Bundesanwaltsordnung

  • Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es Anwälten gestattet ist, in einem Rundschreiben, welches gezielt an Anleger einer Fondsgesellschaft gerichtet ist, zu Informationsveranstaltungen einzuladen.
    In dem zugrundeliegenden Fall schrieb eine Kanzlei gezielt Anleger an und machte diese auf die drohende Verjährung von Ansprüchen aufmerksam. Zudem schlug die Kanzlei eine gemeinschaftliche Klage gegen die vermittelnden Banken sowie die Fondinitiatoren vor. Dies bewege sich im Grenzbereich zulässiger Anwaltswerbung, so das Kammergericht Berlin. Hierin sei jedoch keine Werbung zu sehen, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Nur solche Werbung ist nach der Bundesanwaltsordnung verboten.
    Insbesondere sei beachtlich, dass die Fondsgesellschaft noch nicht notleidend gewesen sei. Die Kanzlei habe lediglich über drohende Steuernachteile und Regressansprüche informieren wollen.
    (Berliner Kammergericht 5 W 198/10)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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