Aussetzung

  • Ein besonderer Umstand, der eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erlauben würde, kann auch die positive Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB sein.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Landgericht weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände erkannte, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen würden. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

    Die Revision hat Erfolg.

  • Ausländer haben nicht automatisch eine schlechte Sozialprognose bezüglich der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 52 StPO.

    Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurde die Freiheitsstrafe vom Landgericht Köln nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Gericht für den Angeklagten eine schlechte Sozialprognose stellte. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

  • Der Widerruf einer Strafaussetzung (oder eine sonstige Reaktion) nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Weisung oder Auflage darf nur dann erfolgen, wenn die verletzte Bewährungsanordnung zulässig war.

    Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten in der Berufungsinstanz unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Im April 2011 teilte die Bewährungshelferin dem Gericht mit, dass der Verurteilte nur noch sporadisch die Besprechungstermine wahrnehme. Das Gericht erteilte dem Verurteilten daraufhin eine weitere Auflage und zwar die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen vier Wochen. Eine weitere Begründung für die neue Auflage gab es nicht.

    Von den Arbeitsleistungen leistete der Verurteilte lediglich 25 Stunden ab. Das Gericht widerrief im August die Strafaussetzung wegen des Auflagenverstoßes. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der sofortigen Beschwerde.

  • Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten.

  • BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11

    Das Landgericht Essen hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung  ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.
    Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro angeordnet worden.
    Auf die Revision der Strafverteidigung des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Dazu der BGH:

    „Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten.“

    Damit legt der BGH fest, dass sich das Gericht mit der Frage der Aussetzung aussetzungsfähiger Strafe befassen muss. Es bedarf dabei einer Erörterung bzw. Begründung, sofern die Gründe nicht direkt ersichtlich sind.


  • Nachdem am 04.01.2011 in einem Gepäckstück am Liefereingang des CCH Tiergartenstraße in Hamburg ein Findelkind gefunden wurde, ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg in diesem Fall.
    Die Fotos der Überwachungskamera zeigen einen Mann, der einen solchen Koffer trägt, wie den, in dem das einen Tag alte Findelkind gefunden wurde. Der Mann verließ den Dammtor Bahnhof am 04.01.2011 um 15.01 Uhr. Nach Einschätzung der Polizei muss der Koffer zu dieser Zeit abgelegt worden sein.

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Straftatbestands der Aussetzung. Zudem wird untersucht, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt. Am 04.01.2011 herrschten Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, so dass ein Tod durch Erfrieren oder aufgrund des Koffers durch Ersticken eventuell möglich gewesen wäre.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.01.2011, S. 7)


  • Mangels Ladung aller Strafverteidiger war der Angeklagte mit unvollständiger Strafverteidigung verurteilt worden, in Abwesenheit seines für die Verteidigung hinzu gewählten Anwalts.

    Der Angeklagte rügte das augenscheinlich rechtsfehlerhafte Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf. Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhe, da der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger (hier als zusätzlicher Strafverteidiger) des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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