Betäubungsmittelstrafrecht

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 242/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) Hamburg wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln (Btm) in nicht geringer Menge in insgesamt fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das LG Hamburg den Verfall von 2350 Euro auf Seiten des Angeklagten angeordnet.

    In seiner Revision, mit welcher der Angeklagte ausschließlich die Verfallsanordnung angreift, hatte der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wesentlichen Erfolg.

    Das LG hatte in seinen Feststellungen angenommen, dass der Angeklagte 200gramm Crack im Auftrag des Mitangeklagten einer anderen Person übergab und im Gegenzug 2200 Euro hierfür erhielt. Von dieser Summe nahm sich der Angeklagte 50 Euro und leitete den Rest an den Mitangeklagten weiter.

    Das Gericht erklärte anschließend diesen Betrag für verfallen und begründete dieses mit §73 c StGB, wonach das LG von seinem Ermessen gebraucht mache, von der Anordnung des Verfalls nicht abzusehen.

    Der 5. Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    “Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der kurzfristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur „gelegentlich“ seiner Tat (Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn von Anfang an nur für den Verkäufer aus, an den er den Erlös absprachegemäß übergeben will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherrschaft über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischenhändler, der mit dem Verkaufserlös seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14 f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts war deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn für seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 €), dem Verfall unterliegt.“

    Demgemäß unterliegt nur der durch die Geschäftsabwicklung eingestrichene Lohn in Höhe von 200 Euro dem Verfall. Das Urteil ist bezüglich der Verfallsanordnung somit dahingehend zu korrigieren, dass der Verfall in Höhe von 200 Euro statt der vom LG Hamburg angenommenen 2350 Euro anzuordnen ist. Das Urteil ist daher auf diese Weise abzuändern.

  • Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vom Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte in seiner Revision, die sich auf eine allgemeine Sachrüge stützt und sich gegen die Versagung der Bewährung durch das LG Aachen richtet.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision statt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats hält die Versagung der Bewährung durch das LG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 458/09

    Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handelstreibens nach dem BtMG und tateinheitlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln (Drogen) in nicht geringer Menge in 11 Fällen, davon in 9 Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Duisburg unter Hinzuziehung zweier früherer Entscheidungen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden.

    Die hiergegen gerichtete Revision mit einer allgemeinen Sachbeschwerde hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg.

    Der BGH begründet den Teilerfolg damit, dass die Verurteilung in den Fällen der Einfuhr der Betäubungsmittel aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden muss, weil diesbezüglich ein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

    Nach den Feststellungen des Senats organisierte der Angeklagte mit Hilfe eines Mitangeklagten die Einfuhr von ca. 20kg Marihuana im Kofferraum des durch den Mitangeklagten gesteuerten Fahrzeugs. Der Angeklagte selber hatte den Transport organisiert, begleitete diesen jedoch in einem anderen Fahrzeug und überschritt zuerst und kurz vor der eigentlichen Lieferung die Grenze nach Deutschland. Bei den hierbei durchgeführten Grenzkontrollen wurden einige „Joints“ beim Angeklagten gefunden und sichergestellt. Einen Zusammenhang zum später kontrollierten und festgenommenen Mitangeklagten konnten die Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen.

    Das AG Duisburg verurteile sodann den Angeklagten am 25.03.2008 aufgrund der mitgeführten „Joints“ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu einer Jugendstrafe.

    Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils ist die Strafklage verbraucht und der Angeklagte kann nicht aufgrund einer später bekannt gewordenen Tatmodalität wegen derselben Handlung erneut verurteilt werden. Die Verurteilung durch das AG Duisburg „erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht bekannt gewesene, durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel“.

    Demgemäß ist das Strafurteil bezüglich dieses Teils aufzuheben und die Revision der Verteidigung war erfolgreich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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