Aussage

  • Der Vorsatz der Nötigung iSd § 240 StGB muss sich auf einen konkreten Taterfolg beziehen.

    Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe vom Landgericht Hannover verurteilt.

    Nach Feststellung des Gerichts trafen sich die beiden Angeklagten mit dem späteren Geschädigten, der ihnen Geld schuldete. Um ihn einzuschüchtern, nahmen sie zwei weitere Männer mit, einer der Angeklagten führte eine geladene Waffe im Hosenbund. Beim Treffen kam es zu einem Wortwechsel, bei dem die Angeklagten den Geschädigten geschlagen haben sollen. In einer Rangelei zog der bewaffnete Angeklagte seine Waffe und gab zwei Schüsse ab.

    Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Auch bei einem Freispruch müssen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Urteil erwähnt werden.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er das einjährige Kind seiner Lebensgefährtin so stark misshandelt haben soll, dass es an den Verletzungen starb. Der Angeklagte machte vor der Polizei und dem Landgericht unterschiedliche Angaben zum Tatgeschehen. Mal sei er auf das Kind gefallen, dann habe er es doch geschüttelt, ein anderes Mal solle das Kind selbst auf der Couch zusammengebrochen sein und einmal sagte der Angeklagte aus, das Kind habe bereits im eigenen Bett den Zusammenbruch erlitten.

    Das Landgericht sprach daraufhin den Angeklagten zumindest vom Totschlag frei.

    Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen dieses Urteil ein.

  • Wiederholt eine Person die Falschbeschuldigung gegenüber einer anderen Polizeidienststelle, so liegt lediglich eine rechtliche Tat vor.

    Der Angeklagte wurde auf offener Straße mit einem Hammer angegriffen. Gegenüber der Polizei teilte der Angeklagte wahrheitswidrig mit, dass er sah, wie der mutmaßliche Täter die Tatwaffe in einen Pritschenwagen legte. Dabei wollte er den Fahrer des Pritschenwagens erkannt haben. Als Motiv hält er einen Auftragsmord von einer weiteren Person für möglich, die möglicherweise als Beifahrer im Fahrzeug saß. Zwar erkannte er den Beifahrer nicht, jedoch hätte die Statur ihm geglichen. Bei einer zweiten Vernehmung, auf einem anderen Polizeipräsidium, wiederholte der Angeklagte den Vorwurf.

  • Macht ein Verwandter in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht, dürfen frühere Angaben von ihm nicht als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann soll 2001 die damals 10-jährige Geschädigte in seiner Wohnung zuerst mit der Zunge geküsst und anschließend mit ihr den Vaginalverkehr vollzogen haben. Bei späteren Besuchen soll es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.

    Der Angeklagte bestritt die Tat und sagte, dass sein Sohn mit der Geschädigten in einem Zimmer übernachtet hätte. Das Landgericht sah dies als widerlegt an, weil der Sohn aussagte, er habe am Abend die Wohnung verlassen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass laut Sitzungsniederschrift der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache aussagte, sondern nach seiner Belehrung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sohnes durch die Vernehmung einer Verhörsperson in das Hauptverfahren eingeführt worden sein könnten. Damit verstößt die Kammer gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, wenn es Beweismittel berücksichtigt, die nicht in die Verhandlung eingeführt wurden.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter einer ausgeprägten histironischen und narzisstischen Persönlichkeit sowie einer pädophilen Nebenströmung litt. Der Senat gibt dabei zu bedenken, dass solche Merkmale im Sinne des § 20 StGB nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Auch bezügliches des Zungenkusses gibt der Senat zu bedenken, ob die Erheblichkeitsschwelle in diesem Fall schon überschritten wäre:

    „Sofern sich das Tatgericht erneut davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe versucht hat, die Geschädigte zu küssen, wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB überschritten ist. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss sich mit der Sache neu befassen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 2 StR 219/12


