Bankkonto

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09

    Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt.

    Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewendet.

    So soll dem Angeklagten im Herbst 2002 von der ehemaligen Landesbank Sachsen ein Darlehen über ca. 100 Mio. Euro gekündigt worden sein, da dieser die verlangten Sicherheiten nicht stellen konnte. Etwa zu diesem Zeitpunkt überwies der Angeklagte 500.000 Euro sowie 240.000 Euro auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Lichtenstein.  Zudem verkaufte er Anteile an einem Trust und ließ dieses Geld auf dieses Konto in Lichtenstein transferieren. Die Sachsen LB versuchte daraufhin im Wege der Zwangvollstreckung auf das Konto in Lichtenstein zuzugreifen, hatte jedoch keinen Erfolg.

    Das Landgericht hatte diesen Vorgang als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da die Sachsen LB jederzeit die Kündigung des Darlehens nachholen hätte können und die Rückzahlung der gesamten Summe dem Angeklagten jedenfalls nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte im diesem Zusammenhang  durch die Vermögenstransfers nach Lichtenstein einige Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.

    Der 3. Strafsenat des BGH kann dem nicht folgen. Insbesondere die Begründung des Tatbestandmerkmals des „Beiseiteschaffen“ habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

    „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.“

    Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • Bisher reichte es für die Straffreiheit von Steuerbetrügern aus, wenn diese bei der Selbstanzeige die Konten dem Finanzamt mitteilten, mit deren Entdeckung sie rechneten.
    Dies hat nun ein Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Selbstanzeiger sich nun völlig offenbaren müssen (Az.: 1 StR 577/09). Wenn dies nicht geschieht, so ist keine Straffreiheit mehr zu erreichen. Nach dem Ersten Strafsenat des BGH sei eine „Teilanzeige“ unmöglich. Um eine Straffreiheit zu erwirken, sei eine „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ nötig. Eine solche liege nur bei richtigen und vollständigen Angaben des Selbstanzeigenden vor.
    (BGH, 1. Strafsenat Az. 1 StR 577/09)

  • Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.
    In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und Weise enterbt werden kann. Dies sei nach dem deutschen Zivilrecht unwirksam. In einer solchen Konstruktion ist die Umgehung des Erbrechts und des darin verankerten Pflichtteils zu sehen.
    (FAZ vom 20.05.2010 Nr. 115, S. 12)

    Anmerkung: In vielen Fällen ist das Verschleiern von Vermögenswerten vor der Ehepartnerin/dem Ehepartner neben der Entgehung des Zugriffs des Finanzamtes ein Grund dafür, warum (heute muss man sagen mehr oder weniger) anonyme Nummernkonten verwendet werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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