Eines vorab: Tötungsdelikte sind in der Regel Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Das heißt, Sie bekommen in jedem Fall einen Strafverteidiger an Ihre Seite gestellt. Die Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers sollte dabei unbedingt von Ihnen und nicht vom Gericht getroffen werden. Sie benötigen während des Verfahrens einen überdurchschnittlich erfahrenen, auf das Strafrecht spezialisierten Verteidiger, dem Sie vertrauen und der uneingeschränkt an Ihrer Seite steht. Rechtsanwalt Dr. Böttner berät und verteidigt seit Jahren erfolgreich in diesem Bereich. Gerne können Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner über unsere Kontaktseite vereinbaren.
Welche Tötungsdelikte gibt es im Strafrecht?
Sämtliche Tötungsdelikte haben erkennbar eines gemeinsam: Die Tötung eines Menschen. Die weiteren Tatumstände begründen sodann, ob es sich um einen Mord, einen Totschlag oder beispielsweise eine fahrlässige Tötung handelt.
Folgende Delikte finden sich im Strafgesetzbuch:
- Mord (§ 211 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit – worin besteht der Unterschied?
Ein wesentlicher Unterschied in der Einordnung eines Delikts besteht darin, ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. So ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Mord vorsätzlich geschieht, während der Totschlag „im Affekt“ passiert. Tatsächlich handelt es sich bei beiden Straftatbeständen um vorsätzliche Delikte. Erfolgte die Tötung lediglich fahrlässig, dann kommen dagegen Straftatbestände wie die fahrlässige Tötung oder der Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Aber wann genau liegt nun ein vorsätzlicher Delikt vor? Vorsatz liegt in der Regel dann vor, wenn eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden kann:
- Wollte der Täter, dass die Person stirbt?
- Wusste der Täter sicher, dass die Person stirbt?
- Hat der Täter zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Person stirbt?
Mord und Totschlag – worin besteht der Unterschied?
Es handelt sich nur dann um einen Mord, wenn vorsätzlich ein Mensch getötet wurde und zusätzlich ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Mordmerkmale abschließend im Gesetz aufgelistet.
Ein Mord liegt vor, wenn der Täter
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier,
- aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch,
- grausam,
- mit gemeingefährlichen Mitteln,
- oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
tötet.
Typische Varianten des Mordes sind zum Beispiel das heimtückische Töten eines schlafenden Opfers oder die Tötung um an ein Erbe zu gelangen. Wann genau solch ein Mordmerkmal aber tatsächlich vorliegt, ist häufig der größte Streitpunkt bei Delikten.
Liegt keines dieser Mordmerkmale vor, handelt es sich dagegen allenfalls um einen Totschlag und nicht um Mord.
Diese Unterscheidung ist vor allem für die Strafhöhe wichtig. Der Mord sieht zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Auch kann ein Mord nicht verjähren. Der Totschlag wird dagegen mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren bestraft. Nur im Falle eines besonders schweren Totschlags kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt werden. Der Totschlag verjährt nach 20 Jahren.
Ob ein Mordmerkmal vorliegt, ist in einem Gerichtsverfahren oftmals streitig und bietet Potential für die Strafverteidigung. Umso wichtiger ist es, dass der eines Mordes Verdächtigte einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite hat, der sich für seine Rechte in allen Verfahrenslagen einsetzt.
Körperverletzung mit Todesfolge
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine „Mischung“ aus einer vorsätzlichen begangenen Körperverletzung und einer fahrlässigen Tötung.
So kann der Tatbestand dieses Delikts beispielsweise erfüllt sein, wenn der Beschuldigte den Getöteten in einem Gerangel mit der Faust ins Gesicht schlagen wollte, dabei jedoch eine ungünstige Stelle traf, sodass der Andere verstarb. Töten wollte der Beschuldigte den Betroffenen nicht, auch hat er den Tod nicht in Kauf genommen. Er wollte ihn ausschließlich verletzen. Der Tod trat daher lediglich fahrlässig ein.
Eine Körperverletzung mit Todesfolge wird im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren bestraft.
Mit welchen Strafen ist zu rechnen?
Das Strafmaß hängt stets von den Umständen eines jeden Falles ab. So können sich beispielsweise Vorstrafen oder die Beweggründe eines Beschuldigten für die Tat auf das Strafmaß auswirken. Daher kann ohne konkreten Bezug zum Einzelfall keine seriöse Angabe zur Strafhöhe gemacht werden. Das Gesetz sieht aber für jeden Straftatbestand bestimmte Mindest- und Maximalstrafen vor.