Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht
Freie Advokatur als Feindbild der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
von Herrn Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg
Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft konnte zutreffend festgestellt werden, dass kein Mittel der Strafprozessordnung seit deren Inkrafttreten einem so gravierenden Wandel unterlag, wie das Rechtsmittel der Revision.
Während im Bereich der Sachrüge maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeiten der revisionsrechtlichen Kontrolle deutlich ausgeweitet worden ist und sogar die Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und Strafzumessung in erheblichem Umfang der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen wird die Möglichkeit, Verfahrensfehler geltend zu machen, erheblich eingeschränkt.Nicht nur überzogene Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen, sondern auch die Erhöhung der Begründungsanforderungen für Beweisanträge lassen Formfehler und Verfahrensrügen immer weiter als „stumpfes Schwert“ erscheinen.
Die Strafverteidiger werden durch Beanstandungs- sowie Widerspruchspflichten nicht nur dazu angehalten, sondern letztlich verpflichtet, das Gericht auf mögliche Fehler zu überwachen und diese unmittelbar rügen zu müssen. Der Beschuldigte ist damit im Hinblick auf die Revision nicht nur der Qualität des Gerichts, sondern auch der seines Verteidigers ausgeliefert, die Möglichkeiten des Rechtsmittels der Revision werden werter herabgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die sog. „Rügeverkümmerung“ dar: Durch eine nachträgliche Änderung des Sitzungsprotokolls bzw. durch die Aufstellung des Erfordernisses der Darlegung von negativen Tatsachen führt dazu, dass Verfahrensrügen die tatsächliche Grundlage entzogen wird.
M. E. handelt es sich hierbei um eine Tendenz, die ihren Grund und Ursprung in Einsparungen im Rahmen der Strafrechtspflege unter der leeren Floskel der ,,Effektivität der Strafrechtspflege“ hat. Die Strafverteidigung wird nur noch als notwendiges Übel angesehen, die Revision lediglich als (unnötiger) Kostenfaktor.
Dem treten die Strafverteidigervereinigungen entgegen: Dazu heißt es in dem Ergebnispapier des 34. Strafverteidigertages:
„Das Revisionsgericht ist – trotz seines erweiterten Prüfungsbereichs – kein „Tatrichter hinter dem Tatrichter“, der pragmatisch auf die strikte Einhaltung der Justizförmlichkeit des Verfahrens in den Vorinstanzen verzichten könnte. Seine Aufgabe ist die Rechtsprüfung in formeller und sachlicher Hinsicht.
Die Analyse der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozessrecht zeigt, dass eine Reihe wichtiger Entscheidungen, die in das strafprozessuale Gefüge eingreifen (Stichworte: Widerspruchslösung, Konnexität, Fristsetzung für Beweisanträge), unter gravierenden Begründungsmängeln leiden. Dies gilt auch für Entscheidungen des Großen Senats. Wesentliche Gegenargumente werden nicht oder nebenbei erwähnt, eine nochvollziehbare Auseinandersetzung findet nicht statt.
Dieser Zustand ist unhaltbar. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Bundesgerichtshof zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation rechtlich verpflichtet. Beachtet das Revisionsgericht die argumentative Struktur nicht, dann besteht die Gefahr, dass Ergebnisse erzielt werden, die letztlich nicht begründbar sind. Dies sind dann reine „Machtsprüche“.“
Allerdings ist m. E. bei ablehnenden Entscheidungen des Revisionsgerichts eine dann trotzdem erfolgende Begründung anstatt eines „OU-Beschlusses“ gefährlich: Kann doch die erfolgte Begründung von der Bundesanwaltschaft auch bei aus deren Sicht ähnlich gelagerten Fällen herangezogen und gegen den Angeklagten verwandt werden.
Zudem ist angesichts der Tatsache, dass es nach der Revision kein Rechtsmittel, sondern lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gibt, die Begründung der Ablehnung einer Revision für den Mandanten nur von geringem Nutzen. Ich stimme jedoch insofern überein, als dass eine letztlich argumentativ in objektiver Hinsicht kaum begründbare Entscheidung schwerer fällt, wenn man eine Begründung abgeben muss. Im Mindestmaß sollte der Bundesgerichtshof auch in einem ablehnenden Beschluss deutlich machen, ob er sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen oder mit abweichender Begründung entschieden hat.
Die Arbeitsgruppe ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass es Aufgabe der Strafverteidigung ist, den Bundesgerichtshof durch gut begründete Revisionen auf Fehler im Urteil hinzuweisen und sich auf diese Art rechtliches Gehör zu verschaffen.
Selbstverständlich ist die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge dafür wenig geeignet. Auch ist dem Ergebnis der Arbeitsgruppe 1 zuzustimmen, dass bei erkennbarer Übergehung der Rügen oder Argumentationen der Verteidigung von § 356a StPO Gebrauch gemacht werden sollte, wobei bei einer Verletzung auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bzw. eine Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht zu ziehen ist.
Abschließend fordert die Arbeitsgruppe schließlich die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Begründung des Beschlusses gem. § 349 II StPO, mit dem eine Revision ohne Hauptverhandlung verworfen wird. Dieser Forderung ist m. E. nur eingeschränkt zuzustimmen, da – wie dargelegt – die Gefahr besteht, dass Pseudobegründungen sich in anderen Verfahren zum dortigen Nachteil der Angeklagten auswirken können. In den meisten Fällen dürfte der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr Chancen einzuräumen sein, als einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Begründung durch den Bundesgerichtshof.
Meiner Auffassung nach ist die Problematik der negativen Entwicklungen im Revisionsrecht insbesondere dem Umstand der Kostenersparnis geschuldet. Während im Zivilverfahren die Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision „verschärft“ worden sind, hat man sich im Strafrecht gegen eine Beschränkung in Form von Zulassungsvoraussetzungen entschieden.
Dementsprechend wird nun durch die Gerichte versucht, der Arbeitsüberlastung auf anderem Wege Herr zu werden.
Letztlich wird man sich fragen müssen, ob die Bundesrepublik Deutschland es sichleisten kann, an der Strafjustiz als einem wesentlichen Grundpfeiler einer modernen Gesellschaft zu sparen.