Blutentnahme
Die Blutentnahme wird vom Richter angeordnet und von einem Amtsarzt durchgeführt zur Feststellung des Blutalkoholwertes beim Betroffenen, beispielsweise nach einem Verstoß gegen das Verkehrsstrafrecht und zur Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit und Schuldfähigkeit.
BGH: Keine starren Grenzwerte bei Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit
Blutentnahme bei Verkehrsordnungswidrigkeit: Hauptverhandlung ohne Strafverteidigung?

Ein Strafverteidiger ist in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens wegen Fahrens eines Autos unter Drogeneinfluss notwendig bei einer Blutentnahme des Betroffenen.
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Unzulässige Protokollberichtigung
Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme

Die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung kann ohne Eilfall (Gefahr in Verzug) rechtswidrig sein. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen war erfolgreich vor dem BVerfG.
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Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO

Wann liegt eine notwendige Verteidigung (Pflichtverteidiger) nach § 140 Abs. 2 StPO im Rahmen eines Verkehrsdelikts im Strafverfahren vor? Rechte des Angeklagten?
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Zum Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO)
Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Verstoß gegen den Richtervorbehalt: Die Blutentnahme wegen des Verdachts der Trunkenfaht (Alkohol im Straßenverkehr) unterliegt dem Richtervorbehalt.
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Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung (§ 81a StPO)

Im Verkehrsstrafrecht kommt es in der Praxis häufig zum Verstoß gegen den Richtervorbehalt durch eine Blutentnahme zur Feststellung des Alkoholwertes des Fahrers.
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Verwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Alkohol im Straßenverkehr: fehlt es an der richterlichen Anordnung der Blutentnahme auf der Polizeiwache, besteht ein Verwertungsverbot der Ergebnisse im Strafverfahren.
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