Bewährungsstrafe

  • Eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kann einen besonderen Umstand im gemäß § 56 Abs. 2 StGB begründen.

    Das Landgericht Kempten verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen, zum Teil schweren, Bandendiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wandte sich die Strafverteidigung mittels der Revision.

    Die Revision hat Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht ausschließlich die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hätte. Dabei hätte das Gericht nicht geprüft, ob eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB vorliegen könnte. Auch wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt, kann die positive Kriminalprognose einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründen:

    „Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 323/06, NStZ-RR 2006, 375 mwN);“

    Da der Angeklagte auch erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seine letzte festgestellte Tat schon zur Urteilsverkündigung mehr als anderthalb Jahre zurücklag, ist es nicht ausgeschlossen, dass dies besondere Umstände begründen kann. Daher muss das Landgericht nochmals über die Bewährungsfrage befinden. Die Revision hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 22. August 2012, Az.: 1 StR 343/12


  • Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten.

  • Vor dem Amtsgericht Sankt Blasien (Baden-Württemberg) musste sich ein 55-jähriger Mann wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs verantworten.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann Geld für Seminare kassiert, die niemals stattfanden. Dazu veröffentlichte er zunächst Jobanzeigen in verschiedenen Zeitungen und lud die Bewerber zu einem vermeintlichen Vorstellungsgespräch ein.

  • BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10

    Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
    In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:

    „Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P.     H.     kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M.     H.     wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P.     H.       ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“

    Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.


  • Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete Anzeige, machte aber widersprüchliche Aussagen. Auch im Berufungsprozess vor dem Landgericht wurde er verurteilt, allerdings „nur“ zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.

    Gegen diese Entscheidung wendete sich die Strafverteidigung des Mannes mit der Revision. Das Oberlandesgericht verwies die Sache nach zwei Jahren zurück an das Landgericht.
    Das Landgericht urteile jetzt anders. Das Tatgeschehen könne insbesondere wegen der widersprüchlichen Aussagen des mutmaßlichen Opfers nicht mehr rekonstruiert werden. Auch Ärzte hatten damals kurz nach der vermeintlichen Tat keine Anzeichen einer Vergewaltigung feststellen können.

    Daher endete das Verfahren jetzt mit einem Freispruch.

    ( Quelle: Nassauische Neue Presse online vom 16.12.2011 )


  • Der Angeklagte wurde am 12.03.2008 vom Amtsgericht Lüneburg wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und begann am 12.03.2008.

    In der Folgezeit beging der Angeklagte weitere Taten, die jeweils vor dem Amtsgericht Dannenberg abgeurteilt wurden. Zunächst wurde der Angeklagte wegen Diebstahls am 13.11.2008 zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit begann am 21.11.2008. Daraufhin wurde die Bewährungszeit wegen der Verurteilung vor dem Amtsgericht Lüneburg am 09.02.2009 auf insgesamt drei Jahre verlängert.

    Am 23.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.07.2009.

    Mit Beschluss vom 01.02.2011 bildete das Amtsgericht aus beiden Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 09.02.2011 begann die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die nunmehr bis zum 08.02.2014 dauert.

    Das Landgericht Lüneburg widerrief die Strafaussetzung der fünfmonatigen Bewährungsstrafe, da der Angeklagte erneut diverse Male straffällig geworden ist.

  • Ein 21-jähriger Student musste sich vor dem Paderborner Schöffengericht verantworten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Ihm wurde vorgeworfen, in einer Kellerwohnung eine Marihuana-Plantage betrieben zu haben. Diese war mit  professionellen Systemen für Düngung, Bewässerung, Belüftung und Beleuchtung versehen.

    Die Drogenfahndung erhielt einen anonymen Hinweis auf die Plantage und finden sie in der Kellerwohnung. Durch andere Hausbewohner und Fingerabdrücken konnte der Student als Betreiber ausgemacht werden. Ebenfalls angeklagt war der Hauseigentümer.

    Der vorbestrafte Student gestand die Tat und gab an, mit den 90 Pflanzen in den Drogenhandel einsteigen zu wollen. Ebenfalls sagte er aus, der Eigentümer habe von der Plantage gewusst.

    Dieser allerdings leugnete die Tat und bestritt, etwas von der Plantage gewusst zu haben. Er soll dabei sogar Zeugen beeinflusst haben. Das Gericht schenkte der Aussage des Eigentümers keinen Glauben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Zudem muss er vorbestrafte Mann eine 7500 Euro hohe Geldstrafe an die Staatskasse zahlen.

    Der Student wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Außerdem muss er eine Geldstrafe von insgesamt 800 Euro zahlen, 200 Sozialstunden ableisten und seinen Bewährungshelfer insbesondere über seinen Studienverlauf informieren.

    ( Quelle: Neue Westfälische online vom 15.11.2011 )


  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 1 Ws 190/11

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm zunächst die Strafaussetzung gewährt, später aber widerrufen und die Strafe zu 2/3 vollstreckt.

    Der Strafrest wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg zur Bewährung ausgesetzt. Dabei wurde der Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und es wurde ihm auferlegt, im Anschluss an die Haftentlassung eine Suchttherapie anzutreten und ordnungsgemäß abzuschließen. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.

