Betäubungsmittelstrafrecht

  • Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten, so reicht es aus, dass die Waffe bei einem Einzelakt geführt wird.

    Der Angeklagte wurden wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen in seinem Wohnzimmer mit Drogen. Dabei befand sich im gleichen Zimmer in einem Hängeschrank eine geladene Schrotflinte. Die Drogen wurden dagegen etwa 20 bis 25 Meter entfernt im Garten des Angeklagten gelagert. Die Revision des Angeklagten wehrte sich gegen die Verurteilung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch die Einordnung des Tathergangs als bewaffnete Begehung. Denn es reicht für das Bei-sich-führen aus, dass sich die Waffe in Griffweite befinde. Sie müße jedoch nicht am eigenen Körper getragen werden. Auch sei es unerheblich, dass er im Wohnzimmer immer lediglich mit geringen Mengen an Drogen handelte. Denn es reiche aus, dass der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklich werde. Dabei ist es nicht relevant, dass die nicht unerhebliche Menge an Drogen an einem Ort gelagert wurde, bei der der Täter keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffe mehr hatte. Der BGH begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm:

    „Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe bei sich führt. Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Erwerb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe Gebrauch macht“

    Aus diesem Grund hatte der Angeklagte mit seiner Revision keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 205/12


  • Das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren stellt Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung auf.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Zustandekommen einer Verfahrensabsprache in einem Strafprozess zu befassen. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

    Nach dem Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Anregung der damaligen Strafverteidigung die Verhandlung für ein „Rechtsgespräch“ unterbrochen. Am Gespräch selbst nahmen der Vorsitzende Richter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Strafverteidigerin teil. Die Schöffen waren nicht anwesend. Als das Verfahren fortgesetzt wurde, trug die Verteidigung des Beschuldigten ein Geständnis des Angeklagten vor. Anschließend plädierte die Strafverteidigung auf zwei Jahre auf Bewährung und die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

    Beide plädierten zusätzlich auf die Aufhebung des Haftbefehls. Nach der Verurteilung des Angeklagten verzichteten beide Parteien auf weitere Rechtsmittel.

    Als der Angeklagte trotzdem die Berufung einlegte, wurde das „Rechtsgespräch“ von den Parteien unterschiedlich beschrieben.

  • Ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe kann zu besonderen Umständen führen.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Als die Berufung vom Landgericht verworfen wurde, wehrte sich die Strafverteidigung im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde mit seinem Auto von der Polizei angehalten. Dabei fanden die Beamten Amphetamin in der Mittelkonsole des Fahrzeuges. Nach der Ankündigung, dass man nun den Kofferraum durchsuchen würde, gab der Angeklagte freiwillig noch knapp 200 Gramm Marihuana heraus. Bei einer späteren Blutprobe wurde ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte zum Fahrzeitpunkt unter der Wirkung berauschender Mittel stand.

    Das Landgericht billigte dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu, verneinte jedoch die besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gemäß § 56 Abs. 2 StGB notwendig seien. Vor allem das Geständnis und die Herausgabe der weiteren Drogen räumte das Landgericht nur einem geringen Stellenwert zu. Nach Ansicht des Landgerichts blieb dem Angeklagten gar nichts anderes mehr übrig, da die Polizei kurz vor der Durchsuchung des Fahrzeuges stand. Ebenfalls sah es das Landgericht nicht für ausreichend an, dass der Angeklagte bereits einen ersten Kontakt mit der Suchtberatung aufnahm und es sich lediglich um „weiche“ Drogen handelte.

    Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) hat erhebliche Bedenken bezüglich dieser Feststellungen. Das Revisionsgericht stellt fest, dass das Landgericht von einem zu engen Prüfungsmaßstab ausgegangen sein könnte. Denn treffen mehrere durchschnittliche Milderungsgründe aufeinander, können schon diese besondere Umstände begründen.

