Beschlagnahme

  • Die Polizei geht aktuell mit internationalen Razzien gegen mutmaßliche Betreiber von mehreren Usenet-Boards vor. Den Betroffenen wird vorgeworfen, Abos für den Zugang zu illegalen Kopien von Filmen, Musik und Computerspielen angeboten zu haben. Ein Millionen-Geschäft, welches sich auch an deutsche Nutzer richtete.

    Bundesweit hat die Polizei Hausdurchsuchungen gegen die Betreiber durchgeführt. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden mehrere Personen in Deutschland festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Das gab die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bekannt. Die Ermittlungen richteten sich gegen die deutschen Betreiber von Boards, auf denen Verlinkungen für illegal im Usenet herunterzuladende Dateien ausgetauscht wurden. Meistens ging es dabei um bekannte Filme, Serien, Computerspiele und Musik-Dateien.

    Unter anderem wurden die Seiten town.ag, usenetrevolution, nfo-underground.xxx und usenet-town.com sowie die Usenet-Provider speeduse.net und ssl-news.info stillgelegt. Andere Boards seien auf Grund der Ermittlungen freiwillig offline gegangen. Darunter Ghost of Usenet, Usenet Space Cowboys, Wolfsteamers und Lords of Usenet. Neben deutschen Räumlichkeiten sind auch Geschäftsräume in den Niederlanden, Frankreich, Kanada, der Schweiz und San Marino durchsucht worden.

  • Kim Schmitz alias Kim Dotcom kämpft im Megaupload-Prozess in Neuseeland um seine Millionen. Nun hat er einen ersten Teilerfolg erzielt und erhält einen Teil seines beschlagnahmten Vermögens zurück.

    Der gebürtige Kieler wehrte sich vor neuseeländischen Gerichten gegen die Auslieferung an den USA. Dort wird gegen ihn wegen Verstößen gegen das Urheberrecht ermittelt. Mit seinem Filehoster Megaupload gab er Benutzern die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Dateien auszutauschen. Dabei unterstellt die US-Regierung, dass das Unternehmen solches illegale Handeln ganz gezielt unterstützte.

    Für die Strafverteidigung im Verfahren braucht der Megaupload-Betreiber jedoch einiges an Geld. Eine Richterin hat ihm nun umgerechnet rund 3,8 Millionen Euro aus seinem Vermögen zugesprochen, damit er laufende Anwaltskosten zahlen kann. Ebenfalls darf er beschlagnahmte Autos verkaufen und dessen Erlös nutzen.
    Bei einer Hausdurchsuchung wurden im Januar neben vielen Luxusgütern auch Staatsanleihen im Werte von rund 10 Millionen US-Dollar gefunden. Die US-Behörde hat das Geld beschlagnahmen lassen, um gegebenenfalls Schadensersatz an Künstlern und Vertriebsfirmen, die durch Megaupload geschädigt worden sein sollen, ausschütten zu können. Kim Dotcom selbst drohen in den USA bis zu 20 Jahren Haft.

    ( Quelle: FTD, 29.08.2012 )


  • Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Betruges, Hehlerei, Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz ermittelt.

    Das Verfahren angestoßen hatte eine Beschuldigtenvernehmung in einem anderen Verfahren. Dort wurde der Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte mit kopierten PC-Programmen handeln würde. Zusätzlich solle sich der Angeklagte  damit gerühmt haben, dass sein neu erworbener Computer aus einer Diebstahlshandlung stammte.

    Da weitere Ermittlungen den Verdacht nicht erhärteten, sollte der Zeuge erneut vernommen werden. Dieser befand sich aber nicht mehr in Deutschland. Aus diesem Grund wurde durch das Amtsgericht Erfurt ein Durchsuchungsbeschluss erlassen.

  • Wie Polizeisprecher Volker-Alexander Tönnies in Berlin mitteilte, wurden am Mittwoch elf Wohnungen von ehemaligen Hells Angels in Sachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg durchsucht. Rund 100 Beamten sollen an der Aktion beteiligt gewesen sein, zu Festnahmen kam es jedoch nicht.

