BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33
Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Die zwei Männer wurden zu einer langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Mitte 2009 einer Gruppe an. Deren Ziel war es, in großem Umfang Daten der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die einen Geldautomaten benutzen, auszulesen und auf Kartenrohlinge zu übertragen. Anschließend sollte unter Verwendung der ebenfalls erlangten persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird.
Zunächst wurden die Daten der Kunden durch ein manipuliertes Kartenlesegerät des Türöffnungsmechanismus ausgelesen und dann die Geheimzahlen durch Kameras ausgespäht. Die Daten wurden dann an Mittäter übergeben und von dort nach Italien weiter geleitet. Dort wurden Kartendoubletten hergestellt. Allerdings konnte es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden kommen, da die Manipulation des Türöffners bemerkt und die Konten gesperrt wurden.
Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen versuchter banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, da noch kein unmittelbares Ansetzen gegeben sei.
Dazu der BGH:
„Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.).
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057).“
„Zu Recht hat das Landgericht auf das enge Ineinandergreifen der einzelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeiträge und auf den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Angeklagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglieder als eigentlicher Fälschungshandlung abgestellt. Die dem Auslesen der Daten und der Weitergabe der Speichermedien nachfolgenden Arbeitsschritte bis hin zu den – der Tatbestandsverwirklichung des § 152b StGB nachgelagerten – Abhebungen an den Geldautomaten mussten vonstatten gehen, bevor die Manipulation an den Lesegeräten in den Bankfilialen bemerkt wurde. Die schnelle zeitliche Abfolge wurde durch das eingespielte System von Tatbeiträgen gewährleistet, bei dem den in Italien sitzenden Mittätern die einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden. Diese wussten dadurch bereits im Voraus, dass die Erbringung ihres eigenen Tatbeitrags unmittelbar bevorstand. Es bedurfte mithin keines neuen Willensimpulses bei einem der durch die Bandenabrede verbundenen Mittäter mehr, sondern die Angeklagten setzten mit der Weitergabe der Daten – was ihnen bewusst war – gleichsam einen automatisierten Ablauf in Gang, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten nahen Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, aaO; Beschluss vom 2. August 1989 – 3 StR 239/89, BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; Beschluss vom 7. Oktober 1993 – 4 StR 506/93, StV 1994, 240) die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens geboten ist. Dass dem Beschreiben der Kartenrohlinge die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich von Videoaufzeichnungen und ausgelesenen Kartendaten und die Übersendung der Daten nach Italien vorausgingen, stellt danach bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759) keine diese Annahme hindernden Zwischenschritte dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10).“
Auch der BGH bejaht wie zuvor das Landgericht das unmittelbare Ansetzen. Dies sei spätestens mit der Weitergabe der Daten erfolgt. In einem anderen Fall hatte der BGH das unmittelbare Ansetzen verneint.
Allerdings hatten die Angeklagten sich bis dahin nur bemüht, Kartenrohlinge zu erhalten und wurden bereits vor Erhalt der Rohlinge festgenommen. Im vorliegenden Fall allerdings wurden die Daten bereits ausgespäht und sogar weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Angeklagten nicht mehr in das Geschehen eingreifen. Dies muss den Angeklagten auch bewusst gewesen sein, da es ihrem Tatplan entsprach.
BGH, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: 3 StR 432/10
Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu Jugendstrafen verurteilt. Dagegen legten sie Revisionen ein, welche teilweisen Erfolg hatten.
Dabei hatte sich der BGH vor allem mit dem Begriff einer „Bande“ und der bandenmäßigen Begehungsweise zu beschäftigen.
Aus den Gründen:
„Allein der Umstand, dass sich beide Angeklagten schon vor dieser gemeinsam begangenen Tat mit den gesondert Verfolgten N. und H. zu einer Bande mit dem Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatten, führt nicht ohne weiteres dazu, dass alle nachfolgenden Einbruchstaten eines Bandenmitglieds als bandenmäßig begangen einzustufen sind; dies gilt auch dann, wenn an der jeweiligen Tat ein weiteres Bandenmitglied beteiligt war.“
„Zwar kann nach vorheriger Bandenabrede eine von nur zwei Mitgliedern verübte Diebstahlstat als Bandentat zu qualifizieren sein; denn das für das Vorliegen einer Bande erforderliche dritte Mitglied muss nicht in die konkrete Tatbegehung eingebunden sein (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342). Voraussetzung für die Annahme einer Bandentat nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ist neben der Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds aber, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der unmittelbar an dem Diebstahl beteiligten Bandenmitglieder ausgeführt wird (BGH aaO).“
„Die allgemeine, im Rahmen der Bandenabrede erteilte Zusage des Angeklagten Sch. , bei Einbruchsdiebstählen erbeutete Tresore zu öffnen, begründet nicht ohne weiteres seine Beteiligung an der ausgeführten Bandentat. Denn die Bandenabrede lässt die allgemeinen Regeln über die Tatbeteiligung unberührt, mithin sind Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).“
Damit stellt der BGH klar, dass eine enge Auslegung des Merkmals „Bande“ erforderlich ist, um der hohen Strafandrohung des § 244a StGB gerecht zu werden.