  • Einzelne Aussagen des Angeklagten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern es muss die gesamte Einlassung betrachtet werden.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Das Landgericht kam zu folgender Feststellung: Der Angeklagte wollte mit seinem Fahrrad an dem Geschädigten und einem Freund vorbei fahren. Der Geschädigte sprach den Angeklagten sodann auf eine Auseinandersetzung von einigen Tagen zuvor an. Daraufhin warf der Angeklagte sein Fahrrad zur Seite und schlug den Geschädigten auf die Brust. Nachdem der Geschädigte zurückschlug, zog der Angeklagte ein Messer und stach in den Oberkörper des Geschädigten. Dieser starb daraufhin.
    Der Angeklagte stellte die Situation jedoch anders da. Er wäre vom Geschädigten mit der Faust auf das linke Auge geschlagen worden und kam dabei zu fall. Als er aufstehen wollte, wurde er von mehreren Schlägen auf den Hinterkopf wieder heruntergeschlagen. Daraufhin sei er in eine Hecke geraten. Erst dort kam er wieder in die Hocke und stach mit einem Messer zu. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten für insgesamt unglaubhaft und widerlegt an.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft als Revisionsinstanz zwar lediglich auf Rechtsfehler, jedoch liegt solch ein Rechtsfehler auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Nach den Ausführungen des Senats fehle es hier an einer Gesamtwürdigung der Einlassung, das Landgericht wertete einzelne Beweisergebnisse lediglich isoliert.
    So hielt das Landgericht es zum Beispiel für ausgeschlossen, dass Verletzungen am rechten Jochbein und dem linken Auge sowie ein abgebrochener Schneidezahn beim Angeklagten von einem einzigen Schlag herrühren können. Dagegen führt der BGH aus:

    „Die Erörterungen des Gerichts bleiben jedoch lückenhaft, da es nach der Einlassung des Angeklagten naheliegende andere Ursachen für die festgestellten Verletzungen nicht berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 3 StR 33/02 – NStZ 2002, 494, 495; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5), wie etwa den Umstand, dass der Angeklagte, während er zu Boden schaute, durch zahlreiche Schläge auf den Hinterkopf „heruntergeschlagen“ wurde. Auch wenn sich der Angeklagte auf allen „Vieren“ befunden haben will, schließt dies Gesichtsverletzungen der festgestellten Art nicht aus.“

    Ebenfalls isoliert betrachtete das Landgericht das Hineingeraten in die Hecke. So könnte die grüne Farbe an der Hose des Angeklagten nicht von der Hecke stammen, da die Blätter zu klein seien. Auch die Pflanzenspuren an der Gesäßtasche der Hose, die von einer naheliegenden Hecke stammen, lassen laut dem Landgericht nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte zur Tatzeit in die Hecke gefallen sei. Dabei kritisiert der Senat, dass das Landgericht keine Anhaltspunkte erwähnte, warum der Angeklagte vor oder nach Tatbegehung mit der Hecke in Kontakt geraten sein soll. Insgesamt fehlt es dem Gesamt an einer Gesamtschau bezüglich der Einlassung:

    „Vor allem aber fehlt es an einer erforderlichen Gesamtwürdigung, die erkennen lässt, dass die einzelnen Indizien, die für sich genommen einen geringen Beweiswert haben mögen, im Zusammenhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Die vom Landgericht floskelhaft erwähnte Gesamtschau (UA S. 15) wird dem nicht gerecht.“

    Aus diesem Grund hat die Strafverteidigung mit ihrer Revision Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 27. September 2012, Az.: 2 StR 349/12


  • Bei einer Aussage gegen Aussage Situation muss eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er die fünfjährige Tochter einer Bekannten vergewaltigt haben sollte. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dagegen richtete sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft die Revision.

    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens änderte das Mädchen mehrfach ihre Aussage. So sprach es mal von einem vaginale und mal von einem analen Geschlechtsverkehr. Auch gab sie als Tatort mal den Tisch neben der Couch an und mal den Küchentisch. Die sachverständige Zeugin erklärte diese Abweichungen damit, dass junge Kinder noch eine wenig ausgeprägte körperliche Wahrnehmung hätten und daher After und Vagina verwechseln könnten. Bezüglich des Tatortes können Abweichungen aufgrund des jungen Alters und der relativ lange zurückliegenden Tat entstanden sein. Insgesamt hielt das Gericht, auf Grundlage der Sachverständigen, das Mädchen für glaubwürdig.
    Bezüglich zweier weiteren Taten sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Das Landgericht führte aus, dass es zwar überzeugt sei, dass es zu weiteren Taten kam, die Aussage des Mädchens aber nicht hinreichend konstant sei.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht die Fälle direkt nebeneinander stell, jedoch die Glaubwürdigkeit unterschiedlich würdigt. Warum genau die Aussage bezüglich der ersten Fälle glaubwürdiger war, als in den letzteren Fällen, erklärt das Landgericht nämlich nicht. Da ein Angeklagter in einer „Aussage gegen Aussage“-Situation nur wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, muss hier eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.“

    Damit hat sowohl die Revision der Strafverteidigung als auch der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der BGH verweist die Sache zurück an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, 5 StR 316/12


  • Profitiert ein Hauptbelastungszeuge durch die Aussage in seinem eigenen Verfahren, muss das Gericht genau hinschauen

    Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurde der Angeklagte vom Landgericht Bautzen verurteilt. Der Mann gestand, dass er geringe Menge Marihuana zum Eigenbedarf erworben hatte. Die Verurteilung stützt sich jedoch auf Drogenkäufe im Umfang von 2,5 Kg Marihuana. Dabei ist der Lieferant der Drogen der Hauptbelastungszeuge, der bereits selbst verurteilt wurde und Strafmilderung nach § 31 BtMG erhielt. Zusätzlich erhielt der Belastungszeuge Zeugenschutz.

