Auflage

  • Der „Zeit“- Chefredakteur Giovanni di Lorenzo war so ehrlich, in der Talkshow „Günter Jauch“ zu „gestehen“, dass er im Rahmen der diesjährigen Wahl zum Europaparlament zwei Stimmen abgegeben hat. Aufgrund des Umstandes, dass er sowohl die italienische, als auch die deutsche Staatsbürgerschaft und offenbar aufgrund dessen zwei Wahlbenachrichtigungen erhalten habe, sei er davon ausgegangen, sowohl in Deutschland als auch in Italien wählen und mithin zwei Stimmen abgeben zu dürfen.

  • Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen Verurteilung und Haftantritt erhielt der später Verurteilte die Auflage, in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Kindern zu haben.

    Während seiner Haftzeit nahm der Mann Briefkontakt zu einer Mutter mit drei Kindern auf. Als er Freigang erhielt, besuchte er die Frau und spielte auch mit ihren Kindern. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Auflagen.

  • Eine 21-jährige Frau musste sich vor dem Amtsgericht Rheine wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Zuvor hatte sie einen Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro abgelehnt.

    Die Fahranfängerin war in Eile und fuhr mit einer 22-jährigen Freundin zur Arbeit. Bei einer Abfahrt kam sie mit einem Reifen auf den Grünsteifen und der Wagen brach aus. Nach einem Überschlag landete der Wagen auf dem Dach, aus dem sich die Beifahrerin leicht verletzte befreien konnte. Die eintreffenden Beamten stellten einen Alkoholgeruch am Unfallort fest. Eine spätere Blutentnahme stellte 0,84 Promille Alkohol im Blut der Fahrerin fest.

  • Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG schützt nicht Gegenstände, die lediglich der Bequemlichkeit dienen.

    Mehrere Personen haben sich aus der gesamten Republik auf den Weg nach Berlin gemacht, um gegen die unmenschlichen Asylzustände in Deutschland zu protestieren. Unter dem Motto „Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht“ halten sie eine Dauermahnwache vor dem Brandenburger Tor ab.

    Der Polizeipräsident in Berlin verbot den Veranstaltern der Mahnwache die Nutzung von „dem Witterungsschutz dienenden“ Gegenständen. Darunter fallen Zelte, Schlafsäcke, Isomatten, aber auch Planen und Pappen. Da gegen diese Anordnung verstoßen wurde, nahmen Polizeibeamten den Demonstranten die Gegenstände ab.

    In einem Eilverfahren beschloss die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nun, dass dieses Vorgehen rechtmäßig war. Das Gericht führt aus, dass die grundgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nur die Verwendung solcher Gegenstände schützt, die unmittelbar für die Versammlung wesensnotwendig seien.

    Bei den beschlagnahmten Sachen handele es sich aber lediglich um Gegenstände, die der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienen. Nur bei längeren Versammlungen könnte ein zeitweiliges Ausruhen der Versammlungsteilnehmer von Art. 8 GG geschützt sein. Da das Bezirksamt Berlin-Mitte jedoch vier Wärmebusse duldet, sei der Schutz vor der Kälte ausreichend gewährleistet.

    Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

    VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012, Az.: VG 1 L 299.12


  • Der Widerruf einer Strafaussetzung (oder eine sonstige Reaktion) nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Weisung oder Auflage darf nur dann erfolgen, wenn die verletzte Bewährungsanordnung zulässig war.

    Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten in der Berufungsinstanz unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Im April 2011 teilte die Bewährungshelferin dem Gericht mit, dass der Verurteilte nur noch sporadisch die Besprechungstermine wahrnehme. Das Gericht erteilte dem Verurteilten daraufhin eine weitere Auflage und zwar die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen vier Wochen. Eine weitere Begründung für die neue Auflage gab es nicht.

    Von den Arbeitsleistungen leistete der Verurteilte lediglich 25 Stunden ab. Das Gericht widerrief im August die Strafaussetzung wegen des Auflagenverstoßes. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der sofortigen Beschwerde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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