Nach den Feststellungen des LG München I beschlossen die Angeklagten W. und B. sowie der gesondert verfolgte M. im Jahr 2004 über das Internet Benzodiazepine an ausländische Kunden zu vertreiben. Dies jedoch ohne über die für die Ausfuhr dieser Medikamente nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen. Der Versandhandel sei maßgeblich über die von M. gegründete Medikamentengroßhandelsfirma abgewickelt worden, deren faktischer Geschäftsführer seit dem Jahr 2002 der Angeklagte B. gewesen sei. Der Angeklagte W. sei ebenfalls in der Firma beschäftigt gewesen. 2003 zunächst als ein in die Geschäftsleitung eingebundener Angestellter und ab August 2005 als weiterer Geschäftsführer.
Die Medikamentenbestellungen wurden über diverse Internetplattformen abgewickelt, die von einer von M. gegründeten Firma betrieben wurden.
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 502/09
Der Angeklagte T war vom Landgericht Krefeld wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Ö. war „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten vom Landgericht verurteilt. Für Letzteren hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Beide wenden sich mit ihrer jeweiligen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil. Die Rechtsmittel haben aus den folgenden Erwägungen des. 3. Strafsenats einen Teilerfolg.
Revision des Angeklagten T.
Zwar halten Schuld- und Strafausspruch des Urteils einer rechtlichen Nachprüfung stand, jedoch nicht insoweit, als dass das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ablehnte. Auch die Begründung, eine Unterbringung sei zum jetzigen Zeitpunkt wenig erfolgversprechend, reicht für die Ablehnung der Maßregelanordnung nicht aus.
Hierzu führt der Strafsenat aus:
“Fehlender Therapiewille allein hindert die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht. Zwar kann dieser Umstand ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich aber nur aufgrund einer – vom Landgericht hier nicht vorgenommenen – Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen (BGH NJW 2000, 3015, 3016; Beschl. vom 24. März 2005 – 3 StR 71/05). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hängt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (BGH NStZ-RR 1997, 34 f.). Das Gericht hat daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung in der Maßregel geweckt werden kann (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. m. w. N.).“
Es ist daher erneut über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T in einer Entziehungsanstalt zu verhandeln und hierfür ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
So sind des Weiteren keine Anhaltspunkte nach Ansicht des Senats ersichtlich, die ihn als nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift einstufen oder gegen eine Heilung sprechen. Auch seine Therapieunwilligkeit indiziert dies nicht.
Es ist allerdings auszuschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Einzelstrafe oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt worden wäre vom Tatrichter.
„Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen.“
Revision des Angeklagten Ö.
Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Ö stellt der Strafsenat des BGH fest, dass keine Rechtsfehler im Schuldspruch und im Maßregelausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen sind.
Einzig drei der Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben, da das Landgericht in diesen drei Fällen nicht rechtsfehlerhaft erörtert hat, „ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen und deshalb in diesen drei Fällen die angewendeten Strafrahmen zu mildern sind, obwohl die festgestellten Umstände dazu drängten“.
Weiter heißt es in dem Wortlaut des Senats:
„Danach hat der Angeklagte in den Fällen B. VI. 14. bis 16. der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit seinem Bruder K. Ö. jeweils mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge Handel getrieben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass sich der Angeklagte „im Hinblick auf sämtliche von ihm begangene BtM-Delikte umfassend geständig eingelassen und sämtliche Fragen der Kammer freimütig beantwortet“ und „dabei auch seinen Bruder K. Ö. bereits umfassend belastet“ hat (UA S. 130) sowie, dass „die geständige Einlassung des A. Ö., mit der er zugleich auch seinen Bruder überführt hat, von besonderer Freimütigkeit getragen“ gewesen ist (UA S. 154). Deshalb liegt es nahe, dass der Angeklagte dazu beigetragen hat, die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die getroffenen Feststellungen hätten daher für das Landgericht Anlass sein müssen, die Milderungsmöglichkeit des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern (vgl. BGH NStZ 2009, 394, 395). Dies lässt das Urteil vermissen.“
Hier ist es nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerfreie Prüfung des § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB und dessen Anwendung in den drei betroffenen Einzelfällen zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte. Aus diesem Grund ist der Strafausspruch zu ändern, was die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedeutet. Hierüber wird der neue Tatrichter neu zu verhandeln haben.
Abschließend weist der Senat auf eine Änderung des § 31 BtMG hin:
„Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009 durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288 ff.) in Kraft getretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 25).“
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 322/09
Der Angeklagte wurde wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte im Jahr 2006 anfänglich rund 1 Kilogramm, später 3 KG Marihuana mit gewinnorientierter Motivation nach Deutschland einführte. Der Angeklagte sowie sein Bruder kümmerten sich um die Beschaffung und Verkäufe der Drogen. Der Transport der Betäubungsmittel aus den Niederlanden sowie die Veräußerung selbiger an entsprechende Kunden wurden jeweils von einem anderen Bandenmitglied vorgenommen. Das Landgericht Düsseldorf nahm somit den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln an, ohne dabei die einzelnen Teilakte der Einfuhr und des Handeltreibens einzeln zu bewerten und vor dem Hintergrund des Merkmales der gemeinschaftlich begangenen Tat zu berücksichtigen.
Der 3. Strafsenat hierzu im Wortlaut:
„Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handeltreiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November 2006 – 1 StR 506/06 – Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Bande 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 – 3 StR 47/06 – Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die unnötige Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).“
Insgesamt führte dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner