Arrest
Der Arrest ist eine Disziplinarmaßnahme gegen einen vermeintlichen Straftäter, der eine schwere oder wiederholt eine Straftat vorgenommen hat und für maximal 28 Tage als Gefangener in Arrest genommen werden kann. Häufig ist dies in der Justizvollzugsanstalt angeordnet.
Weitere Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Was sind die Beschwerdemöglichkeiten der Staatsanwaltschaft in einem Strafprozess hinsichtlich des dinglichen Arrests von Vermögenswerten des Beschuldigten?
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Straftat als Arrestgrund allein nicht immer ausreichend

Schmiergeld: Straftaten wie Bestechlichkeit bzw. Bestechung ist allein noch kein Grund für den Arrest des Schuldners, da die Straftat gegen das Vermögen nicht ausreicht im Rahmen der sofortigen Beschwerde.
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Arrest zur Rückgewinnhilfe führt nicht zur Beteiligung des Geschädigten am Verfahren

Der Arrest von Geldes nach einer möglichen Bankrottstraftat zur Rückgewinnunghilfe des Geschädigten führt nicht zur Beteiligung des Geschädigten als Nebenkläger im Strafverfahren.
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Dinglicher Arrest und Zurückgewinnungshilfe

Verfahrensrecht im Strafrecht: Dinglicher Arrest von Vermögenswerten zur Rückgewinnungshilfe im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (Praxisbeispiel).
Die Sicherstellung von Vermögensgegenständen setzt einen Tatverdacht voraus. Kann die Strafverteidigung diesen schon im Ermittlungsverfahren ausräumen, so ist auch der Arrest aufzuheben.