Auskunftspflicht

  • Ein Erbe, der einer Rentenversicherung den Sterbefall des Leistungsempfängers nicht anzeigt, begeht keinen Betrug durch Unterlassen.

    Die Angeschuldigte soll es unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung den Tod ihrer Mutter anzuzeigen. Dazu war sie jedoch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichtet. Innerhalb von 10 Jahren überwies die Rentenversicherung Bund und Rentenversicherung Berlin-Brandenburg so rund 152.000 Euro. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs durch Unterlassen wurde vom Landgericht Berlin nicht angenommen. Es fehle an der Garantenstellung der Angeschuldigten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Damit scheitert sie nun aber auch vor dem Kammergericht Berlin. Der § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet nämlich nur denjenigen zur Auskunft, der Sozialleistung beantragt oder erhält. Damit hängt die Auskunftspflicht mit einem auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren zusammen. Daher sei auch zu fordern, dass der Träger der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen müsste, bevor die Auskunftspflicht für den Erben besteht:

    „Die Auskunftspflicht des Leistungsempfängers knüpft damit an ein auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren an. Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (Joussen, a.a.O.). Auch in den Fällen, in denen Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, hat der Träger der Rentenversicherung gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI die Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sind aber in dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Überzahlungen von den Rentenversicherungsträgern noch keine Rückforderungsbescheide gegenüber der Angeschuldigten erlassen oder wenigstens Anfragen an die Angeschuldigte zur Vorbereitung der Rückforderung gerichtet worden.“

    Auch sonst sieht das Kammergericht keine Grundlage für eine Garantenpflicht. Vor allem, da es feststellte, dass nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die Deutsche Post AG die Zahlungsvoraussetzung durch Auswertung von Sterbefallmitteilungen zu überwachen habe. Daher ist gar keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Erben den Rentenversicherungsträgern den Sterbefall anzeigen müssen. Auch eine Garantenpflicht aus Treu und Glaube im Sinne des § 242 BGB mag das Gericht nicht erkennen.

    Da keine Garantenpflicht besteht, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen aus. Somit hat das Landgericht zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

    KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 3 Ws 381/12


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