    „Denn die gewählten Formulierungen zum Fehlen bestimmter, jeweils für sich als ‚ausreichend‘ anzusehender Milderungsgründe (hier: Tatgeständnis, Besitz lediglich sog. ‚weicher’ Drogen und Kontakte zur Suchtberatung) lassen – wovon auch die Revision im Ansatz zutreffend ausgeht – besorgen, dass das Landgericht verkannt haben könnte, dass schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrachtet einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen kann.“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Die Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    OLG Bamberg, Beschluss vom 21. März 2012, Az.: 3 Ss 34/12


  • Die Menge des eingeführten Rauschgiftes hat erhebliche Bedeutung bei der Strafzumessung.

    Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Berufung vor dem Landgericht Dortmund wurde die Strafe auf zwei Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
    Der polnische Angeklagte geriet mit seinem Unternehmen in Polen in finanzielle Schwierigkeiten. In den Niederlanden wurde ihm ein Drogenkurierjob angeboten. Er sollte knapp 2 Kilogramm Haschisch von den Niederlanden über Deutschland nach Polen bringen. Dafür sollte er 500 Euro erhalten. Bereits hinter der niederländischen Grenze wurde er von deutschen Zollbeamten angehalten und das Haschisch gefunden. Das Landgericht nahm einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG an.
    Begründet hat das Landgericht die Entscheidung damit, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und bereits zweieinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Ebenfalls war er lediglich Kurier, wofür auch die geringe Vergütung verspricht. Ebenfalls sei Haschisch bezüglich der typischen Gefährlichkeit eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Ebenfalls war das Rauschgift nicht für Deutschland vorgesehen und kam nicht in den Umlauf. Strafschärfend wirkte lediglich, dass die nicht geringe Menge (7,5g THC bei Cannabis) um das 16-fache überschritten wurde.

    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) erkennt in der Strafzumessung des Landgerichts Rechtsfehler. Für die Annahme eines minder schweren Falles muss das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle im erheblichen Maße abweichen. Dabei kommt der Menge des Rauschgiftes eine erhebliche Bedeutung zu. Je höher die eingeführte Menge ist, desto gewichtiger müssen Abweichungen vom durchschnittlichen Tatbild vorliegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

    „Die maßgeblichen Erwägungen enthalten Wertungsfehler, verhalten sich zu gewichtigen Umständen nicht und lassen insgesamt besorgen, dass die Menge des geschmuggelten Rauschgifts zwar ausdrücklich erörtert, aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden ist. Letzteres liegt deshalb nahe, weil die Rauschgiftmenge durch das Landgericht lediglich erwähnt wird, das Urteil aber jegliche Auseinandersetzung missen lässt, weshalb gleichwohl ein minder schwerer Fall anzunehmen war“.

    Auch bei den weiteren Argumenten für den minder schweren Fall hat das OLG Hamm erhebliche Bedenken. Diese würden so auf fast jeden Kurier zutreffen, vor allem die Unbestraftheit, die Stellung als bloßes ausführendes Werkzeug, die wirtschaftliche Not und dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht. Daher kommt solchen Umständen nur eine geringe Bedeutung zu. Auch hätte das Landgericht die verbüßte Untersuchungshaft nicht zu Gunsten des Angeklagten werten dürfen, da diese nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die vollstreckende Strafe anzurechnen sei und daher den Verurteilten nicht gesondert belasten würden. Auch könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt sei, denn der Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen solle nicht nur der inländischen Bevölkerung dienen.

    Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das OLG Hamm verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurück.

    OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az.: III-1 RVs 2/12


  • Liegt die Einfuhr der Drogen alleine im Bereich des Verkäufers, ist der Käufer kein Mittäter.

