Bank

  • Das Landgericht Bielefeld hat die vier Angeklagten unter anderem wegen (versuchten) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

    Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen zweier Angeklagter.

  • Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Wegen Zinsmanipulation wird gegen zwölf internationale Großbanken ermittelt. Die Institute haben sich selbst angezeigt. Dies nimmt das Schweizer Kartellamt zum Anlass mal genauer hinzusehen.
    Die Wettbewerbshüter haben nun zu klären, ob die Referenzzinssätze „Libor“ und „Tibor“ manipuliert wurden. Dabei handelt es sich um Werte, die die Konditionen, zu denen sich Banken gegenseitig Geld leihen abbilden. Durch die Verfälschung der Angaben sei es vermutlich auch zu einer Beeinflussung der Kosten für Kredite an Unternehmen und Verbraucher gekommen. Denn: Werden die Zinssätze höher angegeben, so müssen auch die Kunden höhere Zinsen zahlen, als gerechtfertigt wäre. Die Differenz ist Gewinn der Banken.
    Eventuell handelt es sich bei den zwölf Banken noch nicht einmal um alle Betroffenen. Es könne noch zu weiteren Anzeigen kommen. Die Büroräume zahlreicher Geldhäuser wurden bereits durchsucht.
    Wegen ähnlicher Vorwürfe ermittelt bereits die  EU-Kommission sowie die Finanzaufsichtsbehörden einiger Länder.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 03.02.2012 )


  • Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

    Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 145/2011 vom 27.09.2011

    Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mittels Pressemitteilung bekannt gibt, wurden die zwei Schadensersatzklagen von betroffenen Anlegern von Lehman-Brothers Zertifikaten, die im Zuge der Pleite der US-Bank wertlos wurden und noch kurz vorher von der jeweiligen Bank zum Kauf empfohlen worden sind, abgelehnt. Damit dürften weitere ähnlich gelagerte Fälle wenig Aussicht auf Erfolg für die Anleger haben.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

    In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine „ProtectExpress-Anleihe“ investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine „Bull Express Garant Anleihe“ erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der „ProtectExpress-Anleihe“ von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs („Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket“) und bei der „Bull Express Garant Anleihe“ von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

    Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

    Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

    Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

    Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn – wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war – fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

    Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

    Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 LG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2009 – 319 O 4/09 OLG Hamburg – Urteil vom 23. April 2010 – 13 U 118/09

    und

    Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10 LG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2009 – 325 O 22/09 OLG Hamburg – Urteil vom 23. April 2010 – 13 U 117/10

    (veröffentlicht WM 2010, 1029)

    Karlsruhe, den 27. September 2011


  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 97/2011 vom 7.6.2011

    Im Zentrum der Entscheidung über die Zulässigkeit einer AGB Klausel bezüglich der monatlichen Gebühr stand die so genannte AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB über eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

    Pressemitteilung:

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam

    Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

    Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

    Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.

    Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.

    Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

    Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie hier – im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile.

    Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10

    LG Ravensburg – Urteil vom 25. März 2010 – 2 O 117/09

    OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 U 30/10 (ZIP 2011, 462)

    Karlsruhe, den 7. Juni 2011

    * § 307 BGB

    Inhaltskontrolle

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

    2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

     


  • Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

    Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung.

  • Strafkammer LG Berlin, Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 14.02.2011

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der Untreue gem. § 266 I StGB zu Lasten von fünf ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsleitung und sieben ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Immobilen und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG).
    Nachdem das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht an das LG Berlin zurückverwiesen wurde, befasste sich dieses erneut mit dem Fall und prüfte den konkreten Schaden bei der als riskant eingestuften Kreditvergabe.
    Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, dass sie die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des Weiteren das Fondgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben hätten.

    Die Strafkammer sprach alle Angeklagten frei. Dieser Freisprüche basierten auf der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 23. Juni 2010, Az.: 2 BvR 491/09) zum Tatbestand der Untreue.

    Nach Ansicht der Strafkammer sei das Verhalten der Angeklagten bei den Fondschließungen im Ergebnis trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren als insgesamt nicht pflichtwidrig einzustufen. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass die Gesellschafterinnen der IBG (die LBB, die Berliner Bank, die BerlinHyp und die Bankgesellschaft Berlin AG) in Kenntnis der Risiken der Fortsetzung der LBB-Fonds-Reihe zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei nicht pflichtwidrig und schließe insoweit den Tatbestand der Untreue gem. § 266 I StGB aus.

    Die Staatsanwaltschaft Berlin kündigte indes bereits an, die Revision einzulegen. Dies begründete sie damit, dass die Beweisaufnahme in Ansehung der Schadensproblematik zu früh beendet worden sei.

