Befangenheitsantrag

  • Stellt ein Schöffe Nikoläuse auf den Sitzungstisch der Staatsanwaltschaft, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) musste sich mit einem Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen beschäftigen. Der Antragssteller war Angeklagter vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Ihm wurde im Wesentlichen eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am 27. Verhandlungstag brachte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen an. Dieser soll zuvor zwei Schokoladenikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Mit dem Befangenheitsgesuch ist der Angeklagte erfolgreich.

  • Basiert das Gutachten auf persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen, sind an dem Sachverständigen strenge Maßstäbe der Befangenheit anzulegen.

    In einem Betrugsverfahren vor dem Landgericht Baden-Baden musste der Wert von Diamanten festgestellt werden. Dazu wurde ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehört. Dieser Sachverständige soll gegenüber einem weiteren Sachverständigen folgenden Satz über den Strafverteidiger geschrieben haben:

  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10

    Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Anlagebetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Prozess gegen drei Mitglieder eines Motorradclubs wegen versuchten Totschlags begonnen. Bei dem Motorradclub handelt es sich um den Rockerclub „Gremium MC“. Den Angeklagten wird vorgeworfen ihren Vorsitzenden im Oktober 2010 schwer verletzt zu haben. So sollen sie ihr Opfer Fußtritten und Hieben mit Schlagringen verletzt haben. Als Folge des Angriffs erlitt das Opfer schwere Kopfverletzungen.
    Zum Prozessauftakt waren ca. 50 Mitglieder aus verschiedenen norddeutschen Abteilungen des Motorradclubs angereist. Lediglich 20 durften, aufgrund der Platzverhältnisse im Sitzungssaal, nach eingehender Durchsuchung die Verhandlung beobachten.

    Die Polizei hatte das Gelände um das Gericht weiträumig abgesichert. Zudem waren Straßen- sowie Personenkontrollen eingerichtet worden.  Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter. Ein Oberstaatsanwalt sei vor einiger Zeit mit Mord bedroht worden, so dass kein faires Verfahren erwarten zu erwarten sei. Ferner seien ein Vernehmungsprotokoll manipuliert und Zeugenaussagen abgesprochen worden.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 25.03.2011 )


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 287/10

    Im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin wurde in Abwesenheit der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft mit den beiden Verteidigern des Mitangeklagten A ein Gespräch über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache für den Fall einer geständigen Einlassung des Mitangeklagten A geführt. Die übrigen Verfahrensbeteiligen wurden nicht bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit in der öffentlichen Hauptverhandlung nachträglich über den Gesprächsinhalt unterrichtet. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein Befangenheitsgesuch hinsichtlich aller Mitglieder der Strafkammer.

    Nach Ansicht des 3. Strafsenats ist die Revision des Angeklagten, soweit sie die Befangenheitsanträge betrifft, unbegründet. Das zunächst begründete Misstrauen sei durch die dem Beschwerdeführer bekannt gemachten Äußerungen des Gerichts ausgeräumt worden. Hinsichtlich eines weiteren Ablehnungsgesuchs, welches sich auf die Befangenheit des gesamten Strafkammer bezog und welches damit begründet wurde, dass die Richter den Beschwerdeführer nicht richtig und nicht vollständig über den Inhalt des Gesprächs aufgeklärt hätten, ist der 3. Strafsenat ebenfalls der Ansicht, dass die Revision hier nicht erfolgreich sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar ist es einem Richter auch nach den Vorschriften des am 04.08.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v. 29.07.2009 (BGBl I S. 2353) grundsätzlich nicht verwehrt, zur Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Hier muss jedoch die gebotene Zurückhaltung zu wahren, damit jeder Anschein von Parteilichkeit vermeiden wird. Dies gilt mit Blick auf einen möglichen Interessenwiderstreit mit besonderem Maße, wenn Gespräche über eine verfahrensbeendende Absprache mit einem Angeklagten unter Ausschluss eines vom selben Tatkomplex betroffenen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden oder die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten, geführt werden.
    In diesen Fallkonstellationen ist es naheliegend, dass bei dem an dem Gespräch nicht beteiligten Mitangeklagte berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen können. Aus seiner Sicht könnte zu befürchten sein, dass auch auf Betreiben des Gerichts seine Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne seine Kenntnis mitverhandelt wird.
    Dieser verständlichen Besorgnis kann zuverlässig nur dadurch begegnet werden, dass Gespräche, die die Möglichkeit einer Verständigung zum Inhalt haben, auch außerhalb der Hauptverhandlung nur in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten oder offen in der Hauptverhandlung geführt werden. Jedoch gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Sofern solche Gespräche stattgefunden haben, muss der Vorsitzende Richter auch bei einem ergebnislosen Verlauf und unabhängig davon, ob neue Aspekte i.S.d. § 243 IV 2 StPO zur Sprache gekommen sind, hierüber in der Hauptverhandlung umfassend und unverzüglich unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren.“


