Strafe bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe
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Haben Sie eine Vorladung wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB erhalten? Bei uns finden Sie die nötige rechtliche Unterstützung. Mit über 15 Jahren Expertise im Strafrecht und zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Fällen zur Sachbeschädigung nach § 303 StGB sind wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihr idealer Ansprechpartner in dieser heiklen Phase.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfasst die Zerstörung oder die Beschädigung, wobei bereits eine nicht unerhebliche Veränderung der Substanz einer fremden Sache ausreicht, um strafrechtlich belangt zu werden. Selbst auf den ersten Blick geringfügige Aktionen, wie beispielsweise das Besprühen mit Farbe, können in diesem Kontext unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtliche Auswirkungen haben.
Eine Beschädigung im Sinne des § 303 StGB wird als Minderung der Brauchbarkeit einer Sache definiert. Dabei geht es nicht darum, die Sache völlig unbrauchbar zu machen, sondern vielmehr darum, dass ihre Funktionalität durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wird.
Eine Zerstörung einer Sache im Sinne der Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt vor, wenn sie so erheblich beschädigt wird, dass sie ihren Gebrauchswert oder gar ihre Existenz verliert. Infolgedessen kann die Sache nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienen. Ist die Sache nur teilweise zerstört, handelt es sich nicht um eine Zerstörung, sondern lediglich um eine Beschädigung.
Eine Veränderung des Erscheinungsbildes bezeichnet eine optische Änderung, die aus der Perspektive eines außenstehenden Betrachters wahrgenommen wird.
Ja, das unbefugte Besprühen von Oberflächen mit Graffiti wird ebenfalls unter die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB als erfasst, da es die Erscheinung einer fremden Sache verändert. Voraussetzung dafür ist, dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist.
Obwohl Tiere rechtlich als Sachen gelten, behandelt das Tierschutzgesetz sie als lebende Wesen mit besonderem Schutz. Nach dem § 17 des Tierschutzgesetzes stellt das Zufügen von Schaden an einem Tier eine Straftat dar. Verstöße können sowohl wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB als auch nach Tierschutzgesetz bestraft werden, was Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedeuten kann.
Bei einer Anklage wegen Sachbeschädigung spielt der Wert der betroffenen Sache keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass es sich um fremdes Eigentum handelt.
Nein. Die Sachbeschädigung muss vorsätzlich geschehen, ansonsten besteht keine Strafbarkeit nach § 303 StGB.
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