Das Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht seinem eingeräumten Ermessen bewusst war.
Bereits im Jahr 2010 war der Angeklagte vom Landgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte damals Erfolg.
Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.
Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Pathologisches Spielen ist für sich genommen noch keine seelische Störung.
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.
Wiederholt eine Person die Falschbeschuldigung gegenüber einer anderen Polizeidienststelle, so liegt lediglich eine rechtliche Tat vor.
Der Angeklagte wurde auf offener Straße mit einem Hammer angegriffen. Gegenüber der Polizei teilte der Angeklagte wahrheitswidrig mit, dass er sah, wie der mutmaßliche Täter die Tatwaffe in einen Pritschenwagen legte. Dabei wollte er den Fahrer des Pritschenwagens erkannt haben. Als Motiv hält er einen Auftragsmord von einer weiteren Person für möglich, die möglicherweise als Beifahrer im Fahrzeug saß. Zwar erkannte er den Beifahrer nicht, jedoch hätte die Statur ihm geglichen. Bei einer zweiten Vernehmung, auf einem anderen Polizeipräsidium, wiederholte der Angeklagte den Vorwurf.
Wer beim Verkehr mit Betäubungsmitteln (Drogen) eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (BtMG, § 30a (2)), kann im Falle sonstiger Gegenstände (normalerweise) nur dann dafür bestraft werden, wenn er den Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person auch wirklich subjektiv bestimmt hat.
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Der Angeklagte soll nach der Feststellung des Gerichts in den Niederlande 50,9 g Heroin und 9,6 g Kokain erworben haben. Nach seiner Rückkehr wurde er von der Polizei angehalten und die Beamten stellten die zum Weiterverkauft bestimmten Drogen sicher. Ebenfalls führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm mit sich.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Strafverteidigung.
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: III-1 RVs 18/11
Nach Strafanzeige des Jugendamtes wegen sexuellem Missbrauch von Kindern wurde auf Beschluss vom Amtsgericht Aachen die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Beweismitteln führen. Es konnte bei der Durchsuchung ein Computer sichergestellt werden. Bei der Überprüfung wurden acht kinderpornografische Darstellungen gefunden.
Das Amtsgericht hat den pädophilen Angeklagten sodann wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB IV Satz 1 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zugleich hat es die „im Zusammenhang mit diesem Verfahren sichergestellten Gegenstände“ eingezogen.
Die vom Angeklagten eingelegte Berufung zum Landgericht führte nicht zu einer Abänderung des Urteils, die Berufung wurde verworfen.
Die dagegen eingelegte Revision zum Oberlandesgericht war dann jedoch erfolgreich. Das Urteil wurde mit seinen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Das OLG zu der insoweit erfolgreichen Revision:
„Die Strafkammer hat zu den Tatbestandsmerkmalen des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB keine zureichenden Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen nur die Rechtsbegriffe dieser Norm wiedergegeben, ohne sie durch entsprechende tatsächliche Feststellungen auszufüllen (vgl. zu diesem Erfordernis: § 267 Abs. 1 StPO; SenE v. 22.07.2005 – 82 Ss 6/05 – mit Nachweisen = VRS 109, 277 = NStZ-RR 2005, 378 = StraFo 2006, 28 = wistra 2005, 440; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 267 Rn. 5). Nur bei ganz einfachen Rechtsbegriffen, die allgemein geläufig sind, kann eine solche Auflösung in konkrete Tatsachen entbehrlich sein (SenE a.a.O.). Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 184 b Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich indes nicht um solche – allgemein bekannten und verständlichen – Rechtsbegriffe (vgl. BGH, Beschluss v. 25.07.2007 – 2 StR 279/07 -; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 3).“
Nach zutreffender Auffassung des OLG kann ein Verweis auf Akten und die Wiedergabe des Wortlauts der einschlägigen Normen nicht ausreichen. Vielmehr muss ein Urteil für das Revisionsgericht überprüfbar sein. Dies setzt voraus, dass dem Urteil die tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht insbesondere die sexuellen Handlungen näher beschreiben müssen, um dem OLG die Prüfung eines pornographischen Geschehens zu ermöglichen.
BGH, Beschluss des 2. Strafsenats vom 21.12.2010 – 2 StR 344/10 –
Wiederaufnahmeverfahren: Nachdem der Angeklagte 1991 aus der Haft entlassen wurde lebte er bei der Familie W., wobei er den 13-jährigen Sohn sexuell missbrauchte. Dabei griff der Angeklagte das Glied des Jungen und führte daran Onanierbewegungen aus, nahm es in den Mund und manipulierte daran bis zum Samenerguss.
Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon ein Jahr und drei Monate als vollstreckt erklärt wurden. Grund dafür sollte eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung sein. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese hat bezüglich des Straf- und Maßregelausspruchs Erfolg. Bei der Strafzumessung ist ein falscher Maßstab zugrunde gelegt worden.
Ein Urteil des Landgerichts Augsburg aus dem Jahre 2001 hatte den Mann wegen Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses erlangte 2002 Rechtskraft. Daraufhin sah die Staatsanwaltschaft nach § 154 I StPO von der Verfolgung der nunmehr abgeurteilten Tatvorwürfe ab. 2009 wurde – nach Vollstreckung der Strafe – das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen.
Dazu führte der BGH aus:
„Nicht gegeben ist zwar das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis infolge der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO. Denn diese kann jeder-zeit – bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung – ein nach § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, ohne an die Beschränkungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR StPO § 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 154 Rn. 21a). Ob es für die Wiederaufnahme eines „sachlich einleuchtenden Grundes“ bedarf (BGHSt 54, 1, 7; Rieß NStZ 1981, 2, 9; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen. Solche Gründe waren hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Diese lagen vor allem in einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse des Geschädigten.
(…)
Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber, dass das Landgericht in der zwischenzeitlichen Nichtverfolgung und dem dadurch eingetretenen Stillstand im Ermittlungsverfahren einen zu kompensierenden Verstoß gegen den aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 20 GG resultierenden Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung (vgl. BGHSt 52, 124, 129) gesehen hat. Der Gesetzgeber hat in § 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die weitere Verfolgung (vorläufig) zu verzichten (vgl. hierzu Rieß aaO; BT-Drs. 8/976 S. 40). Macht die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit aus verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch und nimmt sie das Verfahren später in zulässiger Weise wieder auf, kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begründen.
(…)
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH NStZ 1986, 217, 218; 1991, 181; NJW 1990, 56; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 438; Fischer StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 61 jew. mwN).“
Folglich konnte das Verfahren wiederaufgenommen werden. Allerdings kritisiert der BGH, dass das Landgericht durch die späte Wiederaufnahme eine Verfahrensverzögerung angenommen hat. Daher sei die Vollstreckungsanrechung zu Unrecht gewährt worden, müsse aber bestehen bleiben, da sie den Angeklagten nicht beschwert. Dadurch könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es Fehler beim Straf- und Maßregelausspruch entstanden ist. Somit wurde das Urteil diesbezüglich aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner