Rechtsanwalt für Bilanz & Bankrottdelikte

Einen hohen Stellenwert im Wirtschaftsstrafrecht nehmen Delikte im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Verstößen gegen Buchführungspflichten und Verhaltenspflichten im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen ein. Gleichzeitig kommt verschiedenen Ermittlungsverfahren und strafrechtlichen Prozessen jüngst ungeahnte Aufmerksamkeit seitens der Öffentlichkeit zu.

Insofern verwundert es kaum, dass die Straftatbestände der §§ 283 ff. StGB den Grundstein für die Strafbarkeit von Bankrott- und Bilanzierungsdelikten legen, und damit der Situation Rechnung tragen, in der sich Unternehmen und deren Verantwortliche oftmals wiederfinden.

Wie schon der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nahelegt, geht es primär um Straftatbestände, die im Rahmen finanzieller Schieflage und wirtschaftlicher Not eines Unternehmens verwirklicht werden. So setzen §§ 283 VI, 283 b III, 283 c III StGB einen Zusammenhang mit dem Bankrott des betreffenden Unternehmens als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus. Einerseits streben Beschuldigte also oftmals tatsächlich nach der realen und wirtschaftlichen Erhaltung ihres Unternehmens. Doch kommt es so vielfach zu durch das Wirtschaftsstrafrecht geahndeten Handlungen, ohne jede schädliche oder böswillige Intention des Betroffenen.

Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko der Entdeckung und folglich auch der strafrechtlichen Verfolgung betreffender Straftaten, das sich aus deren leichten Überprüfbarkeit und Nachweisbarkeit ergibt. Handelsrechtliche, insolvenzrechtliche und strafrechtliche Vorschriften erfordern durch eindeutige Vorgaben hinsichtlich des Inhalts der Offenlegungspflichten ein hohes Maß an Transparenz, was es der Staatsanwaltschaft erleichtert, Verstöße aufzudecken.
Gerade deshalb empfiehlt sich schon die rechtzeitige Beratung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger. Selbst wenn etwaige strafrechtlich relevante Handlungen eigentlich nur „zum Besten“ dienen sollen, und den Erhalt eines Unternehmens sichern sollen, bedarf es einer speziellen Prüfung der Rechtmäßigkeit allen unternehmerischen Agierens sowie zielgerichteter Verteidigungsstrategien im Rahmen der Strafverteidigung, bestenfalls sogar schon vorher.

Rechtszeitige Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Fülle an relevanten Strafnormen im Wirtschaftsstrafrecht und diversen Nebengesetzen macht es notwendig, frühzeitig rechtlichen Expertenrat einzuholen. Ansonsten droht die Begehung mehrerer und typischerweise aneinandergereihter Straftaten wie der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen (§ 283 I Nr. 1 StGB), der Verletzung von Buchführungspflichten (§§ 283 I Nr. 5-7, 283 b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) und weiteren.

Angesichts der weitreichenden Folgen des Verstoßes gegen Strafnormen im Bankrott- und Bilanzierungsstrafrecht, die von Geldbußen und Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren in besonders schweren Fällen bis hin zu dem Ausschluss von der Position des Geschäftsführers (§§ 76 AktG, 6 GmbHG i.V.m. § 14 StGB) und einem damit verbundenen Verlust der beruflichen und bürgerlichen Existenz reichen, sollten Sie sich Sicherheit durch anwaltliche Beratung verschaffen.

Darüber hinaus kann in diesem speziellen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nur ein erfahrener Rechtsanwalt oder Strafverteidiger passende Strategien zur Verteidigung erarbeiten und anbieten. Wussten Sie zum Beispiel, dass eine Befreiung von der Strafbarkeit unter Umständen dann eintreten kann, wenn gewisse Buchführungspflichten nur wegen finanziellem Unvermögen außer Acht gelassen wurden?

Gern berät Sie die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger in einem persönlichen Gespräch.

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