  • Strafrecht / Verfassungsbeschwerde / Untreue
    2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09

    Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen Untreue gem. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG. Es handelte sich um drei miteinander verbundene Verfahren. Die drei Beschwerdeführer waren jeweils wegen Untreue verurteilt worden und der Ansicht, dass der weit gefasste Straftatbestand der Untreue gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoße.

    (1) Nach den Feststellungen des Tatgerichts verwaltete der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder aus „schwarzen Kassen“. Dadurch entzog er den zuständigen Unternehmensorganen den Zugriff auf diese Gelder und verwendete sie später zum Zweck der Bestechung.

    (2) Beim zweiten Verfahren handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vorstand einer Betriebskrankenkasse. Dieser schädigte nach den Feststellungen des Tatgerichts das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse über viele Jahre hinweg, zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte und so den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritt.

    (3) Bei den Beschwerdeführern im dritten Verfahren handelte es sich um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank A. Nach Feststellung des Tatgerichts sollen diese unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten, einen nicht ausreichend gesicherten Kredit für den Bau und die Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt haben.

    Alle Beschwerdeführer wurden wegen Untreue gem. § 266 StGB zu Bewährungsstrafen verurteilt.

    Der 2. Senat erachtete die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 als nicht begründet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 erachtete es die Verfassungsbeschwerde als begründet, da das Urteil gegen ihn nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 266 I StGB entspreche. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verstoß beruhe.

    Nach Ansicht des 2. Senats sei der Tatbestand des § 266 I StGB mit der Verfassung zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken, welche die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, könnten durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Daher hält der 2. Senat die Rechtsprechung dazu an, bei verbleibenden Unklarheiten über den Abwendungsbereich, diese durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszuräumen. Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts sei die Kontrolldichte bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers habe zwar zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Vorschrift geführt, dies sei jedoch zum einen dem Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes geschuldet und zum anderen sei § 266 I StGB das zu schützende Rechtsgut klar zu entnehmen. Der Tatbestand des § 266 I StGB lasse eine konkretisierende Auslegung zu. Diese sei von der Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt worden und habe sich so in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion als grundsätzlich tragfähig erwiesen.

    Diesen vom 2. Senat aufgestellten Anforderungen genügten die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 sei eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG geschehen.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    Die Auslegung und Anwendung des Nachteilsmerkmals durch das LG Berlin erweist sich dagegen als verfassungswidrig. Bei der Feststellung eines Vermögensnachteils hat die Strafkammer auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen. Diese dogmatische Konstruktion ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, doch müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des Untreuetatbestands (hier: des Nachteilsmerkmals) auch fallbezogen gewahrt bleiben.

    Der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung oder des Gefährdungsschadens liegt die Annahme zugrunde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung unter bestimmten Umständen bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlusts eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswerts und damit einen vollendeten Schaden oder Nachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB darstellen kann (vgl. RGSt 16, 1, 11).

    Auch wenn mithin keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand, auch und gerade in Fällen der Kreditvergabe, bestehen, so ist doch festzustellen, dass damit die Gefahr einer Überdehnung des Tatbestands in erhöhtem Maße verbunden ist.

    Die Entscheidungen des LG und des BGH verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG, weil sie im vorliegenden Fall einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte.

    Der Senat verwies daher das Verfahren des Beschwerdeführers 3 an das LG Berlin zurück, um den konkreten Schaden bei der riskanten Kreditvergabe über rund zehn Millionen Euro zu beziffern.

  • Die Staatsanwaltschaft München ermittelt erneut gegen einen ehemaligen Manager der BayernLB. Bei den Ermittlungen geht es um 50 Millionen US-Dollar, die in die „Privatstiftung Sonnenschein“ zugunsten des ehemaligen Risikovorstands Gerhard Gribkowsky geflossen sind.

    Im Mai 2007 hatte Gribkowsky ohne Wissen der BayernLB in Salzburg die „Sonnenschein Privatstiftung“ gegründet und in einer Tochterfirma der Stiftung Gelder angelegt. Die Süddeutsche Zeitung vermutet, dass die Gelder aus Mauritius im Indischen Ozean und den Jungfraueninseln in der Karibik zugeflossen waren.
    Bisher steht die Staatsanwaltschaft am Anfang der Ermittlungen. Daher äußert sie sich derzeit noch nicht dazu woher das Geld stammen könnte. Auch inwieweit Gribkowsky vernommen wurde, als Beschuldigter oder als Zeuge, wird noch nicht offenbart.

    Laut der Süddeutschen Zeitung prüft die Staatsanwaltschaft insbesondere, ob die Gelder im Zusammenhang mit der Formel 1 geflossen sind. Gribkowsky hatte bei dem Verkauf der Vermarktungsrechte im Jahr 2005 eine zentrale Rolle gespielt.
    (Quelle: Süddeutsche.de vom 03.01.2011; Hamburger Abendblatt vom 04.01.2011, S. 23)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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