Besetzung des Gerichts

  • Erneut hat die Konkurrentenklage eines Richters am Bundesgerichtshof Erfolg.

    Seit nunmehr über einem Jahr streitet sich ein Richter am Bundesgerichtshof mit dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes. Dabei geht es vor dem Verwaltungsgericht vordergründig um dienstliche Beurteilungen, denn während der Präsident den Richter über viele Jahre hinweg durchweg gelobt hatte, verhinderte er später den Aufstieg zum vorsitzenden Richter mit seinen Beurteilungen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Strafsenats des BGH Nr. 023/2012 vom 09.02.2012

    Das passiert auch nicht alle Tage: Der 2. Strafsenat entscheidet trotz seiner Bedenken hinsichtlich der Besetzung  und verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft aus den folgenden Gründen.

    Pressemitteilung:

    Spruchgruppe des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entscheidet in der Sache trotz
    fortbestehender Bedenken gegen seine ordnungsgemäße Besetzung

    Der 2. Strafsenat hat in einer Strafsache, in der er am 11. Januar 2012 die Hauptverhandlung wegen Bedenken an der Ordnungsgemäßheit seiner Besetzung ausgesetzt hatte, am 8. Februar 2012 erneut verhandelt. Er hat nunmehr in der Sache entschieden und die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision verworfen.  

    Der Entscheidung ging folgendes voraus: Durch Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der Senat zunächst die Revisionshauptverhandlung ausgesetzt, um die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Grund war, dass nach Ansicht der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, weil der ihm durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan zugewiesene Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann zugleich den Vorsitz im    4. Strafsenat führt (siehe PM 4/12 vom 13.1.2012).  

    Veranlasst durch diesen Beschluss hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 18. Januar 2012 einstimmig beschlossen, dass an dem Beschluss vom                  15. Dezember 2011, mit dem VRIBGH Dr. Ernemann der Vorsitz des 2. und zugleich des 4. Strafsenats übertragen worden ist, festgehalten werde.  

    Die Spruchgruppe des Senats hat es nunmehr – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung – mit Blick auf das rechtsstaatliche Beschleunigungsgebot sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgewährung für geboten erachtet, in der Sache zu entscheiden.  

    Ebenfalls am 8. Februar 2012 hat der 2. Strafsenat in derselben Spruchgruppe Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO gefasst, mithin Sachentscheidungen getroffen, die nach der Strafprozessordnung nur einstimmig herbeigeführt werden können.  

    Die Rechtsprechung im 2. Strafsenat ist damit wieder von allen Spruchgruppen aufgenommen worden.

    Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 StR 346/11

    Landgericht Gera – Urteil vom 4. April 2011 – 450 Js 2586/10 2 KLs jug  

    Karlsruhe, den 9. Februar 2012


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 004/2012 vom 13.01.2012

    In der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich der 2. Strafsenat mit der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan 2012 beschäftigt.

    Pressemitteilung:

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 11. Januar 2012 in zwei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob der Senat nachInkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 in der Person des Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt ist.

    Den divergierenden ­ Entscheidungen liegt Folgendes zugrunde:

    Die Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat ist seit Februar 2011 vakant. Ein Bewerber um das Vorsitzendenamt hat im Rahmen eines Konkurrentenrechtstreits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstritten, wonach die freie Stelle nicht besetzt werden darf, solange für ihn nicht eine neue dienstliche Beurteilung erstellt worden ist.
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Wann eine Nachbesetzung der freien Stelle erfolgt, ist derzeit nicht absehbar.

    Mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012 hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs – ein aus zehn gewählten Richtern sowie dem Präsidenten bestehendes Organ richterlicher Selbstverwaltung – beschlossen, dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zugleich die Aufgaben des Vorsitzenden im 2.
    Strafsenat zu übertragen. Grund für diese Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 21f GVG und die Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat.