    Der Mann wurde allerdings nach ca. zwei Monaten aus der Therapieeinrichtung disziplinarisch entlassen. Entgegen seiner Angabe, kümmerte er sich in der Folgezeit nicht um einen neuen Therapieplatz. Den Kontakt zur Bewährungshilfe brach er auch ab.
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss die Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte keinen Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen hatte und den Nachweis seiner Drogenabstinenz schuldig geblieben sei.
    Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte durch seine Strafverteidigung die sofortige Beschwerde ein. Begründet hat er diese insbesondere mit seinem Lebenswandel. So habe er seit der Entlassung keine Straftat mehr begangen und sein Leben grundlegend geändert. Dies zeige sich vor allem darin, dass er den Kontakt zu seinem früheren Umfeld abgebrochen hat, drogenfrei lebe und seine Ausbildung fortsetze.

    Die Strafverteidigung hatte Erfolg, auf die Beschwerde des Betroffenen hat das OLG Oldenburg den Widerruf aufgehoben:

    „Nach dem vom Senat eingeholten aktuellen Strafregisterauszug hat der Verurteilte seit dem 20. Januar 2007 – mithin seit über 4 Jahren und damit auch in der Bewährungszeit – keine Straftat mehr begangen. Auch von neuen Ermittlungsverfahren ist nichts bekannt; Anklagen o. ä. sind zu dem vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt worden. Dies spricht für die Richtigkeit der Angaben des Verurteilten, er habe seine Lebensführung positiv verändert. Jedenfalls besteht kein ausreichend tragfähiger Anhaltspunkt, von etwas anderem auszugehen, zumal gerade vor dem Hintergrund seiner früheren Drogenabhängigkeit ansonsten neue Betäubungsmittel- oder Beschaffungsdelikte des Verurteilten kaum ausgeblieben wären.
    Eine Besorgnis künftiger Straftaten kann auch nicht tragfähig daraus abgeleitet werden, dass der Verurteilte die ihm auferlegte Therapie nicht durchgestanden und eine neue nicht begonnen hatte. Nachdem dieses Verhalten von der Strafvollstreckungsbehörde und der Strafvollstreckungskammer letztlich ohne Konsequenzen hingenommen wurde, kann – jedenfalls bei dem sonstigen jetzigen Erkenntnisstand – darauf nunmehr nicht mehr rekurriert werden. Auch dass der Verurteilte sich keinen Urinkontrollen unterzogen hat, reicht nicht aus, um eine derzeit gegebene Gefahr neuer Straftaten zu bejahen, zumal dem Verurteilten solche Kontrollen im Bewährungsbeschluss nicht auferlegt worden waren.
    Da kein Widerrufsgrund vorliegt, stellt sich nicht die Frage nach einer Verlängerung der Bewährungszeit oder anderen ausreichenden Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB, vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 56f Rdn. 14. Jedoch hat der Senat in Anwendung von § 56e StGB die Therapieweisung und die Bewährungshilfeunterstellung aufgehoben, die nach dem derzeitigen Stand der Bewährung und auch in Hinblick auf den Ablauf der Bewährungszeit bereits im Juli 2011 nicht mehr zielführend sind.“

    Damit stellt das OLG klar, dass für einen Widerruf der Strafaussetzung nach §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 57 Abs. 5 Satz 1 StGB Anlass zur Besorgnis bestehen müsse, dass erneut Straftaten begangen werden. Das LG kann den Widerruf aber nicht damit begründen, dass die im Bewährungsbeschluss auferlegte Drogentherapie abgebrochen wurde oder nicht ausreichende Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten wurde, da der Verurteilte seinen positiven Lebenswandel dargelegt hat.

    Das OLG Oldenburg hob daher den mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss auf und der Beschwerdeführer muss nicht ins Gefägnis, da keine Widerrufsgrund der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegt.


  • BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011, Az.: 4 StR 283/11

    Das Landgericht Essen hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

    Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung  ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.
    Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro angeordnet worden.
    Auf die Revision der Strafverteidigung des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

    Dazu der BGH:

    „Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststellungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten.“

    Damit legt der BGH fest, dass sich das Gericht mit der Frage der Aussetzung aussetzungsfähiger Strafe befassen muss. Es bedarf dabei einer Erörterung bzw. Begründung, sofern die Gründe nicht direkt ersichtlich sind.


  • Das Landgericht Lübeck verurteilte einen 49-jährigen Italiener wegen des Missbrauchs an einem Minderjährigen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte indes eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert.

    Der Mann hatte gestanden sich mehrfach an einem 12-jährigen Jungen vergangen zu haben und ihn mit Geld und Geschenken gelockt zu haben. Danach gab er dem Jungen Alkohol und übte den Geschlechtsverkehr aus.
    Zu dem relativ milden Urteil kam es, da die Tat bereits in den Jahren 2002 und 2003 erfolgte und sich das Opfer nicht mehr richtig daran erinnern könne. Ferner begründete das Gericht sein Urteil damit, dass das Opfer zwar nicht mochte, was mit ihm gemacht wurde, er jedoch das Unangenehme für die Geschenke und das Geld in Kauf genommen habe.

    Eine gute Strafverteidigung im Sexualstrafrecht kann so auch eine Haftstrafe des Angeklagten vermeiden.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 12.05.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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