Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.
Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.
Möchte das Gericht dem Sachverständigen nicht folgen, muss es sich mit dessen Aussagen trotzdem auseinandersetzen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll seine damals 11-jährige Tochter mit seinem Finger im Scheidenbereich berührt haben.
Vor dem Amtsgericht Waiblingen (Baden-Württemberg) mussten sich geistig behinderten zwei Männer verantworten.
Laut Anklage sollen die beiden Männer im letzten Jahr eine junge Frau, die mit den Angeklagten zusammen in einer Einrichtung lebt, zunächst bedrängt haben. Anschließend sollen sie versucht haben, das mutmaßliche Opfer auszuziehen und sie dabei an Brüsten und Scheide berührt haben.
Im Prozess schwiegen die beiden Angeklagten. Das mutmaßliche Opfer hatte Schwierigkeiten sich an das Geschehen zu erinnern und eine klare Aussage zu machen. So deckten sich die Angaben im Verfahren nicht mit denen, die die Frau gegenüber der Polizei machte.
Die Staatsanwaltschaft ging dabei von einem besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung aus.
Dem folgte das Gericht, verhängte aber wegen der Einschränkung der Schuldfähigkeit keine Jugendstrafe. Vielmehr müssen die Männer 60 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten und zusätzlich mindestens drei Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle gegen sexualisierte Gewalt wahrnehmen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung online vom 08.06.2012 )
Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte mit dem Zeugen zusammen, wobei dieser ihm zwei Markenuhren ohne Zertifikate oder andere Eigentumsnachweise übergab. Der Angeklagte sollte die Uhren für den Zeugen in Kommission verkaufen. Er hielt es nach Auffassung des Landgerichts zumindest für möglich, dass die Uhren deliktischer Herkunft sein könnten.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Der BGH kritisiert in seinem Beschluss das Urteil des Landgerichts sehr deutlich:
„Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“
Die Kritik bezieht sich auf die gesamte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Der BGH führt weiter aus:
„Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“
„Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen.“
Der BGH betont, dass das Landgericht im Rahmen des Tatgeschehens lediglich Ausführungen zu einer zertretenen Pflanze macht. Zudem sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Aussagen der Nebenklägerin voneinander abweichen.
Wie es zu dieser aufällig unvollständigen Beweiswürdigung kommt, lässt sich nur so erklären, dass das Landgericht der Nebenklägerin detailreiche Aussagen zum Vergewaltigungsgeschehen ersparen wollte. Nun ist diese Überlegung aber „nach hinten los gegangen“, da der BGH das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurück verwiesen hat. Heißt: Die Nebenklägerin muss noch einmal vor Gericht erscheinen.
BGH, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 2 StR 316/11
Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Von dieser Strafe hat das Gericht ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Im Prozess stand die Aussage des mutmaßlichen Opfers, welches als Nebenklägerin auftrat, gegen die Aussage des mutmaßlichen Täters. Dies ist wohl die Regel in einem Vergewaltigungsprozess, da oft keine weiteren direkten Zeugenaussagen zum Tatgeschehen vorliegen. Daher wird – wie auch hier – eine Verurteilung häufig ausschließlich auf die belastenden Angaben des mutmaßlichen Opfers gestützt.
KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: (4) 1 Ss 395/11 (235/11)
Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Amtsgericht sowie das Landgericht hatten festgestellt, dass der Angeklagte kurz vor der Bundestagswahl 2009 einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ online stellte. Zudem hatte er ein Schreiben an Berliner Abgeordnete versandt, in welchem es ebenfalls um „Ausländerrückführung“ ging.
Das Landgericht Berlin hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert. Das Landgericht verurteile den Angeklagten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
Das KG betont zunächst, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 StGB eine intensive Form der Einwirkung erforderlich ist, durch welche eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil erzeugt oder verstärkt wird. Dabei muss die Einwirkung über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehen und die Äußerung objektiv beurteilt werden.
Aus dem Beschluss:
„Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.).“
Das KG kritisiert demnach, dass der objektive Sinn der Aussage nicht ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das KG kritisiert, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des KG hätte geklärt werden müssen, ob die Aussagen des Angeklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG fallen. Denn: Geschützt sind grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen, sofern die Schranken der Meinungsfreiheit beachtet werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012
Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer Zeugenaussage nicht bereit.
Pressemitteilung:
Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben
Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.
Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin [Eckes] insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.
Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.
Unter diesen Umständen muss das als solches anzuerkennende – Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Diese bewirkt hier einen schweren Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis
hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin erforscht werden darf.
Strafprozessordnung § 70 Abs. 2
Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
Bundesgerichtshof – Beschluss vom 10. Januar 2012 StB 20/11
Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 1. Dezember 2011 6-2 StE 2/10
Karlsruhe, den 19. Januar 2012
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner