Ausländer haben nicht automatisch eine schlechte Sozialprognose bezüglich der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 52 StPO.
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurde die Freiheitsstrafe vom Landgericht Köln nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Gericht für den Angeklagten eine schlechte Sozialprognose stellte. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner