Strafe bei Nötigung nach § 240 StGB
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Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
- in besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
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Wenn Sie eine Vorladung wegen einer Nötigung bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt für Nötigung wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die umfassenden Kenntnisse verfügt, aber auch erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch Kosten spart.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Nötigung gemäß § 240 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter einer anderen Person gegen ihren Willen ein Verhalten aufzwingt. Ein solches Verhalten bezieht jedes Tun, Unterlassen sowie auch die Duldung mit ein. Dabei kann die Entscheidungsfreiheit des Opfers beeinträchtigt werden durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt. Zwischen den beiden Handlungen muss eine sogenannte Kausalität bestehen. Kausal ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg der Tat in seiner korrekten Gestallt entfällt. Dieses bedeutet, dass die Handlung des Täters der Ursprung für die Handlung des Opfers ist. Ohne die Handlung des Täters würde das Opfer die konkrete Handlung gar nicht ausführen.
Zu beachten ist, dass nicht jede Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist das die Tat zu dem auch, dass das Merkmal der Verwerflichkeit erfüllt ist. Verwerflich ist die Nötigungshandlung, wenn ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung vorliegt. Eine Nötigung ist beispielsweise nicht verwerflich, wenn der „Täter“ dem „Opfer“ sein Auto nur unter der Bedingung, dass dieses mit ihm ins Kino ginge, leihen würde. Eine Strafbarkeit im Sinne des § 240 StGB würde ausscheiden.
Unter Übel versteht man jede, über bloße Unannehmlichkeiten heraus gehende, Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen. Empfindlich ist dabei, wenn die Drohung geeignet ist, das Opfer zu einer Handlung zu bewegen.
Grundsätzlich versteht man unter Gewalt im Sinne der Nötigung nach § 240 StGB jeden körperlichen Zwang, durch die Entfaltung von Kraft oder einer physischen Zwangseinwirkung. Voraussetzung ist, dass der Zwang auch geeignet ist, die freie Willensschließung oder Willensbetätigung des Opfers zu beeinträchtigen.
Grundsätzlich ja, hierfür würde eine Nötigung durch Unterlassen gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 13 Abs. 1 StGB in Frage kommen. Zu beachten ist hier jedoch, dass für eine Unterlassung bei einer Nötigung nach § 240 StGB eine Garantenstellung des Täters vorliegen müsste. Jemand wird zum Garanten, wenn dieser die Aufgabe hat, den Erfolgseintritt bei einem anderen zu verhindern.
Im Fall der Nötigung nach § 240 StGB folgt aus der Handlung des Täters eine kausale Handlung des Opfers, um den Tatbestand zu erfüllen. Bei der Bedrohung nach § 241 StGB ist die weitere Handlung des Opfers nicht von Nöten. Hier ist es ausreichend, dass der Täter dem Opfer mit einer rechtswidrigen Tat droht. Dabei ist jedoch nicht jede rechtwidrige Tat von Relevanz, sondern nur ein sogenanntes Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB.
Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann schnell erfüllt sein. Als Beispiel zählt schon das Drängeln, also das Dichtauffahren, um einen andere aus der Überholspur zu verdrängen, das Ausbremsen, wie aber auch das Zufahren auf einen Passanten. Eine vollumfängliche Beratung hinsichtlich möglicher Strafbaren Handlungen im Straßenverkehr kann Ihnen Ihr Anwalt für Nötigung geben.
Die Bahn streikt ein weiters Mal für mehr Geld und bessere Arbeitszeiten – Nötigung?
Ja, jedoch ist eine Arbeitsverweigerung als Nötigung ein legales Kampfmittel. Es darf aber nur verwendet werden, wenn Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Hinderung Arbeitswilliger am Betreten des Arbeitsplatzes wäre beispielsweise strafbar.
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, auf welche das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von mindestes einem Jahr bestraft.
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