    Gemäß § 21f Abs. 1 GVG ist der Vorsitz in einem Spruchkörper des Bundesgerichtshofs von einem Vorsitzenden Richter zu führen. Der planmäßige stellvertretende Vorsitzende darf die Geschäfte des Vorsitzenden, wenn die Stelle etwa nach dessen Ausscheiden vakant geworden ist, für eine gewisse Übergangszeit führen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht – 11. Juli 2001, AZ. 1 DB 20/01; Bundessozialgericht – 29. November 2006, AZ. B 6 KA 34/06 B; Bundesfinanzhof – 21. Oktober 1999, AZ. VII R 15/99; Bundesgerichtshof – 13.
    September 2005 AZ. VI ZR 137/04). Kann die Stelle nach Ablauf dieser Zeit nicht mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden, muss das Präsidium Vorsorge treffen, etwa – wie geschehen – durch die vorübergehende Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Senats.
    Entsprechend wird auch bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes verfahren.

    Nach dem Bekanntwerden des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2012 haben Verteidiger in beim 2. und 4. Strafsenat anhängigen Verfahren beanstandet, dass diese Senate nicht ordnungsgemäß besetzt seien, weil ein Vorsitzender Richter nicht zugleich zwei Strafsenate leiten könne.

    Der 4. Strafsenat und eine von drei Sitzgruppen des 2. Strafsenats haben vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage keinen Zweifel daran, dass die Senate ordnungsgemäß besetzt sind. Sie haben dementsprechend auch nach dem 1. Januar 2012 in Revisionsverfahren verhandelt und entschieden. Anders hat es eine andere Spruchgruppe des 2. Strafsenats gesehen, denen zwei andere Richter angehören. Diese Sitzgruppe hat im Verfahren 2 StR 246/11 die Auffassung vertreten, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist. In dieser Sache hat der Senat die Hauptverhandlung ausgesetzt.

    Mit der daraus entstandenen Situation wird sich das Präsidium des Bundesgerichtshofs in den nächsten Tagen befassen.

    § 21f GVG (Vorsitz in den Spruchkörpern) lautet wie folgt:

    Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.

    Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers.  Š.

    Beschluss vom 11. Januar 2012 ­ 2 StR 346/11
    Landgericht Gera ­ Urteil vom 4. April 2011 ­ 450 Js 2586/10 2 KLs jug

    und

    Urteil vom 11. Januar 2012 ­ 2 StR 482/11
    Landgericht Koblenz ­ Urteil vom 14. Juni 2011 ­ 2020 Js 17.378/11 ­ 10 KLs
    Karlsruhe den, 13. Februar 2012


  • Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

    Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 507/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft in acht Fällen und wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in insgesamt 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm das Verbot auferlegt, für die Dauer von drei Jahren „eine selbständige, leitende oder angestellte Tätigkeit von Organisation und Durchführung sowie Vermittlung von Veranstaltungen folkloristischer, kultureller und künstlerischer Art“ auszuüben.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Hinblick auf die Besetzungsrüge mit Erfolg. In seiner Revision beanstandet der Beschwerdeführer unter anderem die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.

    Im vorliegenden Sachverhalt hatte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 über die Strafkammer für die Zuständigkeit und Entscheidung des vorliegenden Falls entschieden und die eingegangene Sache von der Strafkammer 3 nachträglich der Hilfskammer 3 c zugewiesen. In seinem Beschluss zu der Änderung der Geschäftsverteilung fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung für die Übertragung bereits anhängiger Verfahren.

    Der Generalbundesanwalt führt hierzu unter anderem aus:

    “§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG erlaubt dem Präsidium die Änderung der Geschäftsverteilung während eines laufenden Geschäftsjahres, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers erforderlich wird. Zu diesem Zweck kann auch eine Hilfsstrafkammer eingerichtet werden, der Verfahren nach allgemeinen sachlich-objektiven Kriterien zugewiesen werden. Die Zuweisung bereits anhängiger Verfahren ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Neuregelung generell gilt, also auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasst (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689 f. m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen, wenn allein so dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden kann, ist eine beschränkte Zuweisung allein bereits eingegangener Verfahren zulässig (vgl. BVerfG NJW 2009, 1734 f.). In Anbetracht des Ausnahmecharakters solcher Fälle und des Gewichts des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann eine detaillierte Dokumentation der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, nötig (vgl. BGH Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08 – Rdnr. 17; Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 174/09 – Rdnr. 18). Mängel in der Begründung des Beschlusses kann das Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden, die Gründe für die Umverteilung dokumentierenden Beschluss ausräumen (vgl. BGH Urteil vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08 – Rdnr. 20; Beschluss vom 4. August 2009 – 3 StR 174/09 – Rdnr. 22).[..]“

