Bedrohung

  • Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

    Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

    Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

  • Nutzt der Täter die Angst einer früheren Gewalttat aus, ohne erneut zu drohen, so fehlt es am Finalzusammenhang.

    Der Angeklagte wurde wegen schwerer Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung wegen Mordes vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Nach Feststellung des Landgerichts stand der Angeklagte eines Tages bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Wohnung. Dort erschoss er einen guten Freund der Frau. Anschließend richtete er die Pistole auf seine Ehefrau und forderte sie auf, mit ihm zum Reden mitzukommen. Da die Frau Angst hatte, ebenfalls erschossen zu werden, fuhr sie mit dem Angeklagten zu einem naheliegenden Hotel. Während der Fahrt behauptete die Frau aus Furcht, dass sie den Angeklagten ebenfalls immer noch lieben würde.

    Im Hotel angekommen forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, sich zu entkleiden. Auch der Angeklagte entkleidete sich und packte die Pistole zur Seite. Anschließend fragte er, ob er mit ihr schlafen dürfte. Die Nebenklägerin, die für den Angeklagten erkennbar noch unter Angst stand, stimmte zu. Es kam dann zum Geschlechtsverkehr, den das Landgericht als schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wertete, da der Angeklagte die entstanden Bedrohungslage ausgenutzt habe.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieser Einordnung seine Zweifel. Der Geschlechtsverkehr muss mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen werden. Es muss auch ein Finalzusammenhang bestehen, das bedeutet, dass das Nötigungsmittel nach dem Willen des Täters zum Herbeiführen des Erfolges tatsächlich dienen muss.

    Eine aus anderen Gründen vorgenommene Gewalt kann auch später noch als Drohung fortwirken, wenn der Täter durch schlüssiges Handeln eine Gewaltanwendung zu wiederholen androht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Täter erkennt, dass die Person noch verängstigt ist und er dies für sexuelle Handlungen ausnutzt. Er muss die Anwendung von Gewalt zumindest konkludent erneut zum Ausdruck bringen.

    „Dafür könnte zwar etwa sprechen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin aufforderte, sich auszuziehen, und die Pistole in das Hotelzimmer mitgenommen hatte, auch wenn der Grund für letzteres nicht festgestellt ist. Andererseits begann der Angeklagte mit den sexuellen Handlungen erst, nachdem die Nebenklägerin sich ihm während der Autofahrt zugewendet und seine Frage, ob er mit ihr schlafen könne, entsprechend beantwortet hatte. Auch wenn dieses Verhalten der Nebenklägerin vor allem durch ihre Angst begründet war, hätte es vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Angeklagten eindeutigerer Feststellungen bedurft, um eine finale Bedrohung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen mit genügender Sicherheit zu belegen.“

    Somit fehlt es am Finalzusammenhang zwischen der ursprünglich angewandten Gewalt und der späteren sexuellen Handlung. Der BGH hebt aus diesem Grund die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.

    BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az.: 3 StR 385/12

  • Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) nicht aus.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Neben einer Vergewaltigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung, wurde auch berücksichtigt, dass er gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG verstoßen hätte. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs, Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

    Das Mitglied der Bandidos hat einen Rivalen der Hells Angels mit einer Machete niedergestreckt und soll dabei den Tod des Mannes beabsichtigt haben. Das Landgericht erkannte in der Tat niedere Beweggründe. Die Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht dagegen nicht angeordnet, da es an den formellen Voraussetzungen fehlen würde.

    Gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Revision.

  • Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.

    Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Die Bedrohungslage der Erpressung muss hinreichend im Sachverhalt aufgeklärt werden.

    Das Landgericht Berlin stellte folgenden Sachverhalt fest: Die beiden Nebenklägerinnen gingen in einer Wohnung gemeinsam der Prostitution nach. Der Angeklagte war Nachbar der Nebenklägerinnen und hatte eine sexuelle Beziehung mit einer der beiden Frauen. Am Tattag betrat der Angeklagte die Wohnung der beiden Frauen und verlangte 1000 Euro. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit einer Eisenstange auf die Nebenklägerin ein und drohte damit, ihr Gesicht mit einem Messer zu verunstalten.

    Anschließend nahm der Angeklagte 35 Euro und eine EC-Karte aus der Geldbörse und ging in Begleitung der ihm nahestehenden Nebenklägerin zu einem Geldautomaten. Dort scheiterte jedoch die Geldabhebung. Unverrichteter Dinge schritten Angeklagter und Nebenklägerin zurück in die Wohnung und gingen zu Bett. Als wenig später die Polizei an der Tür klingelte, beteuerte die Nebenklägerin, dass alles in Ordnung sei.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.

    Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. Diese hatte vor dem BGH Erfolg. Denn der BGH stellt fest, dass die Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts mangelhaft war.

  • Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor

    Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
    Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.

  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2011, Az.: 1 Ss 136/11

    Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Brake wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 18.05.2011, Az.: 1 StR 179/11

    Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2012, Az.: 628 Kls 17/11

    Das Landgericht Hamburg hat einen 57-jährigen Taxifahrer, der im September letzten Jahres einen weiblichen Fahrgast für mehrere Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs eingesperrt hat, wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Opfer in den frühen Morgenstunden des 04. September 2011 in das Taxi des Täters am Rande der Reeperbahn gestiegen. Schnell bemerkt die Frau, dass der Fahrer nicht den richtig Weg fuhr und äußerte dies. Der Täter hielt prompt an und stieg aus. Er versetzt der Frau einen Faustschlag und stieß sie in den Kofferraum; sodann fuhr er mit ihr zu sich nach Hause und legte sich schlafen. Dem Opfer gelang es allerdings die Polizei zu verständigen.
    Im Prozess hat der Angeklagte die Tat gestanden. Allerdings äußerte er sich nicht zu seiner Tatmotivation, welche deshalb auch nicht aufgeklärt werden konnte.

    Allerdings konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass der Mann zum Tatzeitpunkte nur eingeschränkt zurechnungsfähig war und kam deshalb zu einer Strafrahmenverschiebung.
    Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von  drei Jahren und zehn Monaten, dem sich das Gericht anschloss. Positiv gewertet wurde dabei sein Geständnis, seine Reue und der Umstand, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
    Dem Mann wurde allerdings seine Taxikonzession noch nicht entzogen, da dies der Ordnungsbehörde vorbehalten sei.

     


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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