BGH: Das Durchsuchen des Handyspeichers ist kein Raub

Nach Revision war der Handy-Dieb also doch kein Dieb: Nimmt ein Täter ein fremdes Handy an sich, um sich Fotos und den Speicher anzugucken, ist dies im Strafrecht noch nicht als Raub nach § 249 Abs. 1 StGB zu betrachten, sagt der Strafverteidiger – und behält damit Recht.
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