Bundesgerichtshof (BGH)

  • Befindet sich eine Waffe in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, wird die Waffe regelmäßig nicht bei sich geführt.

    Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht Bad Kreuznach unter anderem wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verantworten. Der Angeklagte soll mit seiner mitangeklagten Ehefrau Marihuana in der gemeinsamen 4-Zimmerwohnung gelagert haben. Gleichzeitig lagen in der Wohnung unverschlossen in der Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver, für die der Angeklagte, der auch Jäger ist, eine Waffenbesitzkarte besaß. Darüber hinaus lag auf dem Nachttisch eine Pistole. Die Drogen befanden sich jedoch in anderen Räumen der Wohnung.

  • Die strafrechtliche Tatbeteiligung innerhalb einer Bande ohne Anwesenheit am Tatort.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Koblenz wegen schweren Raubes verurteilt. Nach Feststellung des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten mit mehreren anderen zu einer Bande im Sinne des Strafrechts zusammen, um Geldtauschgeschäfte durchzuführen. Dazu suchten sie in Zeitungsinserate Personen, die hochwertige Immobilien oder Kraftfahrzeuge verkaufen wollten.

  • Korrigiert ein Zeuge bei falschen Vorhalten seine Aussage, spricht dies möglicherweise für eine Suggestibilität des Zeugens.

    Nach einem Dorffest kam es auf dem Heimweg zwischen dem Angeklagten und der mutmaßlich Geschädigten zum Oralverkehr. Dabei wurden die Beiden vom langjährigen Freund der Frau erwischt. Während der Angeklagte von einvernehmlichem Oralverkehr spricht, behauptet die Frau, dass er sie vergewaltigt habe.

  • Die Einzelstrafe vom versuchten Delikt muss grundsätzlich geringer als vom vollendeten Delikt sein.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Schwerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gesamtstrafe wurde unter anderem aus Einzelfreiheitstrafen von sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 63 Fällen und Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen gebildet. Die Strafverteidigung rügt erfolgreich mittels Revision das Urteil.

  • Nur wenn die Fotokopie den Anschein einer Originalurkunde erweckt, handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Oldenburg unter anderem wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Angeklagten sollen mehreren Banken bei Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen, so zum Beispiel Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge, vorgelegt haben.

  • Gelangt jemand durch Täuschung an EC-Karte und PIN-Nummer, sind anschließende Abhebungen kein Computerbetrug iSd § 263a StGB.

    Das Landgericht Köln sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte von mehreren EC-Karten-Inhabern die EC-Karte und PIN-Nummer erhalten hatte. Von den Konten soll er anschließend nicht berechtigte Abbuchungen vorgenommen haben. Das Landgericht sah hier unter anderem einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB als erfüllt an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat hiergegen Erfolg.

  • Bucht ein Bankkunde eine Lastschrift zurück, so ist der Computerbetrug in der Regel nicht vollendet worden.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung umfangreich und ausgiebig mit der Schadensproblematik bei ungenehmigten Lastschriften beschäftigt.

    Im konkreten Verfahren hatten die Angeklagten Beträge von jeweils 9,25 Euro von insgesamt 18.816 Konten abgebucht. Während der größte Teil der Bankkunden die Lastschrift zurücknahmen, blieben 785 Buchungen aus ungeklärten Gründen unbeanstandet. Die Angeklagten konnten jedoch nicht auf das Geld zugreifen, denn bevor die Bank das Geld zur Verfügung stellte, sperrte sie das Konto aufgrund der hohen Anzahl an Rücklastschriften.

  • Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern

    Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.

  • Zur besonderen Belastungssituation einer Mutter bei der Tötung des eigenen Säuglings.

    Das Landgericht Erfurt verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Sie soll ihren gerade geborenen Sohn unversorgt im Bett liegen gelassen haben. Der Säugling soll daraufhin nach mehreren Stunden verstorben sein, vermutlich aufgrund von Unterkühlung.

  • Gefährliche Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden.

    Der Angeklagte soll mit dem Geschädigten zu einem Industrie-Häcksler gegangen sein, um ihn dort zu bedrohen. Das große Gerät ist zum Schreddern von Industriemüll gedacht. Dort forderte der Angeklagt vom ihm nach Feststellungen des Landgerichts Cottbus 400 Euro und drohte damit, dass der Geschädigte sonst im Häcksler landen würde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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