    Die Angeklagten bestellten bei einem Rauschgifthändler auf Mallorca 1.065 Gramm Kokainzubereitung. Der Verkäufer ließ die Ware von einem Kurier von Spanien nach Deutschland bringen. Das Landgericht Halle verurteilte die beiden angeklagten Besteller auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Feststellung bezüglich der Täterschaft für rechtsfehlerhaft. Zwar kann sich auch jemand wegen der Einfuhr strafbar machen, wenn er nicht selbst die Drogen über die Grenze bringt, jedoch muss er dazu zumindest Tatherrschaft haben. Diese ist nicht gegeben, wenn der Käufer lediglich die Einfuhr veranlasst, jedoch mit der tatsächlichen Durchführung nichts mehr zu tun hat:

    „Beschränkt sich der Käufer darauf, Betäubungsmittel im Ausland zu bestellen und bleibt es völlig dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet die Annahme einer Mittäterschaft regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1987 – 1 StR 647/86, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3).“

    Ebenfalls hat der BGH die Abschöpfung von fast 60.000 Euro bei einem der Angeklagten zu beanstanden. Das Geld soll aus dem Verkauf der Betäubungsmittel stammen. Dabei hat das Landgericht aber keine Feststellung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung getroffen.

    Daher hebt der BGH den Verfall der 60.000 Euro und die Verurteilung bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 137/12


  • Profitiert ein Hauptbelastungszeuge durch die Aussage in seinem eigenen Verfahren, muss das Gericht genau hinschauen

    Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen wurde der Angeklagte vom Landgericht Bautzen verurteilt. Der Mann gestand, dass er geringe Menge Marihuana zum Eigenbedarf erworben hatte. Die Verurteilung stützt sich jedoch auf Drogenkäufe im Umfang von 2,5 Kg Marihuana. Dabei ist der Lieferant der Drogen der Hauptbelastungszeuge, der bereits selbst verurteilt wurde und Strafmilderung nach § 31 BtMG erhielt. Zusätzlich erhielt der Belastungszeuge Zeugenschutz.

    Die Strafverteidigung greift mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung an. Besonders auffällig ist, dass der Zeuge mehrfach seine Aussage korrigierte und mal den Angeklagten belastete und mal nicht. Insgesamt kritisiert der BGH, dass das Landgericht nicht hinreichend die Glaubwürdigkeit des Zeugen geprüft hätte, vor allem in Hinblick darauf, dass er durch die Aussage im eigenen Verfahren profitierte:

    „Bereits die unkonstanten Angaben des Zeugen D. aus den früheren Vernehmungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2010 – 2 StR 497/10 und vom 17. Januar 2002 – 3 StR 417/01, StV 2011, 524 und 2002, 470, 471), die das Landgericht über Vorhalte eingeführt hat, hätten ebenso wie die dem Zeugen D. gewährte Strafmilderung Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung seiner Aussage geben müssen.“

    Das Landgericht hat lediglich oberflächlich Bezug auf frühere Aussagen des Zeugen gemacht. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Änderungen im Aussageverhalten des Zeugens geschah nicht. Daher hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 26. September 2012, Az.: 5 StR 402/12


  • Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:

    „Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“

    Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12


  • Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

    Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.

    Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Der Widerruf einer Strafaussetzung (oder eine sonstige Reaktion) nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Weisung oder Auflage darf nur dann erfolgen, wenn die verletzte Bewährungsanordnung zulässig war.

    Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten in der Berufungsinstanz unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Im April 2011 teilte die Bewährungshelferin dem Gericht mit, dass der Verurteilte nur noch sporadisch die Besprechungstermine wahrnehme. Das Gericht erteilte dem Verurteilten daraufhin eine weitere Auflage und zwar die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen vier Wochen. Eine weitere Begründung für die neue Auflage gab es nicht.

    Von den Arbeitsleistungen leistete der Verurteilte lediglich 25 Stunden ab. Das Gericht widerrief im August die Strafaussetzung wegen des Auflagenverstoßes. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der sofortigen Beschwerde.

  • Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.

    Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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