  • Der Kachelmann-Prozess geht nach der Weihnachtspause weiter. Es wurden Videoaufnahmen der Vernehmung der Ex-Freundin von Kachelmann gesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    Es steht zudem noch eine Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich eines Antrags des Verteidigers Kachelmanns Rechtsanwalt Johann Schwenn aus. Er hatte einen Befangenheitsantrag gegen die psychologische Sachverständige Luise Greuel gestellt, welche die Glaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers beurteilen sollte. In ihrem Gutachten kam sie dem Ergebnis, dass sich ein „etwaiger Erlebnisgehalt“ nicht bestätigen lasse. (spiegel-online vom 19.01.2011 u.A.)

    Den Befangenheitsantrag hat der Strafverteidiger darauf gestützt, dass die Sachverständige Prof. Dr. Greuel ihre Kompetenz dadurch überschritten habe, dass Sie sich zu der Psyche Kachelmanns geäußert habe. Kachelmann wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben.


  • Vor dem Landgericht Hamburg müssen sich derzeit zehn somalische Piraten verantworten, die am Ostermontag dieses Jahres versucht haben sollen das Containerschiff MS Taipan zu entführen.
    Die Verteidigung hat Befangenheitsanträge gegen vier der Gutachter gestellt. Dabei ging es um die Altersbestimmung eines Piraten. Dieser gab an 13 Jahre alt zu sein. Die Sachverständigen gingen jedoch davon aus, dass er mindestens 18 Jahre alt sei.
    Die Verteidigung begründete ihre Befangenheitsanträge mit einer fehlerhaften Diagnostik. Das Gericht lehnte die Befangenheitsanträge jedoch ab, da eine angeblich fehlerhafte Diagnostik keine Befangenheit begründen könne.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 16.12.2010, S. 10)


  • Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wurde erneut ein Befangenheitsantrag der Verteidiger des Wetter-Moderators gegen die drei Richter gestellt. Begründet wurde der Befangenheitsantrag damit, dass die Richter dem mutmaßlichen Opfer gegenüber nicht mehr mit der „gebotenen Distanz und Unparteilichkeit“ gegenüber stünden. Unter anderem wurde damit auch die Aussage des mutmaßlichen Opfers, die Ex-Freundin von Kachelmann, weiter hinausgezögert und der Prozess verlängert. Der Wetter-Moderator ist wegen Vergewaltigung angeklagt und steht seit einigen Wochen vor Gericht.

    Sollte der Befangenheitsantrag Erfolg haben, müsste der Prozess abgebrochen werden, denn die Kammer verfügt nur über einen Ersatzrichter. Ob es jedoch so weit kommen wird, wird sich in Kürze herausstellen.
    (Quelle: FAZ vom 14.10.2010 Nr. 239, S. 9)

  • Es vergeht keine Woche ohne Neuigkeiten zum Kachelmann-Prozess. Das Gericht gab nun dem Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen den von den Verteidigern des ehemaligen TV-Moderatoren angeführten Sachverständigen statt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Unparteilichkeit des rechtsmedizinischen Gutachters Brinkmann. Aus diesem Grund ist das Gutachten von Brinkmann ausgeschlossen im laufenden Prozess.

    Die Verteidigung von Kachelmann reagierte mit weiteren Anträgen gegen das Gericht. Unter anderem hatten die Verteidiger des wegen Vergewaltigung angeklagten Wettermoderators ihrerseits einen Antrag auf Befangenheit gegen den zuständigen Vorsitzenden Richter gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.
    (Hamburger Abendblatt vom 07.10.2010, S. 32)

  • Die Staatsanwaltschaft hat im Kachelmann-Prozess einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter der Verteidigung gestellt. Der Gutachter hatte bezweifelt, dass die Blutergüssen an der Oberschenkeln und die Verletzungen am Hals des mutmaßlichen Opfers durch Zutun von Kachelmann entstanden seien. Vielmehr stellte der Gutachter die Vermutung auf, dass sich das mutmaßliche Opfer die Verletzungen selbst zugefügt habe, da bereits im letzten Jahr selbstverletzende Tendenzen bestanden hätten. Dies sei soweit gegangen, dass das mutmaßliche Opfer so herausgefunden hätte wie Hämatome entstünden.

    Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass dieses Gutachten den Eindruck erwecke, dass „hier gezielt auf ein Szenario hingearbeitet wurde, das dem Wunsch des Auftraggebers entspricht“.
    Der Antrag auf Befangenheit wurde zwar vom Gericht angenommen, jedoch zurückgewiesen.

    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 23.09.2010, S. 36)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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