Bestechung

  • Es ist gerade einmal 2 Wochen her, da kündigte die Elektronikkette „Media Markt“ an, auf den Preiskampf der letzten Jahre fortan zu verzichten und nun individuelle und günstigere Preise vor Ort anzubieten. Sowohl Media Markt als auch Saturn gehören beide dem Metro-Konzern an und leiden unter anderem unter solch einem Preiskampf.

    Nun wurde bekannt, dass ein „Top-Manager“ von Media Markt am vergangenen Mittwoch unter dem Verdacht der Korruption festgenommen worden. Dieser sowie dessen Ehefrau und drei Geschäftspartner sitzen laut der „SZ“ nun in Untersuchungshaft (U-Haft). Dem Spitzenmanager drohen bis zu drei Jahren Haft. Ihm werden besonders schwere Fällen der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen.

    So soll ein Geschäftsmann aus Wetzler in den Jahren 2005 bis 2010 insgesamt 3.5 Millionen Euro „Schmiergeld“ bezahlt haben. Dafür durfte er in den Geschäften von Media Markt und Saturn exklusiv an einen Stand „DSL Verträge“ anbieten und verkaufen. So kassierte er knapp 50 Millionen Euro Provisionen.

    Schon im Juli gab es eine große Razzia in knapp 20 Büros und Privatwohnen.  Insgesamt seien 19 Personen involviert, wie die Staatsanwaltschaft vermeldet. Es dürften also noch einige weitere Ermittlungen abgeschlossen und Verfahren eröffnet werden.

    ( Quelle: SPON, 19.10.2011 )


  • OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 19 W 10/11

    Die Antragsstellerin hat gegen einen Beschluss der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrte den Erlass des Arrests in das Vermögen des Antragsgegner. Dieser hatte sie durch eine Schmiergeldabrede ( Bestechlichkeit  bzw. Bestechung ) geschädigt.

    Das OLG gibt der erfolgreichen sofortigen Beschwerde statt und stellt fest, dass die Antragsstellerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung über mehr als 222.000 EUR glaubhaft gemacht hat, jedoch keinen Arrestgrund:

    „Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
    Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).“

    Ein Arrestgrund liegt nach Ansicht des OLG nur dann vor, wenn durch weitere Maßnahmen des Schuldners der Anspruch des Gläubigers konkret gefährdet wird und gerade deshalb die spätere Vereitelung oder zumindest Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Allein die Straftat gegen das Vermögen reiche dafür nicht aus.


  • Einer Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft zum Wirtschaftsstrafrecht zufolge sind für 17 Prozent der Mitarbeiter großer Unternehmen in Europa Bestechung und Korruption anerkannte Mittel zur Umsatzsteigerung.  „Spitzenreiter“ sind Griechenland und Russland. In Deutschland sahen nur zwölf Prozent der Mitarbeiter solche Maßnahmen als akzeptabel.
    Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass die Akzeptanz von Korruption mit den Auswirkungen der „Euro-Krise“ zusammenhängt: Je stärker die Betroffenheit, desto größer die Toleranz.

    Bei Mitteln wir Schmiergeldern, Geschenken und Ähnlichen handelt es sich aber nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftaten. Diese sind zum Teil mit hohen Strafen belegt. Daher ergreifen vor allem in Deutschland immer mehr Unternehmen Gegenmaßnahmen wie zum Beispiel ein Anti-Korruptions-Training. Dabei fanden die Autoren der Studie auch heraus, dass das Rechtsbewusstsein in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern relativ hoch ist. Besonders gering ist dieses in Russland, Tschechien, Kroatien, der Ukraine und Irland. Daneben setzen die Unternehmen auch auf verstärke Überwachung.
    Insgesamt wird das Verhalten nach Angaben der Befragten noch zu selten verfolgt respektive bestraft. Als Grund dafür wurden vor allem die fehlenden Ressourcen der Behörden angegeben.
    ( Quelle: RiskNET online vom 21. Juli 2011 )


  • Strafrecht / Revision / Wirtschaftsstrafrecht / Bestechung
    Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5.5.2010

    Pressemitteilung:

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.

    Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären.

    Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Nach seinen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK N. Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegeräts ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann auch gegenüber der AOK N. ab.

    Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB noch diejenigen einer Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

    Für die Entscheidung erheblich ist danach vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter – hier: Verordnung von Hilfsmitteln – als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Ihre Beantwortung hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des sog. Pharmamarketing.

    Az:. 3 StR 458/10 – Beschluss vom 5. Mai 2011

  • Seit vielen Jahren ist es Praxis, dass jährlich der Schulfotograf in die Schule kommt und Lehrer sowie Schüler einzeln und als Klasse ablichtet. Die Bilder können sich die Schüler und Lehrer dann später kaufen.

