Beweisaufnahme

  • Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.

    Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen der „versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Brandstiftung für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Eisleben zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof und konnte einen Teilerfolg erzielen.

    Der Angeklagte rügt in seiner Revision einzelne Verfahrensfehler. In dem einbezogenen Urteil des AG Eisleben wegen unter anderem der gemeinschaftlichen und mit den beiden Mitangeklagten begangenen gefährlichen Körperverletzung wurden die Verfahren abgetrennt und der Angeklagte und sein Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 3. Juli 2008 für die Dauer der Vernehmung weiterer Zeugen beurlaubt. Jedoch wurden in Abwesendheit des Angeklagten und seines Verteidigers Umstände erörtert, die auch den Angeklagten betrafen. Danach liegen die Voraussetzungen einer Beurlaubung nicht vor.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    “Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit der Beurlaubung nur für einzelne Teile der Verhandlung, von denen der zu beurlaubende Angeklagte und sein Verteidiger „nicht betroffen“ sind. Letzteres trifft nur zu, wenn auszuschließen ist, dass die während der Abwesenheit des Angeklagten behandelten Umstände auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Auch wenn der Verhandlungsteil nur für den Ausspruch über eine Rechtsfolge für den Angeklagten von Bedeutung ist, wird dieser von ihm betroffen (Gmel in KK-StPO 6. Aufl. § 231 c Rdn. 4; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 231 c Rdn. 12; jew. m.N.).“

    Angesichts dessen war die Beurlaubung für den Termin der Hauptverhandlung nach Auffassung des Strafsenats nicht statthaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verteidiger den Antrag gestellt hat:

    „Dies folgt bereits aus dem Wesen der Einbeziehung des früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Zwar sind der Schuldspruch des früheren Urteils und die ihn tragenden Feststellungen für das einbeziehende Gericht grundsätzlich bindend und ist deshalb auch eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme über Umstände, die Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Eisenberg JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 37 und 58). Dies schließt aber ergänzende Feststellungen, die zu den im früheren Verfahren getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen ist das einbeziehende Gericht hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nicht an die Feststellungen im früheren Urteil gebunden, sondern es hat unter zusammenfassender eigen-ständiger Würdigung der in dem früheren Urteil festgestellten und der neuen Straftaten auf eine sämtliche Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge zu erkennen (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 38 m.N.).“

    Der Angeklagte war von der Beweisaufnahme in dem Verfahren wegen der gefährlichen Körperverletzung betroffen und insofern musste die Möglichkeit des Angeklagten bzw. seines Verteidigers bestanden haben, die Beweisaufnahme zu verfolgen und sich hierzu in der Hauptverhandlung äußern zu können.

    Somit war nach Auffassung des Strafsenats die Anwesendheit des Angeklagten und seines Strafverteidigers während diesem Teil der Verhandlung zwingend erforderlich. Dieses führt zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und folglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

    4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 609/08

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10

    Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.

    In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das letzte Wort in der Hauptverhandlung gewährt wurde und somit ein Verstoß gegen § 259 Abs. 2 StPO vorliegt.

    Im vorliegenden Fall verlief das Ende der Hauptverhandlung wie folgt: Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Schlussvortrag des Verteidigers bzw. anschließend das letzte Wort des Angeklagten vorgetragen. Danach wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröffnet und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände erörtert. Hierzu erklärten sich  sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Als die Beweisaufnahme abermals geschlossen wurde wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre zuvor gestellten Anträge. Allerdings wurde dem Angeklagten hierauf keine erneute Gelegenheit zum letzten Wort gegeben, was einen Verfahrensverstoß darstellt.

    Der Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    „Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). [..]

    Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu.“

    Ferner ist auch der Beweis über diesen Verfahrensverstoß anhand der Sitzungsniederschrift des Gerichts zu erbringen. Aus diesem geht jedoch hervor, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort hatte. Auf die dienstliche Stellungnahme der Berufsrichter, staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter und der Protokollführerin, die sich an den konkreten Verfahrensgang bzw. den Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, kommt es daher nicht an.

    Es ist zwar nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem erneuten letzten Wort etwas erhebliches und vom ersten letzten Wort abweichendes bekundet hätte,  da er vorher bereits sehr geständig war, jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es wäre möglich gewesen, dass der Angeklagte durch sein (neues) letztes Wort weitere Ausführungen gemacht hätte, die letztlich die Strafzumessung zu seinen Gunsten veränderten.

    Insbesondere hätte ihm sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, welches er kurz zuvor in der erneuten Beweisaufnahme erklärte,  zugute kommen können bzw. als gezeigte Reue gewertet werden und im Zusammenhang mit dem ihm verwehrten letzten Wort die Strafzumessung positiv beeinflussen können.

    Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Gesamtstrafe verständigt hatten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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