    Allerdings war das Präsidium des Landgerichts diesen Anforderungen nicht nachgekommen, indem es sich in seiner Begründung für die Änderung der Geschäftsordnung lediglich darauf beschränkt, die 3. Strafkammer als „überlastet“ zu bezeichnen. Auch eine nachträgliche Heilung durch die dienstliche Äußerung des Präsidenten des LG ist nicht eingetreten. Insbesondere lässt auch die „verstärkte Terminierung“ durch zusätzlich anberaumte Verhandlungstage, die auf einem Beschleunigungsgebot beruhen, keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennen, so dass auch die Bezeichnung der Strafkammer 3 als „überlastet“ nach Auffassung des BGH nicht zu erklären ist. Aufgrund dieser fehlenden Begründung des Beschlusses vom 10. Oktober 2009 des Präsidiums hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

    Zum Tatbestandsmerkmal  des „dazu Bringens“ i.S.d. § 233 Abs. 1 StGB

    Des Weiteren macht der BGH deutlich, dass auch die bisherigen Feststellungen im vorangegangenen Urteil zu keiner Verurteilung wegen Menschenhandelns zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 Abs. 1 S. 1 StGB führen würden.

    Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall ein Menschenhandel gemäß § 233 Abs. 1 S. 1 StGB vorliegt. Denn dies ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Täter „eine sich in einer Zwangslage oder in einem Zustand der auslandsspezifischen Hilflosigkeit befindliche Person in ein als ausbeuterisch zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis übernimmt“. Erforderlich ist vielmehr, dass die betroffene Person unter Ausnutzung der Zwangslage oder der Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung gebracht wird. Entscheidend ist das„dazu bringen“ als Tatbestandsmerkmal:

    „Allerdings verlangt der Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der §§ 232, 233 StGB, zu dessen Auslegung auch die §§ 180 b, 181 StGB in der bis 18. Februar 2005 geltenden Fassung herangezogen werden können (Schroeder NJW 2005, 1393, 1395), weder eine Einflussnahme von gesteigerter Intensität wie das „Einwirken“ (§ 180 b aF) noch eine Willensbeeinflussung im Wege der Kommunikation wie das „dazu Bestimmen“ (§ 181 aF; vgl. Renzikowski in MünchKomm-StGB § 180 b Rdn. 25; § 181 Rdn. 13). Ist das Merkmal des Ausnutzens erfüllt, genügt jede ursächliche Herbeiführung des Erfolges, gleichgültig auf welche Art und Weise, sei es auch nur durch das Schaffen einer günstigen Gelegenheit oder durch ein schlichtes Angebot (BGH NStZ-RR 2005, 234; Schroeder aaO; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 233 Rdn. 12; § 232 Rdn. 18; Fischer, StGB 57. Aufl. § 232 Rdn. 12; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 232 Rdn. 2; enger Renzikowski aaO § 233 Rdn. 18; § 232 Rdn. 24 f.).“

    Somit wird nach Ansicht des Senats für die Erfüllung des Tatbestandes des § 233 Abs. 1 StGB verlangt, den Willen des Opfers zu beeinflussen und dadurch den Erfolg in Gestalt der Aufnahme des Opfers in die ausbeuterische Beschäftigung herbeizuführen. Hierfür muss der Täter also den Entschluss, dieses Arbeitsverhältnis aufzunehmen und sich dieser Situation auszusetzen, beim Opfer hervorrufen. Hat das Opfer jedoch bereits eigenverantwortlich diese Entscheidung selbst und ohne Beeinflussung durch den Täter getroffen, fehlt es an dieser Voraussetzung des § 233 Abs. 1 S. 1 StGB.

    Dies lässt sich gerade nach Ansicht des BGH auf Grundlange der Feststellung des LG nicht genau beurteilen. Vielmehr sind die Geschädigten bewusst nach Deutschland gekommen und haben sich eine Arbeit gesucht, um nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland  eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Es könnte somit sein, dass sie bereits von vornherein entschlossen waren, eine derartige Arbeit des Angeklagten anzunehmen oder solche jedenfalls in Kauf zu nehmen.

    Das neue Gericht wird sich somit erneut mit diesen Feststellungen zu beschäftigen haben. Die Strafverteidigung in der Revision hat bereits aufgrund der Besetzungsrüge maximalen Erfolg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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