Das Landgericht Itzehoe hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem Bandendiebstahl sowie in einem Fall tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Angeklagte P. wurde darüber hinaus wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht eindeutig geklärt, ob der Angeklagte die Kollision bereits unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte erst davon erfuhr, als der Geschädigten ihn beim Halt an einer Ampel auf den Unfall hinwies. Weiterhin blieb unklar, welche Strecke der Angeklagte bis dahin vom eigentlichen Unfallort zurückgelegt hatte.
Dazu der BGH:
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).
Damit stellt der BGH klar, dass hier eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheiden muss. In solchen Fällen, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt und erst später davon erfährt, sei der Tatbestand bereits nicht erfüllt. Dann nämlich entfernt er sich nicht mehr vom Unfallort. Eine Ausweitung auf dieses Geschehen würde gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.
BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 4 StR 413/10
Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit 98 km/h. Bisher ist ungeklärt wieso er derart beschleunigte.
Mit dieser Geschwindigkeit nähert er sich der Kreuzung am Eppendorfer Baum. Die Ampel war zu diesem Zeitpunkt bereits rot. Aufgrund seines Tempos konnte er in der langgezogenen Rechtskurve offenbar nicht mehr die Spur halten und fuhr in den Gegenverkehr. Dort erfasste er ungebremst das Heck des Golf Cabrios. Sein Heck brach ebenfalls aus, worauf sich der Wagen überschlug und in eine Menschengruppe an der Fußgängerampel vor der Bäckerei „Backwerk“ schleuderte.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )
Der Prozess vor dem Frankfurter Landgericht gegen den früheren Frontmann der Rockband Böhse Onkelz Kevin R. hat begonnen. R. ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, unerlaubten Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.
Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen am Abend des 31.12.2009 unter Einfluss von Methadon, Kokain und Valium mit ca. 230 km/h auf der A 66 bei Frankfurt einen Autounfall verursacht zu haben. Dabei habe er sich nicht um zwei Opfer in einem brennenden Auto gekümmert, sondern sei geflohen.
R. streitet ab den Wagen gefahren zu sein, vielmehr habe ein Bekannter den Wagen gesteuert. Dieser Bekannte bestätigt diese Version. Insofern ist ein Indizienprozess sehr wahrscheinlich. An dem Airbag des den Unfall verursachenden Sportwagens konnte die DNA von R. sichergestellt werden. Im Fußraum befand sich sein Gebiss. Zudem wurde auf der Rückbank seine Jacke mit einer Zugangskarte für ein Frankfurter Hotelzimmer sichergestellt werden, in dem R. damals lebte. Auch Videobänder einer nahegelegenen Tankstelle zeigen R. kurz vor dem Unfall dort einkaufen und sich dann ans Steuer des Sportwagens setzen.
Die beiden Opfer des Verkehrsunfalls treten bei dem Prozess als Nebenkläger auf, da sie erhebliche Verletzungen bei dem Unfall erlitten haben und noch heute unter den Folgen leiden.
( Quelle: FAZ vom 25.09.2010 Nr. 223, S. 9 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner