Affekthandlung

  • Ein planerisches Vorgehen nach einer längeren Zeit der Demütigung schließt eine Affekthandlung nicht aus.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Limburg an der Lahn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem gemeinsamen Urlaub hat der griechischstämmige Angeklagte seine griechische Frau erdrosselt.

    Die Ehefrau hatte den Arbeitslosen bereits seit Jahren gedemütigt. So beschimpfte sie ihn öfters im Beisein Dritter als „Waschlappen“ und warf ihm vor, „kein richtiger Mann“ zu sein. Auch erwähnte sie mehrfach, dass sie sich scheiden lassen und nach Griechenland zurückkehren möchte.

    Als es in einem Urlaub erneut zum Streit kam, bei dem die Frau den Angeklagten ohrfeigte und ankündigte, mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland zu ziehen, nahm der Angeklagte seinen Gürtel und erdrosselte seine Ehefrau. Nach drei Minuten ließ er von ihr ab, erbrach sich, wechselte seine blutverschmierte Hose und verließ die Ferienwohnung. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens wurde er am Hauptbahnhof von der Bundespolizei festgenommen.

    Das Landgericht verneinte hier einen schuldrelevanten Affekt, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könnte. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Strafverteidigung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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