Wer unter Einfluss von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, hat anschließend häufig ein Problem mit der Führerscheinstelle. Zumindest ab bestimmten Grenzwerten droht nämlich ein Führerscheinentzug.
Ab einer bestimmten Alkoholmenge nach den Promille-Grenzen kann die Schuldfähigkeit aufgehoben sein (§ 20 StGB) oder aber zumindest vermindert sein (§ 21 StGB). Dabei muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet werden. Vor allem die selbstherbeigeführte verminderte Schuldfähigkeit ist teilweise problematisch.
Bei vielen Straßenverkehrsstraftaten spielt die Promille-Grenze eine wichtige Rolle. Vor allem die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit ist häufig eine wichtige Frage in einem Prozess bezüglich Straßenverkehrsdelikte.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant anscheinend eine Strafrechtsreform bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB). Häufig ergeht in Strafsachen keine Verurteilung zu einer Haftstrafe, sondern es wird die Unterbringung in einer Psychiatrie angeordnet. Dies geschieht in der Regel, wenn der Täter schuldunfähig im Sinne des § 21 StGB ist, beispielsweise aufgrund von Alkohol.
Ein 40-jähriger Mann musste sich wegen der Beleidigung gegenüber Polizeibeamten vor Gericht verantworten. Der zugrundeliegende Ausgangsfall liegt bereits über ein Jahr zurück: Nachdem der Mann gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig wurde, erließ das Gericht einen Beschluss, welcher dem Ehemann die Rückkehr zur Wohnung untersagte. Wenig später klingelte er aber trotzdem bei seiner Frau und es kam erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB deckt nicht nur die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, wie zum Beispiel das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überholen, sondern auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss ab. Anders als die Trunkenheitsfahrt in § 316 StGB verlangt der § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB jedoch die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
Für Verkehrsteilnehmer gelten ganz unterschiedliche Promille-Grenzwerte. Während ein Autofahrer spätestens mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration als absolut fahruntüchtig gilt, dürfen Radfahrer noch bei bis 1,6 Promille in die Pedalen treten. Dies möchten die Innenminister nun für Radfahrer aber ändern.
Bietet der Werdegang des Angeklagten Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit, muss im Urteil darauf eingegangen werden.
Der 58-jährige Angeklagte war bereits mehrfach wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Im konkreten Fall klingelte er alkoholisiert bei einer Nachbarin, um sich ein Taxi rufen zu lassen, da er selbst kein Telefon besaß. Als diese die Tür einen Spalt öffnete, erklärte er der Geschädigten, dass er mit ihr Sex haben möchte und griff sich in den Schritt. Zusätzlich versuchte er gewaltsam die Tür weiter aufzustemmen. Als dies scheiterte, ging er um das Haus zum Wohnzimmerfenster und entblößte sich.
Nach der Aufforderung des Verlassens und der Herabsenkung einer Schranke, handelt es sich bei einem Parkplatz nicht mehr um Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.
Der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf einem unbefestigten Parkplatz neben einer Tankstelle. Ein Zeuge, der mit dem Öffnen und Schließen der Schranke zum Parkplatz vom Eigentümer beauftragt war, rief dem Angeklagten zu, er solle den Parkplatz verlassen, da er die Schranke schließen möchte. Der Angeklagte, der gerade mit einer anderen Person eine Körperverletzung zu Lasten eines Dritten beging, rief daraufhin dem Zeugen zu, er könne ruhig die Schranke schließen, er würde schon vom Parkplatz herunterkommen.
Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hatte eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren zu verhandeln. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die daraufhin eingelegte Berufung, die der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hatte beim Landgericht keinen Erfolg.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner