Aussageverweigerungsrecht

  • Der Oppenheim-Prozess zählt wohl zu einem der größten Wirtschaftsstrafprozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte. Angeklagt sind vier ehemalige Führungspersonen des Bankhauses Sal Oppenheim und ein Immobilienmanager. Vorgeworfen wird ihnen teilweise Untreue (§ 266 StGB) in einem besonders schwerem Fall und teilweise die Beihilfe zur Untreue.
    Der ehemalige Arcandor-Chef Thomas Middelhoff sollte nun als Zeuge in diesem Strafprozess aussagen. Zur Überraschung der Verfahrensbeteiligten machte Middelhoff jedoch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Der Rechtsanwalt Middelhoffs begründete diesen Schritt mit einem aufgetauchten Medienbericht, nach welchem gegen Middelhoff selbst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppungen (§ 15a InsO) laufen würde. Die Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  • Häufig erfahren Sie erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Oft fällt das richtige Verhalten nach solch einer Vorladung schwer. Einerseits handelt es sich bei einer Vorladung durch die Polizei um eine besondere Ausnahmesituation, andererseits entsteht auch ein hoch emotionaler Moment, wenn Sie erkennen, dass eine Anzeige wegen einer Straftat im Raum steht. Ihr guter Ruf ist gefährdet, im Wirtschaftsstrafrecht steht oft zusätzlich die wirtschaftliche Glaubwürdigkeit auf dem Spiel.

  • Im Strafprozess wird zwischen dem Aussageverweigerungsrecht und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Ersteres betrifft den Beschuldigten selbst, Letzteres dagegen potentielle Zeugen. Dabei gelten die Grundsätze sowohl bezüglich eines Vorwurfs bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten, also beispielsweise auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

  • Macht ein Verwandter in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht, dürfen frühere Angaben von ihm nicht als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann soll 2001 die damals 10-jährige Geschädigte in seiner Wohnung zuerst mit der Zunge geküsst und anschließend mit ihr den Vaginalverkehr vollzogen haben. Bei späteren Besuchen soll es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.

    Der Angeklagte bestritt die Tat und sagte, dass sein Sohn mit der Geschädigten in einem Zimmer übernachtet hätte. Das Landgericht sah dies als widerlegt an, weil der Sohn aussagte, er habe am Abend die Wohnung verlassen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass laut Sitzungsniederschrift der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache aussagte, sondern nach seiner Belehrung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sohnes durch die Vernehmung einer Verhörsperson in das Hauptverfahren eingeführt worden sein könnten. Damit verstößt die Kammer gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, wenn es Beweismittel berücksichtigt, die nicht in die Verhandlung eingeführt wurden.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter einer ausgeprägten histironischen und narzisstischen Persönlichkeit sowie einer pädophilen Nebenströmung litt. Der Senat gibt dabei zu bedenken, dass solche Merkmale im Sinne des § 20 StGB nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Auch bezügliches des Zungenkusses gibt der Senat zu bedenken, ob die Erheblichkeitsschwelle in diesem Fall schon überschritten wäre:

    „Sofern sich das Tatgericht erneut davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe versucht hat, die Geschädigte zu küssen, wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB überschritten ist. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss sich mit der Sache neu befassen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 2 StR 219/12


  • Begeht jemand einen Meineid, obwohl es gar keine Notwendigkeit für die Vereidigung gab, liegt regelmäßig ein minder schwerer Fall nach § 154 Abs. 2 StGB vor.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Meineids in zwei Fällen. Die Strafverteidigung ging gegen dieses Urteil mit der Revision vor, weil das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 154 Abs. 2 StGB nicht hinreichend geprüft hätte. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    „Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der zum damaligen Zeitpunkt wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16. Januar 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt. Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.“

    Hier sieht der BGH vor allem die Notwendigkeit der Vereidigung als fraglich an:

    „Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaussage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 – 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, strafmildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, Fischer, StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN).“

    Aus diesem Grund wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: 5 StR 219/12

  • Nach dem Attentat auf zwei amerikanische Soldaten am Frankfurter Flughafen geht die Bundesanwaltschaft von einem islamistisch geprägten Einzeltäter aus.

    Der mutmaßliche Täter, Arid U., der serbisch-montenegrischer Staatsangehöriger ist, befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Er soll die beiden Soldaten mit gezielten Kopfschüssen getötet haben.
    Der Haftrichter erließ den Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Täter wegen Mordes in zwei Fällen sowie versuchten Mordes in drei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen.

    Nach Angaben der Ermittler soll der mutmaßliche Täter die Tat als Vergeltung für den amerikanischen Militäreinsatz in Afghanistan gesehen haben. Zwar habe der Mann damit gerechnet ins Gefängnis zu kommen, es sei jedoch nicht seine Absicht gewesen für die Tat in den Tod zu gehen. Der mutmaßliche Täter machte diese Angaben vor den Polizeibeamten, vor dem Ermittlungsrichter hingegen berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht.
    ( Quelle: FAZ vom 05.03.2011 Nr. 54, S. 2 )


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Betäubungsmittelstrafrecht ) verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

    Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung anderer jeweils Amphetamin an den K.
    Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen. Das Landgericht stütze die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussagen der anderen Beteiligten und des K., die diese im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. Während der Hauptverhandlung machten diese alle von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten zu den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der anderen Beteiligten und des K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Urteil nur unzureichend dargstellt wird.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer- Goßner StPO, 52. Aufl. S 267 Rn. 12). Ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert habe (vgl. Senatsbeschluss v.29.06.1999 – 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und v. 17.03.2009 – 4 StR 662/08 Rn. 7 = StV 2009, 346). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss v. 17.03.2009).“

    Die Revision des Angeklagten hatte daher Erfolg, der Senat hob das Urteil auf und die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.


  • Vor dem Kammergericht Berlin findet derzeit ein Verfahren gegen zwei türkischstämmige Deutsche statt, denen vorgeworfen wird, dass sie Werbung gemacht und finanzielle Unterstützung für die Vereinigungen „Islamistische Dschidhad-Union“ und „Deutsche Taliban Mujahideen“ geleistet haben sollen. Die 21jährigen und 29jährigen Angeklagten haben von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich vor Gericht nicht zu ihrer Tat geäußert.
    Nach Auffassung der Generalbundesanwaltschaft haben die beiden Angeklagten die Vereinigungen „Islamistische Dschidhad-Union“ und „Deutsche Taliban Mujahideen“ unterstützt, indem sie werbende Videos und Botschaften im Internet veröffentlicht haben. Zudem sollen sie Gelder in Höhe von 2450 Euro überwiesen haben.
    (Kammergericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 52/2010 vom 04.11.2010)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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