    Fraglich dabei ist, ob dies auch relevant für das Wirtschaftsstrafrecht sein kann, ob hier konkret eine Bestechung vorliegen kann, nämlich dann, wenn der Fotograf die Schule mit einer Beteiligung (Umsatzbeteiligung) oder durch Sachleistung ködert, zum Zwecke der Gewinnung des Auftrags.

    Zu den Geschäftspraktiken der Schulfotografen und der möglichen Strafbarkeit der Schulfotografie hat der Bundesgerichtshof jüngst eine erläuternde Pressemitteilung veröffentlicht:

  • Die HSH Nordbank wurde von ihrer ehemaligen Sicherheitsfirma Prevent verklagt. Die Klage bezieht sich auf ausstehende Zahlungen in Höhe von 800.000,00 Euro.
    Die HSH Nordbank verteidigte sich dagegen. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten hinsichtlich Zahlungen an Prevent seien weitere Zahlungen, darunter auch die besagten 800.000,00 Euro, gestoppt worden. Zudem sei Strafanzeige gegen unbekannt gestellt worden wegen des Verdachts der Untreue und der Bestechung.
    Dem liegt der Streit der HSH Nordbank mit einem türkischen Reeder zugrunde. Hier hatte die HSH Nordbank Prevent eingeschaltet, um politische und wirtschaftliche Lobbyarbeit zu leisten. Hierfür soll Prevent mehr als 3 Mio. Euro Prämie erhalten haben. Nachdem die HSH Nordbank den Prozess gegen den türkischen Reeder jedoch verloren hatte, wollte sie diese Prämie zurückerstattet haben.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 13.12.2010, S. 10)


  • BVerfG Beschluss vom 23. Juni 2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sich drei Verfassungsbeschwerden eines in drei miteinander verbundenen Verfahrens an und hat am 23. Juni 2010  über die „Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden“. Die Pressemitteilung sowie die Urteilsbegründung wurden vor kurzem veröffentlicht und geben einen Einblick in die Begründung.

    Die Beschwerdeführer sind wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt worden. Diese bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Schuldspruch.

    Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Bereichsvorstand der Siemens AG, einem damaligen Vorstand einer Betriebskrankenkasse sowie um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG. Im ersten Verfahren wurden Gelder aus „schwarzen Kassen“ zur Bestechung in mehreren Fällen verwendet. Im zweiten Verfahren schädigte das Vorstandsmitglied das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten über Jahre neben dem Gehalt und bezahlten Überstunden weitere Prämien bewilligte und sich so über seinen Entscheidungsspielraum hinwegsetze. Im dritten Verfahren Wurde dem Vorstandsmitglied zu Last gelegt, „unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden  Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten  Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben.

    Die Verfassungsbeschwerden in den ersten beiden Fällen wurden zurückgewiesen, die Verfassungsbeschwerde im dritten Verfahren hatte jedoch Erfolg. Der Beschluss des BGH sowie das Urteil des Landgerichts Berlin wurden dadurch aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen.

    In der Begründung verweisen die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Weite der Strafnorm der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG.

    Auszug aus der Urteilsbegründung:

    “Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 f.>). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 <34>; 108, 282 <312>) und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 <238>), gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 <56 f.>; 92, 1 <12>).“

    Der Rechtsprechung sei demnach gehalten, „verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung  nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot)“. Jedoch ist nach Auffassung des Senats der Untreuetatbestand hiermit noch zu vereinbaren:

    Auszug aus der Pressemitteilung des Beschlusses vom 11. August 2010:

    „Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers – im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes – zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat.“

    Hiervon ausgehend ist in der Auslegung im dritten Verfahren gegen die Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG der Tatbestand der Untreue nach §266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

    Das Landgericht Berlin sah im konkreten Fall einen Gefährdungsschaden, der bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kredits eingetreten sei, da „der durch Auszahlung des Kreditbetrags eingetretenen Vermögensminderung ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form des Rückzahlungsanspruchs nicht gegenübergestanden habe, soweit die Rückzahlung mangels ausreichend werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei.“

    Die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens führt zu einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch eine Gleichsetzung von „gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr“. Der Gefahr, die Strafbarkeit des Untreueversuchs dadurch zu unterlaufen, kann allerdings dadurch entgegen gewirkt werden, indem der Gefährdungsschaden von den Gerichten in „wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und –maßstäben festgestellt“ wird. Sei es durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.

    Doch gerade dieses ist in dem konkreten Fall nicht erfolgt.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG:

    “Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens.“

    Folglich hat die Verfassungsbeschwerde der Vorstände Erfolg, in den beiden vorherigen Fällen jedoch nicht. Das Verfahren ist an das LG Berlin zurückverwiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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