    Die Razzia steht in Verbindung mit der im Mai aufgelösten Berliner Hells Angels-Gruppierung. Ziel der Durchsuchungen soll – laut Tagesspiegel – das Auffinden von Beweisen bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Vereinsverbots sein. Neben Kleidungsstücken mit den verbotenen Insignien des Klubs, wurden auch Computer und Datenträger beschlagnahmt. Auf letzteren erhoffen die Ermittler sich neue Informationen über die Strukturen der Hell Angels und deren Vereinsvermögen.

    Die Hells Angels „Berlin City“ wollen gegen das Vereinsverbot vor dem Verwaltungsgericht klagen.

    ( Quelle: Tagesspiegel, 01.08.2012 )

  • Im Verfahren gegen Kim Schmutz und das Projekt Megaupload werden immer mehr Pannen und Formfehler bekannt. Zum einen wurde die Strafanzeige dem Unternehmer nie zugestellt, was jedoch eine wichtige Formvorschrift darstellt nach dem amerikanischen Recht, und zum anderen war die Durchsuchung des privaten Grundstücks in Coatesville offenbar illegal aufgrund eines Formfehlers.

  • OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2011, Az.: 32 Ss 187/10

    Der Angeklagte war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Syke wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ein Auto auf dem ihm gehörenden Grundstück abgestellt, obwohl sich in dem Fahrzeug noch bodengefährdende Flüssigkeiten, namentlich Motoröl, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure befanden. Zudem sei Ölverlust mit Tropfenbildung am Motor festgestellt worden.
    Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig und wirksam Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat das Amtsgericht der Begründung verworfen, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung vom selben Tage ferngeblieben sei, ohne genügend entschuldigt zu sein. Ein Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung ist erfolglos geblieben.
    Der Angeklagte hat gegen das Verwerfungsurteil rechtzeitig ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt.
    Das OLG Celle hatte festgestellt, dass es bereits ein Verfahren gegen den Angeklagten im Jahre 2001 gab. Daher sei am Tag der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Verden die Verfolgungsverjährung eingetreten Dazu das OLG:

    „Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein Verfahrenshindernis. Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, das bereits in der Tatsacheninstanz vorlag und dort hätte beachtet werden müssen, führt in der Revisionsinstanz auf eine zulässige Revision hin gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22.2.2007 – 32 Ss 20/07, NStZ 2008, 118 = Nds.Rpfl 2007, 163; siehe auch Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., 2008, § 206a Rn. 4 m.w.N. sowie Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Einleitung Rn. 67).“

    Daher lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls durch das Amtsgericht Syke bereits Verfolgungsverjährung vor. Der Eintritt der Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und damit Revisionsgrund.


  • Die Verteidigerin des Angeschuldigten beantragte im Ermittlungsstadium die Freigabe eines sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des AG Düsseldorf das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss hob das LG Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse.

    Der Angeschuldigte stellte daraufhin einen Antrag auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 EUR. Er wurde von der Rechtspflegerin durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: StB 48/09

    Die Generalbundesanwaltschaft legte Beschwerde ein, da die Beschlagnahme aller sich im E-Mail-Postfach bereits vorhandenen Nachrichten des Angeklagten abgelehnt wurde.

    Der 3. Strafsenat erachtet diese Ablehnung als rechtmäßig. Zwar würden die §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Beschlagnahme von E-Mails erlauben, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, jedoch müsse ein solcher Eingriff verhältnismäßig sein. Die beantragte Beschlagnahme sei indes nicht verhältnismäßig gewesen. Bei dem Vollzug solcher Maßnahmen sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Es fehlten vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass der gesamte Datenbestand beweiserheblich sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein.

    Als weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann beispielsweise die Beschlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermittlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen.
    In Fällen wie dem vorliegenden, kann ferner die vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschluss nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Daran hat sich an zunächst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach § 110 I bzw. III StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwendbarkeit anzuschließen, damit im Anschluss an dieses Verfahrenstadium die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Umfang der Beschlagnahme getroffen werden kann.
    Hierbei handelt es sich um offene Ermittlungsmaßnahmen, so dass deren Anordnung dem Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.“


  • Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei.

    Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im Wege eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte die E-Mails aufgrund einer bestimmten Einstellung seines E-Mail Programms nicht abgerufen werden durften/konnten, ordnete das Amtsgericht daraufhin die Beschlagnahmung der Daten seines E-Mail Accounts bei seinem Provider an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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