    Die Strafverteidigung greift mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung an. Besonders auffällig ist, dass der Zeuge mehrfach seine Aussage korrigierte und mal den Angeklagten belastete und mal nicht. Insgesamt kritisiert der BGH, dass das Landgericht nicht hinreichend die Glaubwürdigkeit des Zeugen geprüft hätte, vor allem in Hinblick darauf, dass er durch die Aussage im eigenen Verfahren profitierte:

    „Bereits die unkonstanten Angaben des Zeugen D. aus den früheren Vernehmungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2010 – 2 StR 497/10 und vom 17. Januar 2002 – 3 StR 417/01, StV 2011, 524 und 2002, 470, 471), die das Landgericht über Vorhalte eingeführt hat, hätten ebenso wie die dem Zeugen D. gewährte Strafmilderung Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung seiner Aussage geben müssen.“

    Das Landgericht hat lediglich oberflächlich Bezug auf frühere Aussagen des Zeugen gemacht. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Änderungen im Aussageverhalten des Zeugens geschah nicht. Daher hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 26. September 2012, Az.: 5 StR 402/12


  • Beruft sich ein Zeuge auf Erinnerungslücken, muss das Landgericht erforschen, ob der Zeuge Fragen bezüglich dieses Themas gezielt vermeiden möchte.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte mit der Lebensgefährtin seines Bruders in ihrem Bett eine DVD geschaut. Als die junge Frau einschlief, vermutlich auch aufgrund einer überdosierten Einnahme von Antidepressiva, soll der Angeklagte sie entkleidet und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Als die Frau aufwachte, ließ er sofort von ihr ab. Die Frau vertraute sich ihrem Lebensgefährten erst an, als sie erfahren hatte, dass sie schwanger sei.

    Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Das freiwillige Einräumen von Falschbeschuldigungen erhöht nicht die Glaubwürdigkeit.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Tochter unter dem T-Shirt an die Brust und in die Schlafanzughose im Schambereich gegriffen zu haben. Ebenfalls soll er das Mädchen aufgefordert haben, sich komplett auszuziehen. Dies hatte die Tochter bei der Polizei ausgesagt. In der Hauptverhandlung verweigerten die geschädigte Tochter, ihre Mutter, Großmutter und Schwester die Aussage.

    Bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung zuvor gestand die Tochter, dass die bei der Polizei erhobenen Vorwürfe zum Teil erlogen wären. Dies tat sie, um sich an ihren Vater zu rächen. Trotzdem glaubte das Landgericht Chemnitz der Zeugin in den restlichen Fällen und verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation das urteilende Gericht alle Umstände, die für die Entscheidung erheblich sind, einbeziehen muss. Das Landgericht wertete die Angabe des Mädchens so, dass es teilweise gelogen hatte, so dass dadurch erst recht die Glaubwürdigkeit bezüglich der restlichen Vorwürfe steigen würde. Dies sieht der BGH anders:

    „Diese Erwägungen greifen zu kurz. Die – vom Landgericht unterstellte – Lüge gerade hinsichtlich der gewichtigsten bei der Polizei erhobenen Vorwürfe stellte die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt in schwerwiegender Weise in Frage. Das Landgericht hat schon nicht geprüft, ob das Motiv der Rache auch für eine mögliche Falschbelastung des Angeklagten im Verurteilungsfall in Betracht kam. Wesentlich erschwerend tritt hinzu, dass das Tatgericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin verschaffen und eine fundierte Glaubhaftigkeitsprüfung auf der Grundlage aussagepsychologischer Methoden nicht durchführen konnte, da hierfür im Hinblick auf die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Zeugin zu wenig Aussagematerial zur Verfügung stand.“

    Daher hätten weitere Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorliegen müssen. Diese hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung jedoch nicht erwähnt. Der BGH geht nicht davon aus, dass ein neues Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen könnte. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Angeklagte wird vom Senat freigesprochen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 401/12

  • Schiebt eine Geschädigte immer weitere sexuelle Handlungen bezüglich einer Vergewaltigung hinterher, muss dieses Verhalten in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.

    Wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Vergewaltigung in zehn tateinheitlichen Fällen wurde der Angeklagte vom Landgericht Saarbrücken zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafverteidigung rügt in ihrer Revision, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht hinreichend erforscht hätte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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