Beihilfe

  • Bei Insolvenzstraftaten lautet eine wichtige Frage häufig, ab wann eine Person die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens erkennen musste. Dies hat nicht nur zivilrechtliche Auswirkungen bezüglich der Haftung, sondern kann auch in einem Strafverfahren relevant sein. Somit können auch Urteile der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes für die Verteidigung durch einen Strafverteidiger relevant sein.

  • Nicht nur die eigene täterschaftliche Begehung einer Tat steht unter Strafe, sondern auch die Beihilfe zu einer Straftat. Das Gesetz lässt dabei jede Handlung ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern. Das kann somit grundsätzlich alles sein. Daher ist diese Abgrenzung regelmäßig eine wichtige Frage im Strafrecht und natürlich auch im Strafverfahren.

  • Autoverglaser werben häufig mit einer kostenfreien Reparatur bei Steinschlägen. Der Kasko-Versicherer soll die Kosten übernehmen. Gelegentlich kommt hier jedoch eine Selbstbeteiligung des Versicherten in Betracht und damit wäre das Angebot für viele Kunden unattraktiv. Aus diesem Grund hat ein Autoverglaser seinen Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, gegenüber dem Versicherer aber so abgerechnet, als hätte der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt. Die Frage vor Gericht war nun: Ist dies rechtlich in Ordnung?

  • Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern

    Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.

  • Wird ein Urteil zugunsten des Angeklagten zurückverwiesen und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, die die Tat in milderem Licht erscheinen lässt, so muss er es besonders begründen, wenn er bei der gleichen Strafhöhe bleibt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wuppertal wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

  • Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten S. wegen Untreue und die Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Untreue. Beide arbeiteten bei einer GmbH auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Die GmbH war eine Tochtergesellschaft einer niederländischen Holding.

  • Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.

    Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Ein strafrechtlich relevantes Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG liegt bereits dann vor, wenn das Produkt beworben wird.

    Der angeklagte Unternehmer bewarb in Deutschland nachgebaute Möbelstücke. Hergestellt wurden die Möbelstücke in Italien. Dabei waren die einzelnen Stücke zwar in Deutschland urheberrechtlich geschützt, in Italien jedoch nicht. Die Ware sollte direkt aus einem italienischen Lager per Spedition an die deutschen Kunden geliefert werden. Dabei beauftragten die Kunden das jeweilige Transportunternehmen eigenständig, welches vom verkaufenden Unternehmen empfohlen wurde.
    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 485 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Revisionsverhandlung musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigen.

    Als erstes stellt der BGH fest, dass die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch nationale Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen.
    Laut BGH ist ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG auch nicht erst dann gegeben, wenn der Händler seinen Kunden die Möbel tatsächlich übergibt. Es reicht bereits das Bewerben aus:

    „Entsprechend diesem Schutzniveau des Gemeinschaftsrechts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 UrhG so aus, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheber-rechtlich geschützt sind.“

    Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.

    BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az.: 1 StR 213/10


  • Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.

    Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Vor der Strafmilderung wegen Gehilfenstellung sind allgemeine Milderungsgründe zu berücksichtigen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) unter anderem wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei nahm das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB an. Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Gericht zwar die Gehilfenstellung strafmildern berücksichtigte, jedoch nicht vorher prüfte, ob die allgemeinen Milderungsgründe bereits zu einer Milderung führen würden:

    „Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre.“ 

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2012, Az.: 5 StR 415/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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