AGG

  • Wird eine Ausweiskontrolle nur deswegen durchgeführt, weil jemand eine dunkle Hautfarbe besitzt, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

    Darf die Hautfarbe eines Menschen der Grund für eine Polizeikontrolle sein? Diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) beantworten. Auslöser war eine Bahnfahrt im Dezember 2010. Dort wurde ein dunkelhäutiger Student von zwei Bundespolizisten kontrolliert. Dabei soll der Student die Polizisten beleidigt haben. Im Strafverfahren gegen den Studenten gestand ein Beamter, dass er gezielt dunkelhäutige Passagiere kontrolliere.
    Das Verwaltungsgericht Koblenz hielt dieses Vorgehen für rechtmäßig. Da die Beamten nur Stichproben durchführen könnten, müssten sie sich am Aussehen der Passagiere orientieren. Das OVG Rheinland-Pfalz sieht dies dagegen anders und stellt daher die Rechtswidrigkeit dieser Kontrolle fest. Eine Kontrolle, die alleine auf der Hautfarbe basiere, sei daher ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG.

    Das Verfahren selbst wurde dann jedoch im Einvernehmen beendet. Nachdem die beiden Polizisten sich beim Kläger entschuldigt hatten, erklärten alle Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben, die Kosten des Verfahrens muss die Beklagte tragen.

    OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az.: 7 A 10532/12.OVG


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 032/2012 vom 09.03.2012

    In einer interessanten Entscheidung entschied der Senat des BGH, dass das Hausrecht eines Hotelbetreibers dahingehend zu verstehen sei, dass Gästen aufgrund der politischer Zugehörigkeit in Form des Hausverbotes eine Absage nach Buchung eines Aufenthaltes erteilt werden könne.

  • Das Bundesarbeitsgericht hat erneut eine Grundsatzfrage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erörtern müssen. Diesmal ging es um die Frage, ob in Stellenanzeigen nach „jungen“ Bewerbern gesucht werden darf.
    Ein 51jähriger Mann hatte sich bei einer Fernsehproduktionsfirma beworben, die in ihrer Stellenausschreibung explizit nach jungen Bewerbern suchten. Dieser wurde nicht zu einem Bewerbungsgespräch geladen, stattdessen wurde eine 33jährige Frau eingestellt. Durch diese Diskriminierung habe der Kläger Appetitlosigkeit und Schlafstörungen erlitten. Dies sei „vergleichbar mit einer Tötung oder Körperverletzung“ argumentierte er vor Gericht. Er klagte auf ein Jahresgehalt sowie 25.000€ Schmerzensgeld.
    Das Bundesarbeitsgericht sah darin ebenfalls eine Diskriminierung. Eine solche Stellenausschreibung dürfe nicht gegen das Benachteiligungsgebot verstoßen. Die Stellen müssen altersneutral inseriert werden. Auch die Rasse, ethnische Herkunft, etwaige Behinderungen, Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung oder Weltanschauung dürften hier nicht bei der Stellenvergabe Berücksichtigung finden. Zwar dürfe ein Höchstalter für Einstellungen festgesetzt werden, dies jedoch nur dann, wenn auf Grund der spezifischen Arbeitsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand dies objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
    Der Kläger erhielt als Entschädigung ein Monatsgehalt zugesprochen.
    (Quelle: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 530/09)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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