Bank

  • Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es Anwälten gestattet ist, in einem Rundschreiben, welches gezielt an Anleger einer Fondsgesellschaft gerichtet ist, zu Informationsveranstaltungen einzuladen.
    In dem zugrundeliegenden Fall schrieb eine Kanzlei gezielt Anleger an und machte diese auf die drohende Verjährung von Ansprüchen aufmerksam. Zudem schlug die Kanzlei eine gemeinschaftliche Klage gegen die vermittelnden Banken sowie die Fondinitiatoren vor. Dies bewege sich im Grenzbereich zulässiger Anwaltswerbung, so das Kammergericht Berlin. Hierin sei jedoch keine Werbung zu sehen, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Nur solche Werbung ist nach der Bundesanwaltsordnung verboten.
    Insbesondere sei beachtlich, dass die Fondsgesellschaft noch nicht notleidend gewesen sei. Die Kanzlei habe lediglich über drohende Steuernachteile und Regressansprüche informieren wollen.
    (Berliner Kammergericht 5 W 198/10)

  • Dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Kulterer der notverstaatlichten Bank Hypo Group Alpe Adria, steht nun eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bevor. Ihm wird in der Anklageschrift Untreue vorgeworfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um zwei Vorwürfe. Zum einen soll er einen Kredit an die Fluggesellschaft Styrian Spirit, die später Konkurs angemeldet hat und zum anderen an einen Privatdetektiv vergeben haben.
    Des Weiteren muss sich Kulterer vor einem Untersuchungsausschuss des Kärntner Landtages wegen Falschaussage verantworten.
    (Quelle: FAZ vom 05.11.2010 Nr. 258, S. 18)

  • Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat eine Steuer-CD gekauft, die Kontodaten der Schweizer Privatbank Julius Bär beinhalten soll. Jedoch sollen hier auch Unschuldige erfasst werden. Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Münster sollen demnach auch bei Bürgern, die kein Konto bei Julius Bär hatten, erschienen sein. Die Staatsanwaltschaft Münster schweigt bisher zu den Vorwürfen und verwies auf die laufenden Ermittlungen. Es ist nicht die erste CD mit Steuerdaten, die ein Bundesland in Deutschland gekauft hat, um so Steuerhinterziehung und Steuerflüchtigen auf die Schliche zu kommen.

    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 25.10.2010, S. 3)

  • Nach Aussage der Kieler Staatsanwaltschaft wurden in der letzten Woche 23 Durchsuchungsbeschlüsse in Flensburg im Zusammenhang mit Geschäften der früheren Flensburger Sparkasse vollstreckt worden. Es bestehe der Verdacht der Gewährung von Krediten ohne ausreichende Sicherheiten, so die Staatsanwaltschaft Flensburg.
    Dabei wurden wohl auch die Privatwohnung des ehemaligen Vorstandschefs sowie der Flensburger Hauptsitz der jetzigen Nord-Ostsee-Sparkasse durchsucht.

    Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass es um Kreditgeschäfte in Höhe von 23 Millionen Euro gehe, die insbesondere mutmaßliche Geschäfte mit Aktien der Beate Uhse AG beträfen. Es sollen eigens Firmen gegründet worden sein, um den Börsenkurs der Beate Uhse Aktien in die Höhe zu treiben. Die Sicherheiten für die gewährten Kredite sollen angeblich nur Beate Uhse Aktien gewesen sein.

    (Hamburger Abendblatt vom 28.10.2010, S. 27)

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09

    Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt.

    Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewendet.

    So soll dem Angeklagten im Herbst 2002 von der ehemaligen Landesbank Sachsen ein Darlehen über ca. 100 Mio. Euro gekündigt worden sein, da dieser die verlangten Sicherheiten nicht stellen konnte. Etwa zu diesem Zeitpunkt überwies der Angeklagte 500.000 Euro sowie 240.000 Euro auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Lichtenstein.  Zudem verkaufte er Anteile an einem Trust und ließ dieses Geld auf dieses Konto in Lichtenstein transferieren. Die Sachsen LB versuchte daraufhin im Wege der Zwangvollstreckung auf das Konto in Lichtenstein zuzugreifen, hatte jedoch keinen Erfolg.

    Das Landgericht hatte diesen Vorgang als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da die Sachsen LB jederzeit die Kündigung des Darlehens nachholen hätte können und die Rückzahlung der gesamten Summe dem Angeklagten jedenfalls nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte im diesem Zusammenhang  durch die Vermögenstransfers nach Lichtenstein einige Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.

    Der 3. Strafsenat des BGH kann dem nicht folgen. Insbesondere die Begründung des Tatbestandmerkmals des „Beiseiteschaffen“ habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

    „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.“

    Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • Die Aareal Bank konnte als erste deutsche Bank einen Teil ihrer staatlichen Kapitalhilfen zurückzahlen. Dabei fließen 150 Millionen Euro zurück an den Bankenrettungsfond Soffin. Auf die weitere Rückzahlung der dann noch ausstehenden 375 Millionen Euro wollte sich die Aaareal Bank noch nicht festlegen.
    Zunächst war geplant, dass die Rückführung der staatlichen Hilfe erst Anfang 2011 erfolgen sollte, jedoch konnte dies aufgrund der guten geschäftlichen Entwicklung nun ein halbes Jahr früher beginnen.
    Neben der Aareal Bank haben die Commerzbank, die Hypo Real Estate und die West LB Gelder von Soffin erhalten. Die Aareal Bank ist jedoch die einzige, die bereits mit der Rückzahlung begonnen hat.
    (FAZ vom 29.06.2010 Nr. 147, S. 12)

  • Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, dass sich 95% der Aktien in der Hand eines Anlegers befinden. In diesem Fall hielt der Bund jedoch nur etwas mehr als 90% der Aktien. Wegen des Bankenrettungsgesetzes reichten in diesem speziellen Fall der HRE aber breits 90% zum Zwangsausschluss aus.
    Aufgrund der dramatischen Lage der HRE bestand keine Alternative. Der Vorsitzende Richter erklärte, dass „die Folgen einer Insolvenz desaströs gewesen wären“. Es sei zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. „Es kann Mittel geben, in denen jedes andere Mittel ausgeschlossen ist, um den Finanzmarkt zu stabilisieren“, so der Vorsitzende Richter. Jedoch liege keine Enteignung vor.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 20)

  • Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf dieses „theoretische Emittentenrisiko“ hingewiesen. Aus diesen Gründen sei eine Aufklärung darüber, dass Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen bei „erwachsenen und durchschnittlich gebildeten“ Kunden nicht erforderlich gewesen.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 23)

  • Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
    Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).
    Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.
    Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.
    Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.
    Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
    (FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)

  • Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.

    Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“

    Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.
    Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.
    (Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt