektiv ernsthaft wirkt, aber tatsächlich unwahr ist. Eine strafrechtliche Verantwortung entfällt jedoch, wenn der Täter annimmt, das genannte Verbrechen könne tatsächlich eintreten.

Was ist, wenn ich die Drohung gar nicht ernst gemeint habe? Mache ich mich dennoch wegen Bedrohung nach § 241 StGB strafbar?

Es ist rechtlich unerheblich, ob eine geäußerte Drohung vom Täter ernst gemeint war oder als Scherz gedacht ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Bedrohte die Drohung persönlich als ernst wahrgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein objektiver, neutraler Beobachter die Äußerung als ernsthafte Drohung auffassen würde. Eine Ausnahme besteht, wenn auch ein unbeteiligter Dritter die Drohung unter den gegebenen Umständen, wie zum Beispiel bei Äußerungen einer offensichtlich verwirrten oder betrunkenen Person, nicht ernst nehmen würde. In solchen Fällen wird in der Regel keine Straftat angenommen.

Verschärfte Strafen bei öffentlicher Bedrohung

Bedrohungen, die öffentlich, beispielsweise über das Internet, ausgesprochen werden, werden stärker bestraft. Solche öffentlichen Bedrohungen können, abhängig von der Schwere des bedrohten Verbrechens, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, wenn sie beispielsweise die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder das Eigentum an Sachen von erheblichem Wert betreffen. Bei Bedrohungen nach § 241 StGB mit einem Verbrechen, die öffentlich gemacht werden – etwa durch Aussagen im Internet wie „Ich bringe dich um!“ –, kann das Strafmaß auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe ansteigen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt für Bedrohung gemäß § 241 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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