Bundesgerichtshof (BGH)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 86/11

    Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichtet Revision hat auf Seiten des Angeklagten Z. Erfolg.

    Im vorliegenden Fall haben die drei Angeklagten in drei Fällen Kaufinteressierte von einem PKW überfallen, wobei die genaue Mittäterschaft der drei Angeklagten nicht ganz aufzuklären war. Die Strafkammer stützte sich unter anderem auf die Aussage des Angeklagten L sowie die Vernehmung eines Polizeibeamten, der am Tatort eingetroffen und seiner Aussage nach von drei männlichen Tätern überfallen worden war. Dabei hat der Geschädigte über die Beteiligung der drei Angeklagten nur gemutmaßt, dass „wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Gebüsch eine dritte Person an dem Überfall beteiligt gewesen sein könnte“.

    Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) ausführt, fehle es an genauen Urteilsfeststellungen und konkreten Täterbeschreibungen, die eine Beteiligung des Angeklagten Z beweisen würden.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Erwiesenseins von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 StR 410/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Beweiswürdigung ohne deren Erörterung lückenhaft bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier.
    Bloße Mutmaßungen in Richtung auf einen dritten Täter aufgrund eines Raschelns im Gebüsch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewalttätigen Angriffs jenes dritten Täters nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten Täters wäre dabei trotz der sonst gegen den Angeklagten Z. sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten L. hinsichtlich der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Z. in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im Aussageverhalten des Geschädigten durfte das Landgericht deshalb nicht einfach übergehen.

    Das Gleiche gilt für den durch die Strafkammer in demselben Beschluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge A. gegenüber der Polizei zum Aussehen des zweiten Täters Folgendes angegeben hat: „ca. 1,80 m bis 1,90 m groß, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausländischer Typ (osteuropäische Richtung), braungebrannter Typ“, „schlanke Gestalt“ (Sachakten Bl. 1172). Demgegenüber ist der Angeklagte Z. nach den Urteilsfeststellungen 1,96 m groß, wog zur Tatzeit 101,9 kg (UA S. 12) und trug (wohl) kurzes blondes Haar (vgl. UA S. 9).“


  • Strafrecht / Revision / Wirtschaftsstrafrecht / Bestechung
    Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5.5.2010

    Pressemitteilung:

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.

    Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären.

    Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Nach seinen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK N. Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegeräts ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann auch gegenüber der AOK N. ab.

    Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB noch diejenigen einer Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

    Für die Entscheidung erheblich ist danach vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter – hier: Verordnung von Hilfsmitteln – als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Ihre Beantwortung hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des sog. Pharmamarketing.

    Az:. 3 StR 458/10 – Beschluss vom 5. Mai 2011

  • Seit vielen Jahren ist es Praxis, dass jährlich der Schulfotograf in die Schule kommt und Lehrer sowie Schüler einzeln und als Klasse ablichtet. Die Bilder können sich die Schüler und Lehrer dann später kaufen.

    Fraglich dabei ist, ob dies auch relevant für das Wirtschaftsstrafrecht sein kann, ob hier konkret eine Bestechung vorliegen kann, nämlich dann, wenn der Fotograf die Schule mit einer Beteiligung (Umsatzbeteiligung) oder durch Sachleistung ködert, zum Zwecke der Gewinnung des Auftrags.

    Zu den Geschäftspraktiken der Schulfotografen und der möglichen Strafbarkeit der Schulfotografie hat der Bundesgerichtshof jüngst eine erläuternde Pressemitteilung veröffentlicht:

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wahrsagern, Hellsehern und allen mit übernatürlichen Kräften Werbende für ihre Dienste eine Entlohnung verlangen können.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Kartenlegerin von einem Kunden 6700 Euro verlangte. Dieser Betrag habe noch für ihre Dienste ausgestanden dem Kunden wieder eine Partnerin zu bescheren. Der Kunde hatte jedoch bereits 35.000 Euro an die Kartenlegerin gezahlt.

    Nach Ansicht der Richter komme es darauf an, ob die Kartenlegerin die Zwangslage des Kunden ausgenutzt habe und so gegen die guten Sitten verstoßen habe. In einem solchen Fall müsse der Kunde nicht zahlen. Ob der zugrundeliegende Fall gegen die guten Sitten verstößt soll nun das Landgericht Stuttgart klären.
    (Bundesgerichtshof, III ZR 87/10)


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Aachen wegen „versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt“ worden.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen entscheidenden Teilerfolg erzielen.

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine „Tötung auf Verlangen“ gem. § 216 StGB nur besteht, wenn der Wunsch zu sterben erkennbar nicht nur einer Augenblicksstimmung entspringt.

    Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Mann seine Ehefrau erschossen hatte, nachdem diese den Wunsch zu sterben geäußert hatte. Der Mann erklärte, dass seine Frau an einem bösartigen Unterleibstumor gelitten habe und ihre Schmerzen derart stark gewesen seien, dass sie sie nicht mehr ertragen konnte. Nachdem er seine Ehefrau erschossen hatte, versuchte der Mann sich darauf selbst das Leben zu nehmen, was jedoch misslang. Das Landgericht Verden verurteilte denn Mann wegen Tötung auf Verlangen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Tochter des Opfers hatte sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und Revision zum BGH eingelegt.

    Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und begründete dies damit, dass das Landgericht Verden die Einlassungen des Täters genauer hätte prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall bereits die Schwierigkeit zu prüfen, ob das geäußerte Verlangen der Frau überhaupt ein ernstliches Tötungsverlangen darstelle. Ernstlich sei ein solches Verlangen dann nicht, wenn es erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringe und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liege.

    Nun muss das Landgericht Verden nochmals über die Sache entscheiden.
    (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 168/10)

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sicherungsverwahrung

    Nach einem in Mai ergangenen und jetzt erst veröffentlichten Beschluss, erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung in einem Fall für unzulässig und hob sie auf. Dabei handelte es sich um den Fall eines Mannes, der 1989 wegen Vollrausches gem. § 323a StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bereits unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war. Er wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, da er zur Begehung von schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. 1991 wurde die Unterbringung vom Landgericht Trier bestätigt. im Jahre 2007 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde jedoch erst im Jahr 2004 eingeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Dezember 2009 (Az: 4 StR 577/09), dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht auf solche „Altfälle“ anwendbar sei. Aus diesem Grund hob der BGH die verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung auf.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 14)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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